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Autor: Rügenbote

Fieberzentrum eröffnet

Greifswald – In Greifswald ist am Donnerstag ein Fieberzentrum in Betrieb genommen worden. „Die Patienten werden ärztlich diagnostiziert und erstbehandelt. Mit der Fieberambulanz sollen vor allem medizinisches Personal in niedergelassenen Praxen, Hausärzte sowie auch Gesundheitsämter entlastet und geschützt werden“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit am Donnerstag vor Ort. Die Eröffnung des Zentrums hat Gesundheitsminister Glawe gemeinsam mit Vertretern des Landkreises und der Unimedizin Greifswald vorgenommen.

In dem Fieberzentrum soll entschieden werden, ob bei Beschwerden Tests auf Covid-19 nötig sind. „Vor allem geht es darum, bei typischen Symptomen wie Fieber, Husten oder Atembeschwerden eine entsprechende medizinische Unterstützung vor Ort zu bekommen. Es kann dort direkt geholfen werden, wo Hausarzt oder Gesundheitsamt beim telefonischen Gespräch mit einem Patienten nicht weiterkommen“, so Gesundheitsminister Glawe weiter.

Das Gesundheitsministerium unterstützt die Einrichtung der Ambulanz mit 100.000 Euro. Das Fieberzentrum befindet sich im Regionalen Beruflichen Bildungszentrum in der Siemensallee 5 in Greifswald. Der Landkreis stellt das Gebäude. Die Universitätsmedizin hat eine Praxis ausgestattet und stellt das Personal zur Verfügung. Landkreis und Unimedizin Greifswald weisen darauf hin, dass Patienten keine Überweisung für den Besuch des Fiberzentrums benötigen – allerdings ist eine telefonische Anmeldung für eine Untersuchung notwendig (Telefon 03834/86 48 90, Öffnungszeiten: montags bis freitags von 10 bis 14 Uhr und samstags von 11 bis 13 Uhr – an Sonn- und Feiertagen geschlossen.).

Gesundheitsminister Glawe dankte dem Landkreis Vorpommern-Greifswald und der Unimedizin Rostock. „Wir brauchen in der Coronakrise praktisches Handeln, was zu konkreten Ergebnissen führt. Umso mehr begrüße ich die unkomplizierte Zusammenarbeit von Landkreis und Unimedizin“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Gesundheitsminister Harry Glawe abschließend.

Vandalismus im Biosphärenreservat

Zarrentin – Der Brand des Moorerlebnispfades im Biosphärenreservat Schaalsee bei Zarrentin ist nach ersten Erkenntnissen offenbar gelegt worden. Umweltminister Till Backhaus äußert seine Bestürzung über den Akt von Zerstörungswut:

„Es ist mir völlig unverständlich, wie jemand auf die Idee kommt, mitten im Naturschutzgebiet eine Anlage anzuzünden, die ja dazu gedacht ist, die Menschen nah an die Schönheit unserer Natur heranzuführen. Wir haben den Moorerlebnispfad erst vor knapp einem Jahr wiedereröffnet. Fast 20.000 Besucher haben ihn seitdem genutzt. Das zeigt doch, wie beliebt dieser Weg ist, der im Übrigen aus Steuermitteln finanziert wurde. Wer sollte eigentlich mit diesem Akt von blindem Vandalismus geschädigt werden? Jetzt geht es aber darum zu prüfen, wie der Weg repariert werden kann, wie wir die Mittel dafür bekommen und ob durch den Brand möglicherweise auch das Moor nachhaltigen Schaden genommen hat.“

Der Moorerlebnispfad ist 672 Meter lang und wurde bis zu seiner Wiedereröffnung am 16.05.2019 aufwändig mit qualitätsgeprüftem Recyclingmaterial saniert. Das 1,1 Mio. Euro teure Bauvorhaben wurde zu 100 Prozent mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Landes Mecklenburg-Vorpommern finanziert.

