Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Berlin/Schwerin – Bundestag und Bundesrat haben heute mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes eine einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen.

Das Gesetz sieht eine Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Geburtshäusern und weiteren Einrichtungen vor: Sie müssen ab 15. März 2022 einen Corona-Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen – oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich.

Sozial- und Gesundheitsministerin Stefanie Drese begrüßt die Neuregelungen. Sie hatte vor einigen Wochen aus Kenntnis der Situation vor allem in den Pflegeheimen diese Diskussion mit angestoßen „Uns geht es gemeinsam darum, die besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen zu schützen.“ Dieses Ansinnen habe auch Mecklenburg-Vorpommern in den Bund-Länder-Konferenzen unterstützt und mitgetragen.

„Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht können Viruseinträge von außen z.B. in Pflegeeinrichtungen weiter effektiv minimiert werden. Gut ist auch, dass die Impfpflicht nicht einzelne Berufsgruppen herausgreift, sondern für alle gilt, die Zugang zu sensiblen Bereichen haben“, betont Drese.

Aus Sicht ist Dreses ist auch die eingeräumte Frist bis zum 15. März 2022 folgerichtig: „So haben bislang ungeimpfte Beschäftigte die Gelegenheit, bis dahin ein Impfangebot gegen das Covid-19-Virus anzunehmen. Personal in Gesundheits- und Pflegeberufen kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf hat.“

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