Bundesrat macht Weg frei für EEG-Novelle 2023

Berlin – Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 das vom Bundestag am 7. Juli 2022 verabschiedete Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor gebilligt. Es kann daher – ebenso wie die anderen Teile des so genannten Osterpakets der Bundesregierung – dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Die Novelle richtet die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus und überarbeitet dazu das gesamte Erneuerbare-Energien-Gesetz grundlegend und umfassend, ändert flankierend zahlreiche andere Gesetze. Ziel ist es, im Jahr 2045 Treibhausgasneutralität zu erreichen.

Die Novelle definiert ambitioniertere Ausbauziele für die erneuerbaren Energien: Im Jahr 2030 sollen 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen.

Um dieses Ziel zu erreichen, legt das Gesetz Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fest. So erhöht es die aktuellen Ausbauraten bei der Windenergie an Land auf 10 Gigawatt pro Jahr, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 115 Gigawatt Leistung aus Windkraft stammt. Den Ausbau von Solarenergie schreibt das Gesetz auf 22 Gigawatt pro Jahr vor – im Jahr 2030 sollen insgesamt rund 215 Gigawatt Solar-Leistung in Deutschland erreicht sein.

Das Gesetz schafft die EEG-Umlage dauerhaft ab, nachdem sie durch eine kürzliche Änderung bereits auf Null abgesenkt worden war.

Gesetzlich wird klargestellt, dass alle erneuerbaren Energien – auch die Wasserkraft – im überragenden öffentlichen Interesse stehen. Dies ist für Planungs- und Genehmigungsabwägungen relevant und soll zur Beschleunigung der Verfahren beitragen.

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann die Novelle im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einige Passagen treten direkt am Tag darauf bzw. in einigen Wochen bzw. Monaten in Kraft, das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2023.

Maßnahmen zum Stromnetzausbau

Berlin – Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat umfangreiche Änderungen des Energiewirtschaftsrechts gebilligt, die der Bundestag am 24. Juni 2022 als Teil des so genannten Osterpakets verabschiedet hatte. Das Gesetz enthält zahlreiche Maßnahmen zur beschleunigten Nutzung erneuerbarer Energien und zum verstärktem Ausbau der Stromnetze, Änderungen im Vertragsrecht zwischen Stromanbietern und Endkunden sowie erweiterte Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Wettbewerbsrecht.

Das Gesetz verankert das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 unmittelbar im Energiewirtschaftsgesetz. Es strafft Planungs- und Genehmigungsprozesse bei Stromleitungen, ergänzt die Netzentwicklungsplanungen um die Berechnung eines Klimaneutralitätsnetzes und richtet Planungen auf Verteilernetzebene am Ziel einer vorausschauenden und effizienten Bedarfsdimensionierung aus, die auch den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge berücksichtigt. Das Gesetz ermöglicht auch eine höhere Auslastung bestehender Netzinfrastrukturen, um kurzfristig die Transportkapazitäten auszuweiten.

Ziel des Gesetzes ist zudem, rechtliche Unklarheiten für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Kündigung eines Vertrags durch Energielieferanten in Zeiten steigender Energiepreise zu beseitigen. Es grenzt die Ersatzversorgung von der Grundversorgung mit Strom und Gas ab, beendet die preisliche Kopplung beider Instrumente im Segment der Haushaltskunden und verpflichtet die Anbieter zu mehr Transparenz gegenüber Kunden und Bundesnetzagentur. So müssen diese künftig drei Monate vorher ankündigen, wenn sie die Belieferung für Haushaltskunden einstellen wollen – kurzfristige Kündigungen sind dadurch erschwert.

Zudem ermöglicht das Gesetz eine stärkere Beobachtung der Raffinerien und des Kraftstoffgroßhandels durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt. Sie erhält künftig unter anderem auch Daten zu den im Tagesverlauf an den Tankstellen verkauften Mengen.

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat, dass das Gesetz einen weiteren Beitrag zur Beschleunigung des Netzausbaus leistet und auf ein Klimaneutralitätsnetz ausgerichtet ist.

Der Bundesrat betont, dass nicht nur für den Bereich Strom, sondern auch für alle Infrastrukturen die Planung auf die Klimaziele ausgerichtet und mit konkreten Zeitplänen und Maßnahmen hinterlegt werden muss. Um Infrastruktur-übergreifend planen zu können und Ineffizienzen zu vermeiden, ist aus Sicht des Bundesrates eine deutlich integriertere Betrachtung über die Energieträger Strom, Gas, Wasserstoff nötig. Er bittet daher die Bundesregierung, hierzu Vorschläge zu erarbeiten und mit den Ländern zu erörtern.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen befasst. Feste Fristen gibt es hierzu nicht.

