Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Schwerin – Der Bund will die erhöhten Sätze des Kurzarbeitergeldes bis Ende März 2022 beibehalten. Wirtschaftsminister Meyer hat die Entscheidung begrüßt. „Das ist das richtige Signal vom Bund, was wir dringend für die Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern benötigen. Die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei. Kurzarbeit ist konkrete Unterstützung für die Beschäftigten in den Unternehmen. Die Beibehaltung der erhöhten Sätze kommt den Beschäftigten zugute, die diese dringend gebrauchen können. Unternehmerinnen und Unternehmer werden entlastet. Gleichzeitig ist die Fortführung des erhöhten Kurzarbeitergeldes auch ein Beitrag zur Sicherung der Arbeitsplätze bei uns im Land“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur und Tourismus Reinhard Meyer in Schwerin.

Das Kurzarbeitergeld soll auch künftig weiter auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent  (wenn ein Kind im Haushalt lebt) des Nettoentgeltes ab dem vierten Monat und auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent (Haushalt mit Kind) ab dem siebten Monat erhöht bleiben. Die höheren Sätze kommen dabei wie bisher bei Monaten mit mindestens 50-prozentiger Kurzarbeit zur Anwendung. „Diese Verlängerung soll nicht nur für Beschäftigte gelten, die bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten, sondern neu auch für diejenigen Beschäftigten, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind“, erläuterte Wirtschafts- und Arbeitsminister Meyer.

Wirtschaftsminister Meyer machte auf weitere Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen aufmerksam. Das Wirtschaftsministerium legt die Neustart-Prämie ab 01. Januar 2022 neu auf. „Auf diese Weise können Einkommensverluste weiter abgefedert werden. Mit der Neustart-Prämie beteiligt sich das Land an Sonderzahlungen, die Arbeitgeber ihren besonders von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten zahlen. Mehr als 11.600 Beschäftigte haben bisher von der Unterstützung profitiert. Hierzu zählt vor allem das Gastgewerbe “, so Meyer weiter. Die erste Auflage des Programms betraf die Kurzarbeit im Zeitraum April 2020 bis März 2021 und von April bis Juni 2021.

Bei der vom Bund eingeführten Überbrückungshilfe IV ab dem 01. Januar 2022 ist es wichtig, dass die Gelder schnell bei den betroffenen Unternehmen ankommen. „Für die Unternehmen ist entscheidend, dass die Hilfe dann ankommt, wenn sie gebraucht wird“, so Meyer. „Für den Fall, dass Antragstellung und erste Zahlungen zu lange auf sich warten lassen, werden wir als Land den Unternehmen anbieten, die Fördersumme teilweise vorzufinanzieren, damit sie mehr Sicherheit gewinnen.“

Das  Wirtschaftsministerium hat bereits die Zins- und Tilgungsfreiheit der Corona-Liquiditätshilfe um drei Monate bis mindestens zum 31. März 2022 verlängert. Darüber hinaus gibt es bereits den Härtefallfonds. „Der Fonds ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung von Unternehmen und dem Erhalt von Arbeitsplätzen, um die Folgen der Corona-Pandemie für die heimische Wirtschaft weiter abzufedern“, sagte Wirtschaftsminister Reinhard Meyer abschließend.  Das Programm ist offen für Unternehmen, die keinen Zugang zu regulären Bundes- oder Landeshilfen haben und für Unternehmen, die zwar Zugang zu regulären Bundes- oder Landeshilfen haben, bei denen diese aufgrund spezieller, atypischer Fallkonstellationen aber nicht ausreichen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer besonderen Härte.

Strengere Kontaktbeschränkungen möglich

Berlin – Die Länder erhalten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mehr Möglichkeiten für strengere Kontaktbeschränkungen auf privater Ebene. Dies sieht eine Regierungsverordnung vor, der der Bundesrat am 10. Dezember 2021 einstimmig zugestimmt hat – nur wenige Stunden nach dem Bundestag. Sie kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Die Verordnung setzt einen entsprechenden Beschluss der Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der damaligen Bundeskanzlerin vom 2. Dezember 2021 um.

Die Länder dürfen künftig bei Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte oder ähnliche soziale Kontakte auch geimpfte und genesene Personen mitberücksichtigen, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt ist – zum Beispiel, weil Nicht-Immunisierte teilnehmen. Bisher zählten Geimpfte und Genesene bei der Höchstgrenze nicht mit.