Unkomplizierte Hilfen

für Studierende und Auszubildende

Schwerin – Wissenschaftsministerin Bettina Martin hat am Mittwoch die Pläne von Bundesbildungsministerin Anja Karliczek zur Unterstützung von Auszubildenden und Studierenden begrüßt, aber gleichzeitig weitere Verbesserungen gefordert. „Es ist gut, dass Bundesministerin Karliczek meine Forderung aufgegriffen und jetzt in Aussicht gestellt hat, dass der Verdienst von Studierenden, die jetzt in so genannten systemrelevanten Bereichen arbeiten, nicht auf ihr BAföG angerechnet wird“, sagte Martin.

Nachdem Wissenschaftsministerin Martin sich bereits im März in einem Schreiben mit dieser Forderung an die Bundesministerin gewandt hatte, hat Mecklenburg-Vorpommern das auch in der März-Sitzung des Bundesrates als Protokollnotiz eingebracht.

Dies sei ein erster guter Schritt. Auch die Ankündigung, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz anzupassen, begrüßte Martin ausdrücklich. Allerdings darf sich das Engagement der Bundesbildungsministerin für die Unterstützung der in Not geratenen Studierenden keinesfalls damit erschöpfen. „Viele Studierende geraten durch die Corona-Krise in existenzielle Finanznöte. Jetzt geht es darum, den Zugang zum BAföG zu erleichtern. Gerade die Studierenden, die bislang kein BAföG bekommen haben und denen wegen der Corona-Krise der dringend benötigte Nebenjob weggebrochen ist, brauchen unkomplizierte Unterstützung“, so Martin. „Dazu ist auch ein Härtefallfonds notwendig, der die größten sozialen Härten abfedert.“

Das gelte im Übrigen auch für Studierende, die akut in Not gerieten, weil ihre Eltern von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit betroffen seien. Dazu gehöre ebenso, dass Nebenverdienste aus den genannten Bereichen nicht auf die studentische Krankenversicherung angerechnet werden dürften.

Der vereinfachte Zugang zum BAföG müsse nach Ansicht von Mecklenburg-Vorpommerns Wissenschaftsministerin schnell kommen, da viele Auszubildende und Studierende sonst ernsthaft in ihrer Existenz gefährdet seien. „Diejenigen, die jetzt akut in eine Notlage geraten sind, dürfen nicht auf ein langes Antragsverfahren verwiesen werden“, sagte Martin.

Sie forderte außerdem einen vereinfachten Zugang von Auszubildenden und Studierenden zum Wohngeld, wenn sie kein BAföG bekommen. „Die Fachkräfte von morgen müssen sich auf ihre Ausbildung oder ihr Studium konzentrieren. Da darf niemand die Angst haben, das Dach über dem Kopf zu verlieren“, so Martin.

Fährverbindung Sassnitz-Trelleborg eingestellt

Insel Rügen – Wie die schwedische Reederei Stena-Line bekannt gab, wird sie die Fährverbindung zwischen den Häfen Sassnitz-Mukran auf Rügen und dem schwedischen Trelleborg auch nach Ende der Corona-Pandemie nicht wieder aufnehmen. Mecklenburg-Vorpommerns Verkehrsminister Christian Pegel bedauert das zutiefst.

„Mit der Königslinie fällt Deutschlands schnellste Fährverbindung nach Schweden weg. Die Königslinie stand 2020 im 111. Jahr für die verlässliche Beförderung von Passagieren und den Transport von Waren zwischen Rügen und Südschweden. Besonders schade finde ich, dass es nicht gelungen ist, die Potenziale des eingesetzten Eisenbahnfährschiffs ,Sassnitz‘ auszuschöpfen“, sagte Pegel und fügte hinzu: „Die wirtschaftlichen Sorgen der Reederei, die das Covid19-Virus mit sich bringt, sind nachvollziehbar und natürlich hat das Land großes Interesse, dass Stena-Line ein stabiler Partner unserer Häfen in der Ostsee bleibt. Deshalb hoffe ich, dass die Entscheidung zur Linieneinstellung zwischen Sassnitz-Mukran und Trelleborg nach dem Ende der Pandemie noch einmal im Vorstand der Stena-Line beraten werden kann, wenn sich die Ostsee-Fährverkehre wieder in alter Stärke und Form zeigen.“

Stena-Line hatte bereits im vergangen Herbst das Angebot auf der Strecke von wöchentlich sechs Abfahrten auf eine bzw. zwei pro Woche gekürzt. Als Ausweichmöglichkeit besteht für Passagiere und Spediteure das Angebot von Stena-Line zwischen Rostock und Trelleborg.