Bundesrat billigt Rentenerhöhung

Berlin – Eine Woche nach dem Bundestag hat am 10. Juni 2022 auch der Bundesrat die Erhöhung der Altersrenten und Verbesserungen für Erwerbsminderungsrenten gebilligt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann es wie geplant in Kraft treten.

Das Gesetz, das auf einen Entwurf der Bundesregierung zurückgeht, hebt zum 1. Juli 2022 den aktuellen Rentenwert auf 36,02 Euro und den aktuellen Rentenwert (Ost) auf 35,52 Euro an. Damit steigen die Renten im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent.

Die Zahlen beruhen auf Daten zur Lohnentwicklung des Statistischen Bundesamts sowie den Daten für die Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors und zur Entwicklung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

In diesem Jahr wurden dabei der so genannte Nachholfaktor reaktiviert: Dieser sorgt dafür, dass künftig wieder jede aufgrund der Rentengarantie unterbliebene Rentenkürzung bei einer darauffolgenden positiven Rentenanpassung verrechnet wird. In der Corona-Pandemie war der Nachholfaktor ausgesetzt worden.

Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand, die von bisherigen Leistungsverbesserungen nicht erreicht wurden, profitieren ab 1. Juli 2024 von einem pauschalen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Die Zuschlagshöhe richtet sich danach, wann erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde. Diese Änderung hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf ausdrücklich begrüßt.

Zudem bestimmt das Gesetz für die Zeit ab 1. Juli 2022 die allgemeinen Rentenwerte in der landwirtschaftlichen Alterssicherung, die Mindest- und Höchstbeträge des Pflegegeldes der gesetzlichen Unfallversicherung sowie den Anpassungsfaktor für Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Künstlersozialversicherung erhält nochmals einen staatlichen Stabilisierungszuschuss in Höhe von knapp 59 Millionen Euro, um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern und eine Steigerung der Künstlersozialabgabe zu dämpfen. Diese Ergänzung des ursprünglichen Gesetzentwurfs wurde erst im Lauf der Bundestagsberatungen beschlossen.

Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Juli 2022 in Kraft treten.

Sondervermögen für die Bundeswehr zugestimmt

Berlin – Mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit haben die Länder am 10. Juni 2022 der vom Bundestag beschlossenen Verfassungsänderung zugestimmt, die die Voraussetzung für ein Sondervermögen von 100 Milliarden Euro zur Ertüchtigung der Streitkräfte schafft. Gebilligt hat der Bundesrat auch das Bundeswehrfinanzierungs- und Sondervermögensgesetz – BwFinSVermG – zur Einrichtung dieses Sondersvermögens.

Angesichts des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine werden damit die notwendigen finanziellen Ressourcen bereitgestellt, um Fähigkeitslücken bei der Bundeswehr zu schließen und die NATO-Fähigkeitsziele erfüllen.

Die Ermächtigung zur Einrichtung des geplanten Sondervermögens wird im Grundgesetz festgeschrieben, damit die Bindung an den Zweck der Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit auf Verfassungsebene verankert ist und das Sondervermögen von der so genannten Schuldenbremse ausgenommen ist. Von dieser kann ohne eine entsprechende Verfassungsänderung nur dann abgewichen werden, wenn eine außergewöhnliche Notsituation besteht, die sich der Kontrolle des Staates entzieht. Diese Voraussetzungen hätten hier nicht vorgelegen, da strukturelle Defizite durch dauerhafte Nachholinvestitionen beseitigt werden sollen, die auch präventiven Charakter haben.

Das Sondervermögen ist mit einer eigenen Kreditermächtigung in Höhe von einmalig 100 Milliarden Euro ausgestattet, so dass es keiner Zuweisung aus dem Bundeshaushalt bedarf. Die Mittel stehen überjährig zur Verfügung.

Das Sondervermögen dient insgesamt der Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit, ist aber nach der beschlossenen Grundgesetzänderung ausdrücklich „für die Bundeswehr“ bestimmt. Die zusätzlichen Investitionen aus dem Sondervermögen sollen die Bundeswehr in die Lage versetzen, wieder ihren verfassungsmäßigen Aufträgen, insbesondere zur Landes- und Bündnisverteidigung, nachkommen zu können. Auch die Vorgabe der NATO, insgesamt zwei Prozent des Bruttoinlandsproduktes in die Verteidigung zu investieren, soll so erfüllt werden – im mehrjährigen Durchschnitt von maximal fünf Jahren aus dem Sondervermögen, nach dessen Ausschöpfung wieder aus dem Bundeshaushalt.

Maßnahmen zur Cybersicherheit, Zivilschutz sowie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern werden nach dem BwFinSVermG nicht aus dem Sondervermögen, sondern weiter über den Bundeshaushalt finanziert.