Auch bei privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, dürfen die Länder künftig die Personenzahl beschränken.

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse belegten nach Angaben der Bundesregierung, dass auch bei geimpften und genesenen Personen ein verbleibendes Infektionsrisiko bestehe. So könnten sich Personen erneut anstecken oder andere anstecken. Dies zeigten insbesondere die festgestellten Impfdurchbrüche und der exponentielle Anstieg der Infektionen. Diesem Restrisiko sollten die Länder je nach landesspezifischen Besonderheiten des Pandemieverlaufs Rechnung tragen können.

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, damit die Länder sie kurzfristig anwenden können. Den Zeitpunkt der Verkündung bestimmt die Bundesregierung: Sie organisiert die Zuleitung an den Bundespräsidenten und anschließend die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Bundesrat stimmt Infektionsschutzgesetz zu

Berlin – Einstimmig hat der Bundesrat am 19. November 2021 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt, die der Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet hatte. Das Gesetzespaket kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass die vom 19. Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 ausläuft und vom 20. Deutschen Bundestag nicht verlängert wurde. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.

Er erlaubt die behördliche Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten – auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Im Einzelfall ist auch die Schließung von Einrichtungen erlaubt – dabei sind aber die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.

Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können.

In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen.

Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die so genannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher.

Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für jeden Covid-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

Das Gesetz definiert Strafen für das unbefugte oder unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch, ebenso für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen.

Direkt nach der Sondersitzung wurde das Gesetz der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Gegenzeichnung der zuständigen Regierungsmitglieder und Unterzeichnung des Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, einige weitere Regelungen zum 1. Januar 2022.

Flutkatastrophe: Milliardenfonds für die Schäden

Berlin – Wenige Tage nach dem Bundestag hat am 10. September 2021 auch der Bundesrat dem Aufbauhilfegesetz 2021 zugestimmt. Es enthält ein Bündel von Maßnahmen, um die Folgen des verheerenden Juli-Hochwassers zu bewältigen, zudem Änderungen am Infektionsschutzgesetz.

Der Bundestagsbeschluss vom 7. September 2021 sieht die Einrichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro vor. Das Geld soll geschädigten Privathaushalten, Unternehmen und anderen Einrichtungen zukommen und der Wiederherstellung lokaler Infrastruktur dienen. An der Rückzahlung des Sondervermögens beteiligen sich die Länder, indem sie bis zum Jahr 2050 Anteile am Umsatzsteueraufkommen an den Bund abtreten.

In den betroffenen Gebieten wird die Insolvenzantragspflicht temporär für Unternehmen ausgesetzt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers beruht und begründete Aussicht auf Sanierung besteht. Änderungen beim Pfändungsschutz sollen zudem Betroffenen mit Finanzengpässen Luft verschaffen.

Um die Bevölkerung bei künftigen ähnlichen Ereignissen besser warnen zu können, werden Mobilfunkbetreiber zur Einrichtung eines so genannten Cell-Broadcasting-Systems verpflichtet, das an alle in einer Funkzelle eingebuchten Mobiltelefone Warn-Mitteilungen verschicken kann.

Der Bundestagsbeschluss enthält zudem mehrere Änderungen am Infektionsschutzgesetz. Er verpflichtet Einreisende aus dem Ausland, künftig generell einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis vorzulegen.

Die sogenannte Hospitalisierung, also die Zahl der Corona-Patienten in Krankenhäusern, gilt künftig als neuer, wesentlicher Maßstab für die Corona-Schutzvorkehrungen. Sie wird ergänzt um weitere Indikatoren, z.B. die nach Alter differenzierte Zahl der Neuinfektionen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Zahl der gegen Covid-19 geimpften Personen.

In bestimmten Einrichtungen wie Kitas, Schulen und Pflegeheimen dürfen Arbeitgeber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder Genesenenstatus befragen. Die Information soll dazu dienen, arbeitsorganisatorische Abläufe innerhalb des Unternehmens zu regeln, beispielsweise Dienstpläne zu organisieren. Die Regelung gilt nur bei einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll im Wesentlichen am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht rückwirkend zum 10. Juli 2021 und befristet bis 1. Mai 2022.

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass für einen schnellen Wiederaufbau weitere bundesgesetzliche Regelungen erforderlich sind. Er bittet die nächste Bundesregierung, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Planung und Umsetzung von Ersatzbaugebieten in den betroffenen Gebieten erheblich vereinfacht und Verfahren verkürzt werden.

