Eindämmung von Meeresmüll

Schiffsabfälle: Novelliertes Gesetz soll Meeresmüll eindämmen

Schwerin – Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat das seit 2003 geltende Schiffsabfallentsorgungsgesetz  M-V novelliert. Einzelheiten stellte der zuständige Umweltminister Dr. Till Backhaus heute in der 22. Sitzung des Landtages im Schweriner Schloss vor. Grund für die Novellierung ist eine notwendige Anpassung des Gesetzes an europäisches Recht.

„Mit der Überarbeitung des Gesetzes wird die Übergabe von Schiffsabfällen von anlaufenden Schiffen in den Häfen unseres Bundeslandes noch weitreichender als bisher geregelt. Damit möchten wir den Eintrag von Abfällen in die Meeresgewässer noch konsequenter verhindern. Und das ist dringend geboten, denn laut Bundesumweltamt befinden sich mittlerweile zwischen 100 und 142 Millionen Tonnen Müll in den Meeren.

Man geht davon aus, dass etwa 70 Prozent der Abfälle zu Boden sinken, von den restlichen 30 Prozent wird etwa die Hälfte an den Stränden angespült, die andere Hälfte treibt an der Wasseroberfläche und in der Wassersäule. Jährlich werden bis zu 10 Millionen weitere Tonnen eingetragen. Sie schädigen die Meerestiere, insbesondere Wale und Delfine, und deren Habitate, darunter Korallenriffe und Weichsedimente nachhaltig. Hinzu kommen die ökonomischen Auswirkungen für die Beseitigung von Strandabfällen“, sagte Backhaus.

In diesem Sinne wird den Schiffen durch die Zahlung eines pauschalierten Entsorgungsentgeltes nun grundsätzlich das Recht eingeräumt, den gesamten an Bord befindlichen Schiffsabfall in den Häfen zu entladen (Anlage V des MARPOL-Übereinkommens). Dazu gehören Essensreste, Hausmüll, betriebsbedingte Abfälle, jeglichen Plastikmüll, Ladungsrückstände, Speisefette, Fanggeräte und Tierkadaver.

Unter dieses pauschalierte Kostenregime fällt auch die Entsorgung von passiv gefischten Abfällen. Extra zu vergüten sind von den Schiffsführern dagegen stets die Kosten für die Entsorgung übergebener Ladungsrückstände oder von Abfällen aus den Abgasreinigungssystemen

Weitere wesentliche Änderungen des Gesetzes betreffen in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 die Einführung:

  • von Regelungen zur Voranmeldung von Schiffsabfällen in elektronischer Form,
  • von Vorschriften zur Zugänglichmachung der Informationen zur Verfügbarkeit geeigneter Hafenauffangeinrichtungen in den jeweiligen Häfen und deren Kostenstruktur
  • einer grundsätzlichen Verpflichtung zur Entsorgung aller Schiffsabfälle vor dem Auslaufen mit europarechtlich einheitlichen Ausnahmetatbeständen sowie
  • einer Pflicht zur Erstellung und Übergabe einer (elektronischen) Abfallabgabebescheinigung durch die Betreiber von Hafenauffangeinrichtungen oder Hafenbehörden nach der Entladung der Schiffsabfälle durch die Schiffsführer.

Backhaus wies darauf hin, dass das Gesetzesvorhaben keinen rein abfallrechtlichen, sondern einen fachübergreifenden Charakter besitzt. Neben den Aspekten der Abfallwirtschaft betrifft das Gesetz schwerpunkmäßig vor allem die Belange des Seeverkehrs und der Häfen.

Die Landesregierung hat im Zuge der Novellierung eine vierwöchige Verbandsanhörung durchgeführt und dabei insgesamt fünfundzwanzig Verbänden die Möglichkeit der Stellungnahme zum Gesetzesentwurf gegeben.

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