Der in dem Gesetz enthaltene Wirtschaftsplan sieht rund 33,4 Milliarden Euro für Beschaffung im Bereich der Luftwaffe vor. Darunter fallen unter anderem die Entwicklung und der Kauf des Eurofighter ECR sowie der Kauf von F-35-Flugzeugen als Nachfolger des Tornados. Auf die „Beschaffung Dimension Land“ entfallen laut Wirtschaftsplan 16,6 Milliarden Euro, auf den Bereich See 8,8 Milliarden Euro. 20,8 Milliarden Euro sind für Führungsfähigkeit und Digitalisierung vorgesehen.

Das verfassungsändernde Gesetz und das BwFinSVermG können nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens jetzt vom Bundepräsidenten ausgefertigt und dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Sie treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

12 Euro Mindestlohn ab 1. Oktober

Berlin – Zum 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Dies hat der Bundestag am 3. Juni 2022 beschlossen – der Bundesrat billigte am 10. Juni 2022 das Gesetz abschließend. Es wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend in Kraft treten.

Die gesetzliche Festlegung des Mindestlohns weicht vom üblichen Erhöhungsverfahren ab: Eigentlich schlägt die so genannte Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,82 Euro, zum 1. Juli steigt er turnusmäßig auf 10,45 Euro. Einmalig zum Oktober 2022 wird er nun per Gesetz auf 12 Euro angehoben. Zukünftige Anpassungen werden dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen, heißt es in der amtlichen Begründung.

Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus – die sogenannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, erhöht das Gesetz die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Sie passt sich künftig gleitend an.

Die Höchstgrenze für so genannte Midi-Jobs im Übergangsbereich steigt von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich. Ziel ist es, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher zu entlasten und dafür zu sorgen, dass sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt.

Die Erhöhung betrifft nach Angaben der Bundesregierung, die das Vorhaben ursprünglich auf den Weg gebracht hatte, mehr als sechs Millionen Menschen. Ziel ist es, die Kaufkraft zu stärken und einen Impuls zur wirtschaftlichen Erholung zu geben.

Das Gesetz soll noch im Juni 2022 in Kraft treten, damit sich Wirtschaft und Arbeitnehmervertretungen auf die Erhöhung einstellen können – u.a. auch bei Tarifvertragsverhandlungen.

Senkung der Energiesteuern

Berlin – Die Energiesteuer für die wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wird temporär gesenkt. Einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages vom Vorabend hat der Bundesrat am 20. Mai 2022 in verkürzter Frist gebilligt.

Ziel der Maßnahme ist es, kurzfristig die wirtschaftlichen und sozialen Folgen steigender Energiepreise abzufedern und die breite Mitte der Gesellschaft zu entlasten.

Als Reaktion auf steigende Spritpreise senkt das Gesetz die Energiesteuer für die Dauer von drei Monaten auf das europäische Mindestmaß.

Für Benzin reduziert sich der Steuersatz nach Angaben der Bundesregierung um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter, für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 EUR/MWh, was etwa 6,16 ct/kg entspricht, und für Flüssiggas (LPG) um 238,94 EUR/1.000 kg, was etwa 12,66 ct/Liter entspricht.

Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze wird nach Berechnungen der Bundesregierung Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Milliarden Euro zur Folge haben.

Das Gesetz kann nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens nun durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, so dass es wie geplant zum 1. Juni 2022 in Kraft treten kann.

9-Euro-Ticket kommt

Berlin – Der Bundesrat hat am 20. Mai 2022 dem Gesetz zur Finanzierung des so genannten 9-Euro-Tickets im Nahverkehr zugestimmt, das der Deutsche Bundestag erst am Abend des 19. Mai 2022 verabschiedet hatte. Damit ist der Weg frei für die Einführung des ermäßigten Tickets im Nahverkehr zum 1. Juni 2022.

Bürgerinnen und Bürger können damit in den Monaten Juni, Juli und August für jeweils neun Euro monatlich den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Ziel ist es, die Bevölkerung von den stark steigenden Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität zu entlasten und einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr und zur Einsparung von Kraftstoffen zu setzen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die konkrete Ausgestaltung des ermäßigten Tickets obliegt allerdings den Ländern und Kommunen, da sie für den öffentlichen Nahverkehr zuständig sind.

Zur Finanzierung der Kosten überträgt das Gesetz den Ländern zusätzliche so genannte Regionalisierungsmittel in Höhe von 2,5 Milliarden Euro für das Jahr 2022. Weitere 1,2 Milliarden Euro dienen dazu, pandemiebedingte Einnahmeausfälle im Regionalverkehr zumindest teilweise auszugleichen.