Zudem bittet der Bundesrat, die bundeseigenen Bahnstrecken beim Wiederaufbau widerstandsfähiger gegen Gefahren durch Hochwasser, Hangrutsche, Stürme, Hitzewellen, starke Schneefälle und andere Unwetterereignisse zu gestalten. Ziel müsse es sein, Unwetterschäden und Streckensperrungen auf ein Minimum zu reduzieren.

Zudem solle die Bundesregierung darauf hinwirken, dass sowohl für die nötigen Ausbauinvestitionen als auch die Instandhaltungsmaßnahmen ausreichende finanzielle Mittel bereitgestellt und auch die Anreizmechanismen für die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zur Umsetzung dieser Ziele optimiert werden.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen des Bundesrates befasst.

Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit

Drese: Rechtsanspruch auf Ganztag in der Grundschule sorgt für mehr Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit

Schwerin – Nach dem Deutschen Bundestag hat auch der Bundesrat das „Ganztagsförderungsgesetz“ beschlossen. Damit wird schrittweise ab 2026 ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule eingeführt.

„Wir haben ein wichtiges bildungs- und familienpolitisches Projekt für mehr Bildungsgerechtigkeit und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf angeschoben“, betonte Sozialministerin Stefanie Drese, die für die Landesregierung heute im Bundesrat sprach.

Ganztägige Bildung und Förderung sorge dafür, dass alle Kinder gut ins Schulleben starten und damit gleiche Chancen haben, sagte Drese: „Bildungschancen dürfen nicht von der Herkunft oder dem Geldbeutel ihrer Eltern abhängen.“

Ministerin Drese hob in ihrer Bundesrats-Rede die enormen Herausforderungen für Bund, Länder und Kommunen zur Gewährleistung des Rechtsanspruchs ab 2026 hervor. „Dafür müssen viele neue Plätze entstehen und brauchen wir viel qualifiziertes Personal“, so Drese.

Das gelte natürlich besonders für Länder wie Nordrhein-Westfalen, die einen erheblichen Rückstand an Ganztagsplätzen aufweisen. Drese: „Aber auch für Mecklenburg-Vorpommern, obwohl wir bereits jetzt mit einer Betreuungsquote im Hort von rund 72 Prozent den bundesweit höchsten Anteil an Ganztagsplätzen im Grundschulbereich haben.“

„Wir müssen und wollen nicht nur neue Plätze schaffen, sondern auch qualitativ und baulich gute“, sagte Drese mit Blick auf die Gestaltung der Gebäude, der Räume und der Außenanlagen. Es sei deshalb wichtig, dass die Finanzhilfen des Bundes auch für den Erhalt bereits bestehender Betreuungsplätze gewährt werden und eine höhere Beteiligungsquote für den Bund bei den Investitionskosten vorgesehen ist, so Stefanie Drese.

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es rund 43.000 belegte Plätze im Hort (Stichtag 01.03.2021) – ein Zuwachs von fast 7.000 Plätzen gegenüber 2016.

Nach Berechnungen des Sozialministeriums müssen in MV noch ca. 10.000 zusätzliche Hortplätze für die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung im Grundschulalter ab 2026 geschaffen werden.

Grünes Licht für neues Klimaschutzgesetz

Berlin – In seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat die vom Bundestag tags zuvor beschlossenen Änderungen am Bundes-Klimaschutzgesetz durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt.

Das Gesetz sieht vor, dass Deutschland bis zum Jahr 2030 mindestens 65 Prozent weniger Treibhausgase ausstößt als im Jahr 1990. Bisher waren nur 55 Prozent vorgegeben. Bis 2040 sollen die CO2-Emissionen um 88 Prozent fallen. Im Jahr 2045 und damit fünf Jahre früher als im bisherigen Klimaschutzgesetz soll Deutschland klimaneutral sein. Es muss dann also ein Gleichgewicht zwischen Treibhausgas-Emissionen und deren Abbau erreichen. Nach dem Jahr 2050 soll Deutschland mehr Treibhausgase in natürlichen Senken einbinden als es ausstößt.

