Schwerin – In insgesamt 132 Fällen haben die Polizeibehörden in Mecklenburg-Vorpommern das Mittel der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) im Jahr 2021 zur Gefahrenabwehr nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V) eingesetzt. Dies ergibt sich aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Bericht des Innenministeriums dazu, den der Innenminister heute im Kabinett vorgestellt hat und der jetzt dem Landtag übermittelt wird.
„Vermehrt wurden Daten erneut fast ausschließlich erhoben, um vermisste, hilflose oder suizidgefährdete Personen zu finden. Die Maßnahmen der TKÜ werden erst eingesetzt, wenn andere polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft sind und nicht zum Auffinden der gesuchten Personen geführt haben“, sagte Innenminister Christian Pegel und ergänzte: „Alle TKÜ-Maßnahmen bedürfen außerdem grundsätzlich einer vorherigen richterlichen Anordnung. In Ausnahmefällen wie bei Gefahr im Verzug kann eine Polizeibehörde eine solche Maßnahme selbst anordnen, dann muss sie unverzüglich eine richterliche Bestätigung einholen.“
Die Datenerhebungen bezogen sich in zwei Fällen auf die Inhalte der Telekommunikation, in zwei Fällen Standort- und Verkehrsdaten einer Mobilfunkendeinrichtung und in 128 Fällen ausschließlich auf Standortdaten nach dem Telekommunikationsgesetz.
2021 wurden darüber hinaus keine akustischen Wohnraumüberwachungsmaßnahmen nach der Strafprozessordnung oder nach dem SOG M-V zugelassene Wohnraumüberwachungsmaßnahmen in unserem Land durchgeführt. Auch die Befugnisse zur Online-Durchsuchung, Rasterfahndung oder elektronischen Aufenthaltsüberwachung wurden nicht angewendet. Somit gab es auch keine polizeilichen Datenübermittlungen an Drittstaaten oder an andere Stellen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung. Durch die Polizeibehörden wurde lediglich eine längerfristige Observation nach dem SOG M-V durchgeführt. Zudem wurde in einem Fall ein sogenannter IMSI-Catcher zur Ermittlung eines genaueren Standortes eingesetzt.
„Nach der Neufassung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes im Jahr 2020 wurden die Regeln für die Erfassung und Darstellung dieses Berichtes verändert, deshalb lässt sich die diesjährige Statistik nicht mit der der Vorjahre vergleichen, da die Systematik in der Erhebung geändert wurde – insbesondere bei den Handyortungen“, ergänzt Christian Pegel.
Die Landesregierung ist nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz gesetzlich zur Abgabe eines jährlichen Berichtes gegenüber dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern über die Anzahl der Einsätze technischer Mittel nach dem SOG M-V zur Erhebung personenbezogener Daten aus Vertrauensverhältnissen, zum Schutz der bei einem Polizeieinsatz tätigen Personen in Wohnungen, zur Überwachung der Telekommunikation, zur Wohnraumüberwachung sowie nach § 100c der Strafprozessordnung zur akustischen Wohnraumüberwachung verpflichtet.
Für das Berichtsjahr 2021 besteht für die Landesregierung nicht mehr nur die Pflicht zur Unterrichtung über die Anzahl der unterrichtungspflichtigen SOG-Maßnahmen. Erstmals besteht zusätzlich auch die Pflicht, den Landtag über den Umfang der erfolgten Benachrichtigung der von den SOG-Maßnahmen betroffenen Personen in Kenntnis zu setzen. Um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Angabe der Daten zu gewährleisten, wurde der 31. März 2022 als Stichtag für die Datenzulieferungen vorgegeben.