Das geplante Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten. Zuvor wird es über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

In einer begleitenden Entschließung bemängelt der Bundesrat, dass die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen werden, um alle mit dem 9-Euro-Ticket verbundenen Aufwendungen zu kompensieren. Er erwartet, dass der Bund weitere Ausgleichszahlungen leistet, wenn die Kosten höher ausfallen als bisher prognostiziert.

Auch zum Ausgleich der Corona-bedingten Einnahmeausfälle müsse der Bund den Ländern weitere Mittel zuweisen, um seine Zusage nach hälftiger Beteiligung einzuhalten.

Der Bundesrat betont, dass erhebliche weitere Mittel erforderlich sind, um das derzeitige Verkehrsangebot langfristig zu gewährleisten, die Fahrgastzahlen zu steigern und das Angebot auszuweiten, damit die Klimaschutzziele erreicht werden. Er fordert eine zusätzliche strukturelle und dauerhafte Erhöhung der Regionalisierungsmittel bereits ab 2022, um die strukturelle Unterfinanzierung des öffentlichen Nahverkehrs zu beenden. Ohne solche Unterstützung werde es nicht möglich sein, nach Ablauf des dreimonatigen 9-Euro-Tickets die Tarife stabil zu halten, warnen die Länder.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen des Bunderates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Bundesrat billigt Entlastung der Stromkunden

Berlin – Am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat einen Bundestagsbeschluss zur vorzeitigen Absenkung der so genannten EEG-Umlage gebilligt. Damit werden Stromkundinnen und -kunden schneller als ursprünglich geplant von den aktuell stark gestiegenen Energiepreisen entlastet.

Zum 1. Juli 2022 sinkt die EEG-Umlage von bislang 3,72 Cent pro Kilowattstunde auf null ct/kWh. Eine vierköpfige Familie wird dadurch im Vergleich zu 2021 um rund 300 Euro pro Jahr entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Stromanbieter sind verpflichtet, die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterzugeben. Der Bund erstattet den Unternehmen ihre Ausfälle in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Energie- und Klimafonds (vgl. TOP 13).

Ab Januar 2023 soll die EEG-Umlage dann auf Dauer entfallen. Dies sieht ein Entwurf der Bundesregierung aus dem so genannten „Osterpaket“ vom 6. April 2022 vor, zu dem der Bundesrat am 20. Mai 2022 Stellung nahm.

Die EEG- bzw. Ökostrom-Umlage wurde im Jahr 2000 eingeführt. Sie diente dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren und wurde bisher bei den Endkunden über die Stromrechnung erhoben.

Mit der Billigung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll am Tag darauf in Kraft treten – geplant ist der 1. Juli 2022.

Gigabit-Strategie

M-V bringt Bundesratsinitiative zur Gigabit-Strategie ein

Schwerin – Mecklenburg-Vorpommern wird sich mit einem Antrag im Bundesrat zur Gigabit-Strategie des Bundes dafür einsetzen, eine flächendeckende verbesserte Breitband- und Mobilfunkversorgung mit höchster Priorität zu verwirklichen. „Das Ziel der neuen Bundes-Gigabit-Strategie muss sein: Keine ‚weißen Flecken‘ mehr in Deutschland, gerade und insbesondere in den ländlichen und dünn besiedelten Räumen“, spitzte Innenminister Christian Pegel die zentrale Forderung der Bundesratsinitiative an den Bund zu. Das Kabinett stimmte dem in dieser Woche in Schwerin zu.

„Der Bund hat im Rahmen seiner Gigabitstrategie die Idee vorgestellt, Ausbauvorhaben bundesweit nach dem Maß der Unterversorgung zu priorisieren und auch die Fördermittel entsprechend zu verteilen. Dies würde zu einer Bestrafung der Länder führen, die – so wie wir in Mecklenburg-Vorpommern – mit großem Erfolg die ,Weißen Flecken‘ bereits beseitigt haben, also unterversorgte Gebiete, in denen privatwirtschaftliche Unternehmen auf absehbare Zeit keinen Breitbandausbau vornehmen. Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass Einschränkungen der Förderkulisse nur bei Vorliegen verbindlicher Ausbauzusagen der Telekommunikationsunternehmen vorgenommen werden“, nennt Digitalisierungsminister Christian Pegel der Bundesratsinitiative, für die weitere Bundesländer bereits Unterstützung signalisiert haben.

Die Landesregierung M-V verfolge seit Jahren das Ziel einer flächendeckenden Glasfaser- und Mobilfunkversorgung und habe dies auch im Koalitionsvertrag festgeschrieben. „In der Vergangenheit haben sich die Ausgaben für den geförderten Breitbandausbau in M-V Jahr für Jahr deutlich erhöht: 2021 haben die Landkreise und kreisfreien Städte für rund 225 Millionen Euro Bundes- und Landesfördermittel neue Glasfaserleitungen im Land gebaut. Das ist dreimal so viel wie 2019“, nannte Pegel einen Beleg für das Engagement des Nordostens in Sachen Breitbandausbau.