Das Gesetz betont den Beitrag natürlicher Ökosysteme zum Klimaschutz. Wälder und Moore sind Kohlenstoffspeicher, sogenannte natürliche Senken. Sie seien wichtig, um unvermeidbare Restemissionen von Treibhausgasen zu binden, so die Gesetzesbegründung. Vorgesehen sind deshalb konkrete Zielvorgaben, um die CO2-Bindungswirkung derartiger Speicher zu verbessern.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 zu regeln. Mit Beschluss vom 24. März 2021 hat es entschieden, dass die maßgeblichen Vorgaben des bisherigen Klimaschutzgesetzes mit den Grundrechten unvereinbar sind, soweit eine solche Fortschreibung fehlt. Das Gericht hat eine Frist zur Umsetzung der Entscheidung bis zum 31. Dezember 2022 gesetzt.

Mit der Novelle werden auch die Klimaziele der EU umgesetzt. Diese sind zwar noch nicht formal beschlossen, aber bereits ausgehandelt. Die Regelungen in der bisherigen Fassung des Gesetzes bauten noch auf den alten, niedrigeren Zielen der EU auf. So stehen etwa die ab 2050 vorgesehenen negativen Emissionsmengen bereits im Einklang mit den zu erwartenden europäischen Vorgaben.

Das Gesetz wird nun dem Bundepräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Folgetag in Kraft treten.

Elektronischer Identitätsnachweis kommt

Berlin – Bürgerinnen und Bürger können sich künftig einfach und nutzerfreundlich allein mit ihrem Smartphone oder einem Tablet identifizieren: Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat die Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises auf so genannten mobilen Endgeräten gebilligt, die der Bundestag am 20. Mai 2021 beschlossen hatte.

Die Sicherheit des elektronischen Identitätsnachweises ist durch zwei Faktoren gewährleistet: Der erste Faktor ist eine sechsstellige Geheimnummer, der zweite Faktor der Personalausweis, die eID-Karte oder der elektronische Aufenthaltstitel, deren elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium beim Identifizierungsvorgang ausgelesen wird. Mit einer geeigneten Software wie der Ausweis-App 2 auf dem Smartphone oder Tablet sowie der Eingabe der Geheimnummer kann man sich dann künftig elektronisch ausweisen – zum Beispiel bei Online-Verwaltungsleistungen.

Da die Datenübertragung bestimmte Anforderungen zur Sicherheit des Speicher- und Verarbeitungsmediums erfüllen müsse, seien möglicherweise nicht alle am Markt erhältlichen Smartphones oder Tablets geeignet, heißt es allerdings in der vom Bundestag beschlossenen Gesetzesbegründung.

Nach dem Onlinezugangsgesetz müssen Bund und Länder ihre Verwaltungsleistungen bis Ende des Jahres 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anbieten. Die sichere Identifizierung der antragstellenden Personen ist dabei ein wichtiges Element – auch hierzu soll die Gesetzesänderung beitragen.

Der Bundestag hat den zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung in einigen Punkten ergänzt und dabei auch Änderungswünsche des Bundesrates aus dessen Stellungnahme aufgegriffen. So werden die Länder befugt, den automatisierten Abruf von Lichtbild und Unterschrift über zentrale Datenbestände zu ermöglichen. Weitere Ergänzungen betreffen Regelungen zur Datenspeicherung – unter anderem durch die Kartenhersteller sowie Auskunftsansprüche für Bürgerinnen und Bürger.

Die Bundesregierung legt das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vor und organisiert anschließend die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1. September 2021 in Kraft.

Finanzierung der Kindermedizin

Schwesig: Bundesrat spricht sich für neue Finanzierung der Kindermedizin aus

Berlin – Der Bundesrat hat heute mit den Stimmen Mecklenburg-Vorpommerns die Bundesregierung aufgefordert, ein „zukunftsfähiges Vergütungssystem“ für die Kindermedizin inklusive der Geburtshilfe sowie für die Kinderchirurgie vorzulegen. Die heutige Beschlussfassung geht auf einen Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Bremen zurück, der nach Beratungen in den Ausschüssen mit geringfügigen Änderungen aus Rheinland-Pfalz angenommen wurde.

„Ich freue mich, dass unsere Initiative am Ende eine Mehrheit im Bundesrat gefunden hat. Unsere klare Erwartung ist, dass die Bundesregierung im 2. Halbjahr 2021 Vorschläge macht, wie die Finanzierung der Kindermedizin und der Geburtshilfe insbesondere im ländlichen Raum dauerhaft und verlässlich gesichert werden kann“, sagte Ministerpräsidentin Manuela Schwesig im Anschluss an die Sitzung.

