Fangausfälle durch Kegelrobben

Schwerin – Den Küstenfischern des Landes können ab sofort aus Mitteln des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei Schäden durch Kegelrobben Ausgleichszahlungen bei Fangausfällen gewährt werden.

„Die Rückkehr der Robben in den Küstengewässern ist naturschutzfachlich von besonderer Bedeutung, die wachsende Population stellt jedoch die Fischer im Land zunehmend vor Probleme. Die Gewährung von Ausgleichszahlungen ist daher ein wichtiger Schritt, um die Akzeptanz der Fischer für die Kegelrobben des Landes zu steigern“, sagte Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Till Backhaus.

Die Höhe der Zahlungen könne 50 bis 80 Prozent der nachgewiesenen Fraß- und Netzschäden in der Stellnetzfischerei in den Küstengewässern des Landes betragen. Entsprechende Nachweise sind bei den Fischereiaufsichtsstationen oder den Vorsitzenden der Fischereierzeugerorganisationen zu führen.

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die im Haupterwerb vom Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten in den Küstengewässern des Landes ausüben. Entsprechende Anträge sind für Schäden des Jahres 2020 einmalig bis zum 31.03.2021 schriftlich zu stellen an das

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
Mecklenburg-Vorpommern
Referat 560
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin

Die Zuwendung je Antrag muss mindestens 300 Euro betragen. Das bedeutet, bei einem Fördersatz von 50 Prozent muss ein Schaden von mindestens 600 Euro vorliegen, bei einem Fördersatz von 80 Prozent ein Schaden von mindestens 375 Euro.

Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist außerdem, dass der Antragsteller im Rahmen der nach § 24 der Küstenfischereiverordnung MV bei der oberen Fischereibehörde monatlich einzureichenden Fangmeldungen auch entsprechende Schadensmeldungen vorgenommen hat.

Die Antragsunterlagen sind bei den Fischereierzeugerorganisationen, den Fischereiaufsichtsstationen sowie auf der Serviceseite des Ministeriums erhältlich. Dort ist auch der Erlass mit weiteren Einzelheiten einsehbar.

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