Mecklenburg-Vorpommern profitiere umfangreich von den bisherigen Bundesförderprogrammen. „Bei den bewilligten Mitteln belegen wir deutschlandweit den zweiten Platz. Mit 1,4 Milliarden Euro fließen etwas mehr als 15 Prozent der bisher durch den Bund bewilligten Fördermittel nach Mecklenburg-Vorpommern“, sagt Christian Pegel und fährt fort:

„Sollte der Bund eine Priorisierung der Förderung als unumgänglich betrachten, könnte diese nur passgenau durch das jeweilige Land erfolgen, um das Ziel der flächendeckenden Versorgung im Land nicht zu durchkreuzen.“ Keinesfalls dürfe bei der Analyse der Versorgungssituation der Schwerpunkt nur auf die Bereiche gelenkt werden, die noch weniger als 30 Megabit pro Sekunde (Mbit/s) aufweisen.

„Hier müsste der Bund die Aufgreifschwelle mindestens an die schon geltende von 100 Mbit/s anpassen, um den bisherigen Ausbauerfolgen auch in unserem Bundesland Rechnung zu tragen. Für genaue Analysen der bestehenden Versorgung, die die Grundlage für zukünftige Förderentscheidungen bilden werden, bedarf es einer einheitlichen, präzisen, regelmäßig aktualisierten und für die betroffenen Kreise als Zuwendungsempfänger unkompliziert einsehbaren Datengrundlage“, fordert der Minister.

Er verweist auf die Erfolge, die die bisherigen Investitionen bereits zeigen: „Von Ende 2018 bis Mitte 2021 konnte die Landesregierung die Versorgung mit gigabitfähigen Netzen in M-V mehr als verdreifachen: Mitte 2021 waren 53,3 Prozent aller Haushalte mit schnellem Internet von mindestens 1000 Mbit/s versorgt – 2018 waren es gerade mal 14,9 Prozent.

Insgesamt wurden in M-V bislang 131 Projektgebiete für den staatlich geförderten Breitbandausbau bewilligt. 97 von ihnen habe einen endgültigen Zuwendungsbescheid vom Bund erhalten und ein Telekommunikationsunternehmen mit der Umsetzung beauftragt. In 33 Gebieten ist die Bautätigkeit bereits abgeschlossen, in fünf sind die Internetdienste bereits buchbar. Das bedeutet:

„Für mehr als 71.100 private Haushalte, 1.600 Unternehmen sowie 130 Schulen wurden bereits Glasfaseranschlüsse gelegt und insgesamt schon mehr als 17.500 Kilometer Glasfaserkabel verlegt. Das entspricht fast der Entfernung Rostock-Neuseeland, Luftlinie“, sagt Christian Pegel und sagt mit Blick auf die nahe Zukunft: „Insgesamt werden mit der Unterstützung des Landes und des Bundes bis Mitte der Zwanziger Jahre fast 69.000 Kilometer Glasfaserkabel in unserem Land verlegt. Das entspricht einer Strecke von mehr als eineinhalbmal um den Äquator“, verdeutlicht der Minister die Dimension des Ausbaus.

Im Bundesratsantrag, den Mecklenburg-Vorpommern einbringt, wird auch gefordert, dass sich die Mobilfunknetzbetreiber neben ihrem langsam an Fahrt aufnehmenden eigenwirtschaftlichen Ausbau auch aktiv an den Ausbauprogrammen des Bundes und des Landes beteiligen. „Mit der landeseigenen Funkmasten-Infrastrukturgesellschaft unterstützt M-V bereits die Erschließung von Gebieten, in denen bisher nicht einmal Sprachmobilfunk möglich und auch innerhalb der nächsten drei Jahre kein Ausbau geplant ist. Die Landesgesellschaft darf aber ihre Mobilfunkmasten nur errichten, wenn mindestens ein Unternehmen zusagt, diese auch zu nutzen. Hier wünschen wir uns deutlich mehr Druck auf die Unternehmen durch den Bund“, so Christian Pegel.

 „Wild aus MV“ stellt sich in Berlin vor

Berlin – Im Rahmen eines parlamentarischen Abends der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern stellt Agrar- und Forstminister Dr. Till Backhaus die Kampagne „Wild aus MV“ vor. Ziel der Kampagne ist unter anderem Wildbret aus MV als gesundes, vielseitiges und nachhaltiges Lebensmittel stärker in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken.

„Wild und Jagd sind feste Bestandteile der Tradition und Identität Mecklenburg-Vorpommerns. Wir haben in M-V nicht nur die höchste Jägerdichte pro Einwohner mit einem Jäger pro 124 Einwohner in ganz Deutschland, auch das Wild fühlt sich wohl in unserer wunderbaren und unvergleichlichen Landschaft“, so der Minister im Vorfeld der Veranstaltung.