„Familien und Kinder müssen sich darauf verlassen können, dass sie wohnortnah eine gute medizinische Versorgung haben“, hatte Schwesig zuvor in der Debatte im Bundesrat für die Annahme des Antrags geworben.

„Die Fallpauschalen haben sich in der Kindermedizin nicht bewährt. Wir sollten sie in diesem Bereich abschaffen“, so Schwesig weiter.

In den vergangenen 25 Jahren sei rund ein Viertel der Kinderkliniken und Kinderabteilungen an Krankenhäusern geschlossen worden. „Wenn etwas so Wichtiges wie die medizinische Versorgung von Kindern nicht funktioniert, dann müssen wir es ändern. Wir brauchen ein besseres Versorgungs- und Finanzierungssystem für die Geburtshilfe und für die Kinder- und Jugendmedizin“, begründete Schwesig die mehrheitliche Forderung des Bundesrats.

Bundesrat billigt Lieferkettengesetz

Berlin – Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt. Es kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es wird zu großen Teilen am 1. Januar 2023 in Kraft treten – einzelne Vorschriften bereits am Tag nach der Verkündung.

In Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe sind dann verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte besser nachzukommen. Dadurch sollen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen gestärkt werden, ohne dass die Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen außer Acht bleiben.

Das Gesetz legt Anforderungen an ein verantwortliches Risikomanagement für bestimmte Unternehmen fest. Es definiert als „menschenrechtliche Risiken“ drohende Verstöße gegen ausdrücklich aufgezählte Verbote, wie etwa das Verbot der Beschäftigung schulpflichtiger Kinder. Ein entsprechendes Risikomanagement ist durch angemessene Maßnahmen zu verankern. Wirksam sind nach dem Gesetz Maßnahmen, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen, Verletzungen geschützter Rechtspositionen oder umweltbezogener Pflichten vorzubeugen, sie zu beenden oder zu minimieren, wenn Unternehmen diese Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen haben. Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen.

Vorgesehen sind auch Durchsetzungsmechanismen. Die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde – das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – wird benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Das Gesetz begründet eine so genannte Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung. Es soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern.

Auch der Umweltschutz ist umfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Außerdem werden umweltbezogene Pflichten etabliert, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben.

Deutsche Unternehmen sind zunehmend auf globalen Beschaffungs- und Absatzmärkten tätig. Dies birgt die Gefahr der Intransparenz und der oft mangelhaften Durchsetzung von Menschenrechten in den Lieferketten, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Pflicht, die Menschenrechte des Einzelnen zu achten, zu schützen und einzuhalten, liege bei den Staaten.

Die Verantwortung von Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte bestehe aber unabhängig von der Fähigkeit oder Bereitschaft der Staaten, ihrer Pflicht zum Schutz der Menschenrechte nachzukommen. Wenn Staaten nicht in der Lage seien, dieser Verantwortung uneingeschränkt nachzukommen, sei von Unternehmen zu erwarten, dass sie die Grundsätze der international anerkannten Menschenrechte achten, soweit es in Anbetracht der Umstände möglich ist.

Bundesrat billigt Pflegereform

Berlin – Der Bundesrat billigte am 25. Juni 2021 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung – es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Mit umfangreichen gesetzlichen Änderungen will der Bundestag Qualität und Transparenz in der medizinischen Versorgung verbessern. Das Gesetz sieht neue Vorgaben für den Gemeinsamen Bundesausschuss, mehr Rechte für Krankenversicherte sowie Reformen in Krankenhäusern und Hospizen vor.

Den zugrundeliegenden Regierungsentwurf ergänzte der Bundestag während seiner Beratungen um eine Pflegereform. Sie soll dazu beitragen, Pflegekräfte besser zu bezahlen und zugleich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu entlasten. Der Bund beteiligt sich ab 2022 jährlich mit einer Milliarde Euro an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt von 0,25 Prozent des Bruttogehalts um 0,1 Punkte auf 0,35 Prozent an.

Ab September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur noch mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Pflegekräften einen Lohn zahlen, der in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart worden ist, an die die Pflegeeinrichtungen gebunden sind. Mit Einrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge nur noch abgeschlossen werden, wenn diese ihre Pflegekräfte nicht untertariflich bezahlen.

