Kontaktverbot gilt auch für Angler

Schwerin – Angesichts der beginnenden Heringssaison häufen sich Anfragen, ob Angeln an den Küstengewässern Mecklen­burg-Vorpommerns weiterhin erlaubt ist. „Angeln ist eine private Freizeitbeschäftigung im Freien. Entsprechend gelten die Regelungen der Landesverord­nung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in unserem Land“, erläutert Minister Dr. Till Backhaus den Standpunkt des Ministeriums als oberste Fischereibehörde.

„Bürger ohne Hauptwohnsitz in unserem Land dürfen auch zum Angeln nicht nach Mecklenburg-Vorpommern kommen. Und Angelfreunde aus Mecklenburg-Vorpommern fordere ich dringend auf, das Kontaktverbot auch beim Angeln einzuhalten.“

Demnach ist für Bürger mit Hauptwohnsitz in Mecklen­burg-Vorpommern das Angeln weiterhin grundsätzlich möglich. Einrichtungen mit Publikums­verkehr wie Angelteichanlagen oder Motorbootverleihe sind jedoch zu schließen. Auch für Petri-Jünger gilt das Abstandsgebot: Angeln ist entsprechend der Landesverordnung nur alleine, mit einer weiteren im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes möglich. Wer mit einer nicht zum Haushalt gehörenden Person im Angelboot unterwegs ist, hat das Abstandsgebot (2 Meter) unbedingt zu beachten.

Für Bürger ohne Hauptwohnsitz in M-V ist dagegen das Reisen nach MV aus privatem Anlass untersagt. Zu diesen Anlässen gehört auch das Angeln. Wer bereits eine Angelerlaubnis für Küstengewässer (Tages-/Wochenkarte) gelöst hat, kann bei der oberen Fischereibehörde, dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) bei Angelerlaubnissen für Küstengewässer (Tages-/Wochenkarten) das Gültigkeitsdatum ändern lassen bzw. für Wochenangelerlaubnisse für Küstengewässer eine Erstattung des Entgeltes beantragen.

Über Möglichkeiten zur Änderung der Touristenfischerei­scheine wenden sich Freizeitfischer an die jeweilige Ausgabebehörde.

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