Demnach wurden durchschnittlich in den vergangenen fünf Jagdjahren in M-V ca. 159.363 Stück Schalenwild (Reh-, Rot-, Dam-, Schwarz- und Muffelwild) erlegt. Dies entspricht einer durchschnittlichen Wildfleischmenge von ca. 5.600 t. Der größte Anteil der Gesamt­wildbretmenge, bezogen auf das Jagdjahr 2020/2021, entfiel dabei auf Schwarzwild (4.058 t) und Rehwild (767 t). Rotwild ist mit 471 t und Damwild ist mit 334 t an der Gesamtstrecke pro Jahr beteiligt. Muffelwild trägt nur mit knapp 5 t zur Gesamtstrecke bei.

„Äußerst wichtig ist der hohe Anteil des Schwarzwildes an der Gesamtstrecke“, fährt Backhaus fort. „Damit wird angesichts der aktuellen Situation ein wichtiger Beitrag der Jägerschaft zur Verminderung der ASP-Bedrohungslage geleistet. Aber auch in Sachen Klimaschutz ist Entnahme von Wild ein wichtiges Instrument. Nur durch umsichtige Bejagung entsteht eine gute Balance von Wildbestand und Nahrungs­angebot im Biotop.

So kann neuer Wald über die Naturverjüngung heranwachsen und die Lebens­grundlage für nachkommende Generationen sichern. Der Verzehr von Wildfleisch ist also aktiver Klimaschutz. Obendrein ist er nachhaltig; denn durch die Erlegung im heimischen Revier und die Verarbeitung des Wildbrets vor Ort fördert man regionale Wirtschaftskreisläufe und vermeidet lange Transportwege und Lagerzeiten. Und man tut auch etwas für die eigene Gesundheit: Das magere Muskelfleisch ist reich an Eiweißen und Spurenelementen.

Mit einem Eiweißgehalt von 23 Prozent gehört Wildfleisch zu den eiweißreichsten Fleischarten die wir kennen und dass noch vor Geflügel, Rind oder Schwein. Wild ist reich an B-Vitaminen. Sie unterstützen den Stoffwechsel, schützen das Herz. Es ist zudem reich an essentiellen Omega-3-Fettsäuren. Das Fleisch von heimischen Wildtieren ist außerdem leichter verdaulich als andere Fleischsorten, weil es einen niedrigen Anteil an Bindegewebe hat.

Deswegen will ich mit unserer Landeskampagne eine Lanze brechen für dieses wertvolle Produkt aus unserer heimischen Natur. Bisher fördert das Land die Initiative mit 80.000 EUR aus der Jagdabgabe. Die Marke „Wild aus MV“ soll fest am Markt etabliert werden. Damit wollen wir Vorreiter in der Wildbretvermarktung in der Bundesrepublik werden“, so Minister Backhaus abschließend.

Lebensmittelversorgung hat höchste Priorität

Berlin – Der Bundesrat hat in seiner aktuellen Sitzung der „Dritten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung“ zugestimmt. Demnach dürfen im Sommer sogenannte ökologische Vorrangflächen zur Tierfuttermittelgewinnung genutzt werden. Mecklenburg-Vorpommerns Minister für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, Dr. Till Backhaus, geht der Beschluss, der vor allem Tierhalter entlastet, nicht weit genug: „Die EU hatte die Tür geöffnet, damit die Mitglieds­staaten auf den schrecklichen Krieg in der Ukraine und die daraus entstehenden Verwerfungen auf den Weltmärkten reagieren können. Diese Tür haben die „grün-regierten“ Bundesländer heute knallend zugeschlagen. Ich halte das für einen fatalen Fehler.

Richtig wäre es gewesen, die Brachflächen – in MV immerhin 22.500 Hektar – auch für die Produktion von Nahrungsmitteln für Menschen freizugeben. Denn es sind vor allem die Menschen, die akut unter den Auswirkungen des Krieges zu leiden haben. Internationale Spekulanten wetten in menschen­verachtender Weise auf steigende Lebensmittelpreise. Die Auswirkungen bekommen die Ärmsten dieser Welt zu spüren. Hier hätte Deutschland und damit auch Mecklenburg-Vorpommern die Chance gehabt, entgegenzuwirken.

Doch ideologische Barrieren in den Köpfen haben das zunächst verhindert. Dabei geht es mir nicht darum, wegen des Krieges in Europa alle Klima-Ziele aufzugeben. Man kann das eine tun, ohne das andere zu lassen. Randstreifen, Blühstreifen und Landschafts­elemente würden auch in MV fortbestehen – auf rund 14.000 Hektar. Und die Brachen würden auch nicht dauerhaft aufgegeben. Der Ökolandbau und die Agrarumweltprogramme werden in MV auf hohem Niveau nämlich auf rund 350.000 Hektar weitergeführt.

