Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V

Schwerin – Nachdem zu dem Entwurf eines Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) insgesamt 20 Verbände wie beispielsweise der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern, die Polizeigewerkschaften des Landes oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz um die Abgabe einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf gebeten wurden, hat das Kabinett in seiner jüngsten Sitzung nunmehr der Übersendung des Gesetzesentwurfes an die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern zugestimmt.

Mit dem Entwurf sollen zum einen die notwendigen Anpassungen aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung und die zwingend gebotene Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Sicherheits- und Ordnungsgesetz – dem SOG M-V – vorgenommen werden. Auch im Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz und im Landeskatastrophenschutzgesetz ist eine Anpassung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufgrund der unmittelbaren Geltung der Datenschutz-Grundverordnung und der ergänzenden Bestimmungen im Landesdatenschutzgesetz beabsichtigt.

Darüber hinaus soll mit dem Entwurf die im Zusammenhang mit der Überprüfung des Bundeskriminalamtgesetzes weiterentwickelte und präzisierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur verfassungsgemäßen Ausgestaltung eingriffsintensiver Befugnisse auch im SOG M-V nachvollzogen werden.

Weiterhin ist die Aufnahme klarstellender Regelungen und auch zusätzlicher Befugnisse im SOG M-V beabsichtigt, damit Ordnungsbehörden und Polizei mit Blick auf die aktuelle Sicherheitslage und des Standes der technischen Entwicklung in die Lage versetzt werden, weiterhin Gefahren effektiv abwehren können.

Auf die Pressemitteilung des Innenministeriums vom 29.01.2019, in der die wesentlichen Neuerungen der SOG-Novelle dargestellt sind, wird ausdrücklich hingewiesen.

Auf Vorschlag des Städte- und Gemeindetages M-V und der Gewerkschaft der Polizei M-V wurde nach der Verbandsanhörung zusätzlich unter anderem ein Festhalterecht für Ordnungsbehörden im Rahmen von Identitätsfeststellungen neu in den Gesetzentwurf aufgenommen. Bisher stand ein solches Recht nur der Polizei zu. Zukünftig sollen dem Gesetzentwurf nach Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Ordnungsbehörden die von einer Identitätsfeststellung betroffene Person – bis zum Eintreffen der Polizei – festhalten dürfen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Auch andere Länder verfügen bereits über ordnungsbehördliche Festhalterechte zur Identitätsfeststellung.

Das SOG M-V regelt für die Ordnungsbehörden und die Polizei im Land Mecklenburg-Vorpommern seit 1992 die Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr. Daran ändert sich auch mit der nun vorgeschlagenen Neufassung nichts, so dass der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht verändert wird. Ebenso sieht der Gesetzentwurf der Landesregierung auch keine Änderung des Gefahrenbegriffs vor. Im Sicherheits- und Ordnungsgesetz wird es also den Begriff der „drohenden Gefahr“ nicht geben.

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