Erlass zum Umgang mit Veranstaltungen

Schwerin – Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat einen Erlass über Bestimmungen für die Entscheidung im Zuständigkeitsbereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung von Veranstaltungen erarbeitet. Veranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Besuchern oder Teilnehmern sind in Anwendung von Bundesinfektionsschutzgesetz (§ 28 IfSG) zu untersagen.

„Wir müssen die Lage bei uns im Land jeden Tag neu bewerten und resultierende Entscheidungen treffen. Das Ausbreitungsgeschehen steigt an. Das zeigt: Wir müssen weiter in allen Bundesländern kontaktreduzierende Maßnahmen ergreifen, um die Ausbreitungsdynamik des Coronavirus einzudämmen und zu verlangsamen. Wichtig ist: der Erlass ist eine zeitlich befristete Maßnahme“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Donnerstag.

Der Erlass gilt ab Donnerstag, den 12. März 2020 – 12:00 Uhr bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020. Zu diesem Zeitpunkt wird zeitnah eine erneute Risikoeinschätzung erfolgen. „Der Schutz der Bevölkerung hat weiter oberste Priorität. Wir müssen alles Notwendige dafür tun, die Infektionsketten zu unterbrechen, um Zeit zu gewinnen. Unser Bestreben muss es sein, bundeseinheitlich zu agieren“, betonte Glawe weiter.

Veranstaltungen mit weniger als 1.000 erwarteten Besuchern oder Teilnehmern werden unter Beachtung der jeweils relevanten und geltenden Kriterien des RKI auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit mit dem Ziel kritisch geprüft, kontaktreduzierend zu wirken. „Veranstaltungen sollen vom Veranstalter kritisch geprüft werden, ob diese nicht verschoben, in einem anderen Format oder aber ganz ausfallen sollten, um damit die Infektionswege zu vermindern“, betonte Mecklenburg-Vorpommerns Gesundheitsminister Harry Glawe abschließend.

Landesverwaltung trifft Regelungen zur Aufrechterhaltung ihrer Arbeit

Die Landesregierung hat relevante Empfehlungen für alle Landesbediensteten erarbeitet:

Dienstreisen ins Ausland sind grundsätzlich nicht mehr durchzuführen. Über Ausnahmen entscheidet der Amtschef/die Amtschefin. Dabei sind die Lageeinschätzungen des Robert-Koch-Instituts, insbesondere zu den Risikogebieten mit erhöhter Ansteckungsgefahr zu beachten.

Dienstreisen im Inland werden auf das absolut notwendige Maß reduziert. Dies betrifft zum Beispiel auch Dienstreisen zu Gremiensitzungen des Bundes und der Länder.

Im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei sind prioritär die Durchführung als Telefon- bzw. Videokonferenz, eine Terminverschiebung oder eine Reduzierung des Teilnehmerkreises zu prüfen.

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