Wir wissen nicht, welche Folgen der Krieg in der Ukraine die internationale Gemeinschaft noch belasten wird. Die erschreckenden Erkenntnisse wachsen doch täglich. Hier aus ideologischen Gründen die Augen vor der Realität zu schließen, wird sich hoffentlich nicht rächen“, erklärt Agrarminister Backhaus.

Mindestlohn und Heizkostenzuschuss

Berlin – Ministerpräsidentin Manuela Schwesig hat heute im Bundesrat für die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro geworben.

„Mecklenburg-Vorpommern unterstützt dieses Vorhaben. Von der Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro werden über 6 Millionen Menschen profitieren. Besonders wichtig ist der Mindestlohn für Ostdeutschland: In den ostdeutschen Bundesländern sind die Durchschnittslöhne immer noch niedriger als im Westen. Besonders wichtig ist der Mindestlohn auch für Frauen, die oft in Teilzeit und in Branchen mit niedrigen Löhnen arbeiten. Ich finde es deshalb richtig, dass die Bundesregierung den Mindestlohn als eines ihrer ersten Vorhaben in Angriff nimmt“, sagte die Ministerpräsidentin in ihrem Redebeitrag. Das Gesetzgebungsvorhaben von Bundesarbeitsminister Heil muss nach der Stellungnahme des Bundesrates noch abschließend in Bundestag und Bundesrat beraten werden.

Beschlossen wurde in der heutigen Bundesratssitzung der Heizkostenzuschuss für Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld, BAföG und weiteren Bildungsförderungen. Damit erhält ein Ein-Personen-Haushalt im Wohngeldbezug einmalig einen Zuschuss von 270 Euro, ein Zwei-Personenhaushalt 350 Euro und jedes weitere Familienmitglied 70 Euro.

Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten, haben Anspruch auf einmalig 230 Euro. Rund 2,1 Millionen Menschen sollen davon profitieren. „Auch davon werden bei uns in Mecklenburg-Vorpommern viele Menschen profitieren. Die steigenden Energiepreise sind ein großes Problem. Gerade diejenigen, die finanziell schwächer gestellt sind, brauchen hier eine besondere Unterstützung“, sagte die Ministerpräsidentin. Mecklenburg-Vorpommern unterstütze auch die weiteren vom Bund beschlossenen Maßnahmen wie die Energiepreispauschale, den Familienzuschuss oder die zeitweise Absenkung der Energiesteuer.

Verlängert wurde durch den Bundesrat die Regelung, dass Reha-Kliniken in Zeiten der Corona-Pandemie als Ersatzkrankenhäuser eingesetzt werden können. „Dafür haben wir uns in Mecklenburg-Vorpommern in der MPK und in der Gesundheitsministerkonferenz immer eingesetzt. Die Belastung der Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern ist nach wie vor sehr hoch. Bei uns nehmen daher die sogenannten Ersatzkrankenhäuser eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der Pandemie ein. Ausgewählte Rehakliniken sollen daher Ersatzkrankenhäuser bleiben, damit alle, die schwer erkranken, die notwendige medizinische Versorgung erhalten. Vielen Dank an alle, die in den Reha-Kliniken mithelfen, die Pandemie zu bewältigen“, sagte die Ministerpräsidentin.

Bundesrat fordert Rauchverbot in Autos

Berlin – Die Länder möchten das Rauchen im Auto verbieten lassen, wenn Schwangere und Kinder dabei sind. Sie beschlossen am 11. März 2022, einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen. Sie wiederholen dabei einen Antrag, den sie im Jahr 2019 schon einmal in den damaligen 19. Bundestag eingebracht hatten.

Darin schlagen sie eine Änderung im Bundesnichtraucherschutzgesetz vor, die das Rauchen in geschlossenen Fahrzeugen in solchen Fällen ausdrücklich untersagt. Im Falle eines Verstoßes soll ein Bußgeld von 500 bis 3000 Euro drohen.

Zur Begründung seiner Initiative verweist der Bundesrat auf die massiven Folgen des Passivrauchens: Weltweit würden jährlich 166.000 Kinder an den Folgen des Passivrauchens sterben, heißt es in dem Gesetzentwurf. Gerade in Fahrzeugkabinen seien Minderjährige und ungeborene Kinder den Gefahren einer gesundheitlichen Schädigung besonders ausgesetzt: Nirgends sei die Passivrauchkonzentration so hoch wie im Auto als Mitfahrer. Schätzung des Deutschen Krebsforschungszentrums zufolge sei derzeit rund eine Million Minderjähriger in Deutschland Tabakrauch im Auto ausgesetzt.