Um vollstationär versorgte Pflegebedürftige finanziell nicht zu überfordern, wird ihr Eigenanteil an der Pflegevergütung schrittweise verringert. In den Pflegegraden 2 bis 5 reduziert er sich durch einen von der Pflegekasse zu zahlenden Leistungszuschlag um fünf Prozent in den ersten zwölf Monaten, nach einem Jahr um 25 Prozent, nach zwei Jahren um 45 Prozent und nach drei Jahren um 70 Prozent.

Der Bundestag beschloss zudem einen Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass nach einer Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, der medizinischen Rehabilitation oder weitere Pflegeleistungen nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können.

Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich künftig mit 640 Millionen Euro pro Jahr an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Die Reform beinhaltet für 2022 schließlich auch einen ergänzenden Bundeszuschuss an die GKV in Höhe von sieben Milliarden Euro, um einen Anstieg der Zusatzbeiträge zu verhindern.

Das Gesetz soll im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Für zahlreiche Einzelregelungen sind allerdings abweichende Termine vorgesehen.

In einer begleitenden Entschließung mahnt der Bundesrat weitere Reformschritte an. Diese müssten unter Einbeziehung der Länder auf den Weg gebracht werden und insbesondere auch spürbare Entlastungen für die häusliche Pflege einschließen. Zur Finanzierung weiterer Reformschritte sei davon auszugehen, dass eine weitergehende Steuerfinanzierung zwingend zur Stabilisierung der Finanzierungsgrundlagen der Pflegeversicherung notwendig bleibt, betont der Bundesrat.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst.

Mehr Wohnheimplätze für Studierende

M-V startet im Bundesrat Initiative für Wohnheimprogramm

Berlin – Mecklenburg-Vorpommern hat sich auf Bundesebene für mehr Mittel zum Bau von Wohnheimen für Studierende eingesetzt. Wissenschaftsministerin Bettina Martin hat am Freitag auf der Bundesratssitzung in Berlin ein entsprechendes Wohnheimprogramm gefordert, damit Studierenden künftig mehr bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung steht.

„Laut Angaben der Studierendenwerke werden 25.000 zusätzliche preisgünstige und bezahlbare Wohnheimplätze benötigt“, so Martin. „Das erfordert Investitionen von mindestens zwei Milliarden Euro. Diese sollten grundsätzlich zu 50%, mindestens aber mit 800 Mio. Euro, öffentlich gefördert werden. Nur mit öffentlicher Förderung können die Studierendenwerke in den Wohnheimen Mieten anbieten, die für einkommensschwache Studierende bezahlbar sind. Eine bezahlbare Bleibe zu finden, wird für viele Studierende zu Beginn ihres Studiums zunehmend zu einer hohen Hürde. Hier besteht dringend Handlungsbedarf. Die Möglichkeit zu studieren darf nicht vom Geldbeutel der Eltern abhängen.“

In den vergangenen 15 Jahren hat die Zahl der Studierenden bundesweit um 48 Prozent zugenommen. Die Zahl öffentlich geförderter Wohnheime jedoch nur um acht Prozent. Zusätzlicher Handlungsdruck entsteht durch die weiter wachsende Zahl von Studienanfängern. Nach einer Prognose der Kultusministerkonferenz wird bis 2030 jährlich mit etwa 500.000 Studienanfängerinnen und -anfängern gerechnet. Die 25 Prozent der Studierenden mit den niedrigsten monatlichen Einnahmen (unter 700 Euro) wenden durchschnittlich 46 Prozent ihrer Einnahmen für die Miete auf.

„Die Mietpreisentwicklung vieler Städte bringt Studierende in immer größere Nöte bei der Wohnungssuche“, sagte Ministerin Martin. „Studierende stehen zunehmend in Konkurrenz mit anderen einkommensschwachen Gruppen um den immer knapper werdenden bezahlbaren Wohnraum. Die in diesem Zusammenhang weiter steigenden Mieten stellen gerade für Studierende als Mitglieder einer einkommensschwachen Gruppe ein großes Problem dar.“

Die aktuelle Situation auf dem Wohnungsmarkt für Studierende sei zudem dadurch gekennzeichnet, dass in vielen Wohnheimen dringender Sanierungsbedarf bestehe. Digitale Ausstattung und hygienische Zustände seien nicht in allen Wohnheimen so, wie man sie erwarten könne.

Die Wissenschaftsministerin machte deutlich, dass die geforderten zusätzlichen Wohnheimplätze für viele Studierende unerlässlich sind, um ihr Studium realistisch finanzieren zu können. Gleichzeitig entlaste ein Wohnheimprogramm die kommunalen Wohnungsmärkte und führe zu gesellschaftlicher Gleichberechtigung.