Buchholz hat ein eigenes Hoheitszeichen

Buchholz – Die Gemeinde Buchholz im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hat durch das Ministerium für Inneres und Europa ein eigenes Hoheitszeichen genehmigt bekommen. Die Urkunde für das neue Gemeindewappen mit der Wappengenehmigung und dem Eintragungsnachweis für die amtliche Wappensammlung des Landes wurde der Gemeinde im März übersandt.

„Die Annahme eines eigenen Wappens spiegelt das Interesse in der Gemeinde wider, ihre kulturhistorischen Traditionen zu bewahren. Es zeigt den ausgeprägten Willen der Gemeindevertretung, die Selbstverwaltung der eigenen Angelegenheiten in eigenen Symbolen sichtbar werden zu lassen. Die Besucher der Gemeinde können nun auch mit dem neuen Wappen begrüßt werden“, so Minister Caffier.

Die in der Wappendarstellung verwendeten Symbole weisen auf die Geschichte der Gemeinde Buchholz hin. Buchholz wurde erstmalig 1273 erwähnt. Das zweimal im Wappen dargestellte Buchenblatt steht redend für den Ortsnamen Buchholz. Sowohl die Pflugschar als auch der Stier spiegeln ebenfalls Teile der Geschichte der Gemeinde wider. So verkörpert die abgebildete Pflugschar die ersten Siedler des Dorfes, welche lange Zeit Landwirte waren. Der rot gezungte und golden gekrönte schwarze Stierkopf zeigt, dass Buchholz zur Zeit seiner Ersterwähnung Teil der Herrschaft Werle war.

Das Wappen der Gemeinde Buchholz wird in der Wappengenehmigung wie folgt beschrieben: Geviert von Grün zu Gold; in 1 ein goldenes Buchenblatt, in 2 eine schwarze nach rechts gewendete Pflugschar, in 3 ein rot gezungter und golden gekrönter schwarzer Stierkopf mit silbernen Hörnern, in 4 ein goldenes Buchenblatt.

Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Karlsruhe – I. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen und über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie abgelehnt. Der Antragsteller hielt die Verbote, Freunde zu treffen, seine Eltern zu besuchen, zu demonstrieren oder neue Menschen kennenzulernen, für zu weitgehend. Der Antrag war zwar nicht wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig, da die vorherige Anrufung der Fachgerichte derzeit offensichtlich aussichtslos ist, denn diese haben bereits in anderen Verfahren den Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt. Er war aber unbegründet. Die Kammer hatte im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen waren. Danach sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung ergeben, wenn sich die angegriffenen Maßnahmen im Nachhinein als verfassungswidrig erwiesen, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, sich aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würden.

Die Gefahren für Leib und Leben wiegen hier schwerer als die Einschränkungen der persönlichen Freiheit. Zwar beschränken die angegriffenen Maßnahmen die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich. Sie schreiben vor, den unmittelbaren körperlichen Kontakt und weithin auch die reale Begegnung einzuschränken oder ganz zu unterlassen, sie untersagen Einrichtungen, an denen sich Menschen treffen, den Betrieb, und sie verbieten es, die eigene Wohnung ohne bestimmte Gründe zu verlassen. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch unumkehrbaren sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden.

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten, wie es mit den angegriffenen Regelungen unterbunden werden soll, obwohl die Verhaltensbeschränkungen mit der Verfassung vereinbar wären. So würden dann Einrichtungen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt wird, wieder öffnen, Menschen ihre Wohnung häufig verlassen und auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufig stattfinden. Damit würde sich aber auch die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen.

Eine geltende Regelung kann im Eilrechtsschutz nur ausnahmsweise außer Vollzug gesetzt werden; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach diesem erscheinen die Folgen der angegriffenen Schutzmaßnahmen zwar schwerwiegend, aber nicht im geforderten Maß unzumutbar. Es erscheint nicht untragbar, sie vorübergehend zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Schutz von Gesundheit und Leben zu ermöglichen, zu dem der Staat grundsätzlich auch nach der Verfassung verpflichtet ist. Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wiegen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Regelungen befristet sind, bezüglich der Ausgangsbeschränkungen viele Ausnahmen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.

II. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrere Entscheidungen zu Sachverhalten veröffentlicht, die Bezüge zur COVID-19-Pandemie aufweisen. So hat die 2. Kammer des Zweiten Senats einstweilige Anordnungen betreffend die Aufhebung mehrerer Hauptverhandlungstermine wegen der behaupteten Gefahr einer Corona-Infektion abgelehnt, weil dem Grundsatz der Subsidiarität nicht Genüge getan war beziehungsweise die Antragsschrift nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte (Az. 2 BvR 474/20, 2 BvR 483/20 und 2 BvR 571/20 )

Die 1. Kammer des Ersten Senats hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot als unzulässig abgelehnt, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht in Anspruch genommen hatten (1 BvR 661/20), und einen weiteren derartigen Antrag abgelehnt, weil das Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend begründet war (1 BvR 742/20). Zudem hat die Kammer eine Verfassungsbeschwerde gegen die Berliner Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus nicht zur Entscheidung angenommen, da diese den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht genügte (1 BvR 712/20). Schließlich hat die 3. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten durch Vermieter im Rahmen der Neuregelungen zur COVID-19-Pandemie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte (1 BvR 714/20).

Beschluss vom 07. April 2020
1 BvR 755/20

Drese: Besondere Schutzmaßnahmen für Pflegeeinrichtungen notwendig

Schwerin – Das Sozialministerium und das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) haben Handlungsempfehlungen mit den wichtigsten Informationen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals in Pflege- und Betreuungseinrichtungen vor dem Corona-Virus veröffentlicht.

„Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen haben ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere, auch tödliche Verlaufsformen der Erkrankung“, sagte Sozialministerin Stefanie Drese. Deshalb sei die Einhaltung von besonderen Sicherheitsmaßnahmen notwendig.

Drese: „Unbedingt einzuhalten ist das umfassende Besuchsverbot. Das muss auch für die Osterfeiertage gelten. Ich weiß, dass das für viele Pflegebedürftige und ihre Familien schmerzhaft ist, aber unsere strengen Besuchsregelungen für die stationären Pflegeheime von Anfang an haben sich bewährt.“

Zudem sollen laut der Handlungsempfehlungen innerhalb der Einrichtungen die Gruppenaktivitäten reduziert und unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter erfolgen. Das Verlassen der Einrichtung ist nur aufgrund besonderer Umstände erlaubt.

„Wichtig ist auch die tägliche Überwachung des Gesundheitszustandes sowohl bei den Bewohnerinnen und Bewohnern als auch des Personals vor Beginn der Tätigkeit durch die jeweilige Einrichtungs- oder Schichtleitung“, so Ministerin Drese.

Sozialministerium und LAGuS empfehlen allen Beschäftigten das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der gesamten Arbeitszeit. Alle weiteren Personen sollen den Mund-Nasen-Schutz während der gesamten Kontaktzeit tragen. Hände-Desinfektionsmittel und Einmaltaschentücher sollten in allen Bereichen der Einrichtung bereitgestellt werden.

Bei einer bestätigten COVID-19-Infektion in einer Einrichtung sind alle Maßnahmen in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt durchzuführen. Drese: „Für die Versorgung der Infizierten in der Einrichtung ist geschultes Personal ausschließlich dafür freizustellen. Die persönliche Schutzausrüstung bei Kontakt muss FFP-2-Maske, Kittel und Handschuhe umfassen.“

„Um dies umsetzen zu können, brauchen alle Pflegeeinrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften Schutzausrüstung in ausreichender Anzahl. Wir werden dies weiter beim Bund einfordern. Wir kaufen aber auch als Landesregierung Schutzausrüstung selbst an, die hoffentlich in der bestellten Größenordnung dann auch geliefert wird“, so Drese.

Die Handlungsempfehlungen sind auf www.sozial-mv.de abrufbar.