Der Gesetzentwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag des Bundesrates aufgreifen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Neues zu Impfnachweisen und Quarantäne

Berlin – Eine Änderungsverordnung der Bundesregierung passt die Vorgaben für Impf- und Genesenennachweise an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse an und flexibilisiert die Regeln für die Quarantäne. Dem hat der Bundesrat in seiner Sondersitzung am 14. Januar 2022 – einen Tag nach dem Bundestag – mit den Stimmen aller Länder zugestimmt.

Die Verordnung soll sicherstellen, dass die bundeseinheitlich geltenden Anforderungen an einen Impfnachweis dem neuesten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Außerdem sollen die Länder bei Vorschriften zur Quarantäne Genesener, Geimpfter und Getesteter schneller auf neue Umstände reagieren können.

Einheitliche Ausnahmen für Immunisierte und Getestete

Zum Hintergrund: Die Bundesregierung kann nach dem Infektionsschutzgesetz für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus auszugehen ist oder die negativ getestet sind, Erleichterungen oder Ausnahmen von bestimmten Infektionsschutzmaßnahmen vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat sie mit der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung Gebrauch gemacht. Die Verordnungen ermöglichen den Ländern wiederum, selbst Ausnahmen vorzusehen. Aus ihnen geht auch hervor, wer als geimpft bzw. genesen gilt.

Impfnachweis soll zusätzlichen Vorgaben genügen

Nach der geänderten Fassung beider Verordnungen muss der Impfnachweis den jeweils vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen können auch Angaben zur Anzahl der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Boosterimpfungen bekannt gemacht werden; ebenso zu Zeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen einzelnen Impfungen liegen dürfen.

Nachweis nur für wirksam Geimpfte

Die Verordnung ermöglicht, dass die Vorgaben für den Impfnachweis auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand gehalten werden können und soll dadurch gewährleisten, dass nur Personen, die tatsächlich wirksam geimpft sind, auch einen gültigen Impfnachweis erhalten.

Genesenenstatus 14 Tage nach Nachweis der Infektion

Änderungen gibt es auch beim Genesenennachweis: Er wird im Einklang mit neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen nach 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der bestätigten Infektion gelten. Die Geltungsdauer wird im Zuge einer europäischen Vereinheitlichung geringfügig kürzer und statt sechs Monaten 180 Tage betragen.

Quarantäne für bestimmte Geimpfte und Genesene bei entsprechender RKI-Empfehlung

Bisher hatten die Länder nur eingeschränkte Möglichkeiten, auch für bestimmte Geimpfte und Genesene (beispielsweise für Geimpfte ohne Auffrischungsimpfung) eine Quarantänepflicht festzulegen. Künftig werden die Länder dies können, wenn das Robert-Koch-Institut eine solche allgemein empfohlen hat.

Kürzere Quarantäne

Die Regelungen sollen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass vor allem die Quarantäne-Zeiten für Infizierte und Kontaktpersonen verkürzt werden bzw. ganz wegfallen können. Bund und Länder haben insofern vereinbart, dass künftig Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung haben, von der Quarantäne ausgenommen werden. Außerdem enden Isolation oder Quarantäne nach zehn Tagen bzw. mit negativem Testnachweis nach sieben Tagen. Für Schülerinnen und Schüler sowie Kitakinder kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Berlin/Schwerin – Bundestag und Bundesrat haben heute mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes eine einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen.

Das Gesetz sieht eine Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Geburtshäusern und weiteren Einrichtungen vor: Sie müssen ab 15. März 2022 einen Corona-Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen – oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich.

Sozial- und Gesundheitsministerin Stefanie Drese begrüßt die Neuregelungen. Sie hatte vor einigen Wochen aus Kenntnis der Situation vor allem in den Pflegeheimen diese Diskussion mit angestoßen „Uns geht es gemeinsam darum, die besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen zu schützen.“ Dieses Ansinnen habe auch Mecklenburg-Vorpommern in den Bund-Länder-Konferenzen unterstützt und mitgetragen.

„Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht können Viruseinträge von außen z.B. in Pflegeeinrichtungen weiter effektiv minimiert werden. Gut ist auch, dass die Impfpflicht nicht einzelne Berufsgruppen herausgreift, sondern für alle gilt, die Zugang zu sensiblen Bereichen haben“, betont Drese.

Aus Sicht ist Dreses ist auch die eingeräumte Frist bis zum 15. März 2022 folgerichtig: „So haben bislang ungeimpfte Beschäftigte die Gelegenheit, bis dahin ein Impfangebot gegen das Covid-19-Virus anzunehmen. Personal in Gesundheits- und Pflegeberufen kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf hat.“