Bundesrat billigt neues Verpackungsgesetz

Berlin – Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 die vom Bundestag beschlossene Novelle des Verpackungsgesetzes gebilligt. Sie setzt zwei EU-Richtlinien in deutsches Recht um und soll den Vollzug des seit 2019 geltenden deutschen Verpackungsgesetzes in der Praxis verbessern.

Ziel ist es, die Getrenntsammlung bestimmter Verpackungsabfallströme zu erweitern, um das Recycling zu verbessern und das so genannte Littering, also das achtlose Wegwerfen von Plastikabfall zu vermeiden. Das Gesetz schreibt für bestimmte Verpackungen einen verpflichtenden Mindest-Rezyklatanteil vor und weitet die Informationspflichten gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern aus – zum Beispiel über die Möglichkeiten kostenloser Rückgabe. Es erweitert zudem Herstellerpflichten – auch im Versandhandel mit ausländischen Anbietern.

Ab 2022 entfallen fast alle bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen und -dosen. Für Milch und Milcherzeugnisse gilt die Pfandpflicht allerdings erst ab 2024.

Außerdem müssen Gastronomen und Einzelhändler in Zukunft beim Verkauf von Lebensmitteln und Getränken zum Sofortverzehr auch Mehrwegalternativen statt der bisher üblichen Einwegkunststoffverpackungen anbieten. Ab 2025 ist für die Herstellung von PET-Flaschen ein Mindestanteil an recyceltem Kunststoff vorgeschrieben.

Die Novelle soll im Wesentlichen am 3. Juli 2021 in Kraft treten.

In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass er das Gesetz nur gebilligt hat, um die fristgerechte Umsetzung der EU-Vorgaben nicht aufzuhalten. In der Sache kritisiert er die Novelle allerdings scharf: sie sei unzureichend und teilweise nicht vollzugstauglich, müsse daher alsbald nachgebessert werden.

Der Bundesrat bedauert, dass der Bundestag die meisten fachlichen Anregungen aus seiner Stellungnahme vom 5. März dieses Jahres nicht aufgenommen hat. Dies müsse zeitnah bei der nächsten Novelle nachgeholt werden – möglichst in Abstimmung mit den Ländern, die ja für den Vollzug des Gesetzes zuständig sind.

Generell sollte die Bundesregierung fristgebundene Vorhaben zur Umsetzung von EU-Recht frühzeitiger auf den Weg bringen, um eine umfassende Beteiligung der Länder sicherzustellen, fordert der Bundesrat.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit beschäftigt. Feste Fristvorgaben gibt es hierzu nicht.

Grünes Licht für Änderung des NetzDG

Berlin – Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat vom Bundestag beschlossene Änderungen an dem seit 2017 geltenden Netzwerkdurchsetzungsgesetz gebilligt. Sie sollen die Bekämpfung von Hatespeech im Internet und den sozialen Medien erleichtern.

Das Gesetz verbessert die Nutzerfreundlichkeit der Meldewege von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, die sich in der Praxis zum Teil noch als zu kompliziert oder versteckt erwiesen haben. Zudem führt es Informationspflichten für halbjährliche Transparenzberichte der Plattformbetreiber ebenso ein wie einen unmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Diensteanbietern im Telemediengesetz. Dieser Anspruch steht Nutzerinnen und Nutzern zu, die Opfer rechtswidriger Inhalte in sozialen Netzwerken geworden sind.

Die Bereitstellung eines so genannten Gegenvorstellungsverfahrens bei Löschung bzw. Beibehaltung von Plattform-Inhalten ist in Zukunft verpflichtend. Dies gilt auch bei Maßnahmen der Netzwerkanbieter aufgrund eines Verstoßes gegen deren Gemeinschaftsstandards. Vorgesehen ist eine Anerkennungsmöglichkeit für privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen. Auskünfte für die wissenschaftliche Forschung sind unter Vorlage eines Schutzkonzeptes vonseiten der Forscherinnen und Forscher möglich. Das Gesetz setzt zudem Vorgaben der EU- Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste zum Schutz vor strafbaren Inhalten auf Videosharingplattformen um.

Hatespeech kann als Nährboden für tätliche Angriffe auf Leib und Leben dienen, heißt es in der Gesetzesbegründung: Die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke und die Attentate im Umfeld der Synagoge von Halle zeigten die besorgniserregenden Auswirkungen. Weiteres Beispiele: der extremistische Anschlag in Hanau im Februar 2020 durch einen Täter, der im Vorfeld rassistische Inhalte in sozialen Netzwerken eingestellt und verbreitet hatte.

Nach Unterschrift durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Der größte Teil des Gesetzes tritt am Montag der dritten auf die Verkündung folgenden Kalenderwoche in Kraft, einzelne Regelungen erst später.

Beteiligung an Windkraft- und Solaranlagen

Schwerin – Erfolg für das Land Mecklenburg-Vorpommern und seine Gemeinden: Nach jahrelangen Bestrebungen der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern ändern sich die Zerlegungsregelungen der Gewerbesteuer. Künftig sollen die Standortgemeinden von Windkraft- und Solar-Anlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen beteiligt werden.

Knackpunkt bisher war, dass die existierenden Regelungen im Gewerbesteuerrecht oftmals nicht greifen konnten, da die Anlagen nur wenige Arbeitsplätze vor Ort binden und die abzuschreibenden Sachanlagenwerte zur Berechnung der Gewerbesteuer herangezogen wurden. Deshalb forderte das Land Mecklenburg-Vorpommern die Zerlegungsregelungen für die EEG-Anlagen (Windräder, Solar) zugunsten der Standortgemeinden zu ändern.

Mit der heutigen Zustimmung des Bundesrates zum Fondsstandortgesetz ist das nun erfolgt: Zum einen wird das Verhältnis zur Zerlegung der Gewerbesteuer mit einer Änderung auf 10 Prozent zu 90 Prozent zu Gunsten der Standortgemeinde geändert. Zum anderen wird die installierte Leistung der Anlage zum Maßstab der Zerlegung gemacht. Dadurch soll in Zukunft erreicht werden, dass die Standortgemeinden dauerhaft in angemessener Weise an der Gewerbesteuer von Wind- und Solarparks beteiligt werden.

Finanzminister Reinhard Meyer: „Für diesen Erfolg haben wir lange gekämpft. Uns war immer wichtig, dass sich das Engagement der Kommunen für die Energiewende auch finanziell lohnt. Mit den Änderungen des Gewerbesteuerrechts wird das nun möglich. Und auch wenn sich meine Begeisterung für Ausnahmeregelungen im Steuerrecht in engen Grenzen hält, in diesem Fall sind sie richtig, weil sie für mehr Gerechtigkeit sorgen. Mit den Einnahmen vor Ort kann die Akzeptanz von Windkraft- und Solaranlagen weiter gesteigert werden.“

Digitalisierung von Gesundheit und Pflege

Berlin – Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat einen Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt, der die digitale Gesundheitsversorgung systematisch ausbauen soll.

Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege sieht eine Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsanwendungen, den Ausbau der Telemedizin, zusätzliche Einsatzmöglichkeiten in der Telematikinfrastruktur wie etwa elektronische Medikationspläne und die Förderung der digitalen Vernetzung vor.

Gesundheits-Apps können künftig auch in der Pflege zum Einsatz kommen. Digitale Pflegeanwendungen sollen helfen, mit speziellen Trainingsprogrammen die eigene Gesundheit zu stabilisieren oder den Austausch mit Angehörigen oder Pflegefachkräften zu erleichtern. Es wird eigens ein neues Verfahren geschaffen, um die Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen zu prüfen. Auch die Pflegeberatung wird um digitale Elemente erweitert.

Das Gesetz erleichtert den Einsatz digitaler Gesundheitsanwendungen. So können Versicherte ihre entsprechenden Daten in der elektronischen Patientenakte speichern. Leistungen von Heilmittelerbringern und Hebammen, die im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsanwendungen erbracht werden, werden künftig vergütet.

Ziel ist zudem eine stärkere Nutzung der Telemedizin – zum Beispiel durch Vermittlung telemedizinischer Leistungen bei der ärztlichen Terminvergabe. Auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst soll künftig telemedizinische Leistungen anbieten, ebenso Heilmittelerbringer und Hebammen.

Ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte haben die Krankenkassen den Versicherten ab dem 1. Januar 2023 auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Ab dem 1. Januar 2024 dient die digitale Identität in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugleitet. Dann kann es ihm Bundesgesetzblatt verkündet und zum weit überwiegenden Teil am Tag danach in Kraft treten.