Regelungen zu Isolation und Quarantäne

Schwerin – Mecklenburg-Vorpommern wird auf Grundlage der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) die Isolations- und Quarantäne-Regelungen an die aktuelle Corona-Infektionslage anpassen. „Die Landesregierung hat heute entschieden, entsprechende Änderungen in der Corona-Landesverordnung vorzunehmen“, teilte Gesundheitsministerin Stefanie Drese nach der Kabinettssitzung mit.

Die Isolationsdauer für nachweislich positiv getestete Personen wird zukünftig auf mindestens fünf Tage (maximal zehn Tage) verkürzt. Voraussetzung dafür ist jedoch eine Symptomfreiheit von 48 Stunden. „Wir empfehlen dringend allen Bürgerinnen und Bürgern ihre Isolation erst bei einem negativen Testergebnis zu beenden“, so Drese. Auch bei symptomlosen Personen sei nach fünf Tagen oft noch eine Infektiosität gegeben.

Vulnerable Gruppen sind weiterhin besonders schutzbedürftig. Deshalb ist für Beschäftigte im Gesundheitswesen, Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie im Bereich der Eingliederungshilfe zusätzlich für die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit nach Ende der Isolation neben der Symptomfreiheit die Vorlage eines negativen Testergebnisses (Schnelltest oder PCR-Test) verpflichtend. Dieser Testnachweis ist dem Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn vorzulegen.

Für enge Kontaktpersonen besteht keine verpflichtende Quarantäne. Nach Kontakt zu einer infizierten Person wird jedoch dringend empfohlen, sich fünf Tage selbst zu testen und die Kontakte zu reduzieren. Für Beschäftigte im Gesundheitswesen, die enge Kontaktpersonen sind, besteht die Pflicht, sich täglich vor Dienstantritt bis zum 5. Tag zu testen.

Drese: „Die zunehmende Immunität der Bevölkerung sowie die bundesweit sinkende Inzidenz und abnehmende Krankenhausbelastung durch Corona-Infektionen lassen eine Anpassung der Vorgaben zu Isolation und Quarantäne zu. Wir appellieren dennoch an das verantwortungsbewusste Handeln jeder und jedes Einzelnen. Abstand halten, Hygiene beachten und Kontakte reduzieren sind einige Tage nach überstandener Infektion besonders wichtig.“

Die neuen Isolations- und Quarantäne-Regeln treten in Mecklenburg-Vorpommern zum Freitag (6. Mai) in Kraft.

Impfkonzept 3.0

Drese: Impfkonzept 3.0 trifft Corona-Vorsorge für die nächsten Monate

Schwerin – Mit Ausnahme der 2. Auffrischimpfung ist seit einigen Wochen eine rückläufige Nachfrage nach Impfungen, sowohl bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, als auch bei den staatlich vorgehaltenen Angeboten in den Impfstützpunkten sowie durch mobile Impfteams, festzustellen. Das Land hat in Kooperation mit der kommunalen Ebene dennoch die bislang zum 30. April 2022 befristete Impfstruktur bedarfsgerecht weiterentwickelt.

„Wir gewährleisten, dass auch über den Sommer eine flexible, die niedergelassene Ärzteschaft ergänzende Grundstruktur an Impfmöglichkeiten in den Landkreisen und kreisfreien Städten erhalten bleibt“, stellte Gesundheitsministerin Stefanie Drese das „Impfkonzept 3.0“ vor. Bürgerinnen und Bürger hätten damit auch in den nächsten Monaten regelmäßig die Möglichkeit, sich impfen zu lassen.

Der weitere Verlauf der Corona-Pandemie unterliegt einigen Unwägbarkeiten, begründete Drese. Dazu gehörten etwa die Verfügbarkeit neuer Impfstoffe, neue Virusmutationen, aktualisierte Impfempfehlungen der STIKO und ein schwer einschätzbares Infektionsgeschehen ab dem Herbst. „Mit der dritten Fortschreibung des Impfkonzeptes bereiten wir uns bestmöglich im Land darauf vor und verschaffen den Landkreisen und kreisfreien Städten eine notwendige Planungsperspektive“, so Drese.

Das „Impfkonzept 3.0“ umfasst grundsätzlich ab dem 1. Mai weiterhin die bewährte Organisationsstruktur bestehend aus einem Impfstützpunkt je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt und mobilen Impfteams. Der Impfstützpunkt übernimmt wie bisher die koordinierende Funktion des regionalen Impfmanagements und gewährleistet ein dauerhaftes, wöchentliches, zentral erreichbares Grundangebot in allen Landkreisen und kreisfreien Städten.

Drese: „Das beinhaltet zudem Stand-by-Funktionen, um z.B. mit Blick auf den Herbst größere Impfkapazitäten ggf. auch mit Unterstützung durch Hilfsorganisationen binnen weniger Tage reaktivieren zu können. Zusätzlich ermöglicht unser neues Impfkonzept die Nutzung der Stützpunkte für weitere Impfangebote für aus der Ukraine Geflüchtete, etwa gegen Masern, Röteln, Mumps, Diphterie oder Keuchhusten.“

Die mobilen Impfteams können wie bisher für den Einsatz in den Impfstützpunkten sowie für bedarfsgerechte Impfungen in der Fläche eingesetzt werden. Aufgrund ausreichend zur Verfügung stehender Impfstoffe sei eine Priorisierung von Personengruppen aber nicht mehr notwendig.

Das Land stellt den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Impfstützpunkte und mobilen Impfteams nach Auskunft von Ministerin Drese insgesamt maximal 800.000 Euro pro Monat zur Verfügung. Der Bund hat eine Beteiligung an den Kosten über Mai 2022 hinaus angekündigt. Vorgesehen ist eine fortlaufende Evaluierung hinsichtlich der tatsächlichen Bedarfe und eventuell notwendiger Verlängerungen.

Da für die Impfungen keine Terminbuchungen mehr notwendig sind, wird ab sofort das landesweite Online-Impfportal und die telefonische Terminregistrierung eingestellt. Die Rufnummer der Impfhotline (0385 20271115) wird auf die Rufnummer des Bürgertelefons (0385 588 11311) der Landesregierung umgeleitet. Die freien Impfangebote in den Impfstützpunkten und durch mobile Impfteams werden auf den Websites der Landkreise/ kreisfreien Städte sowie auf dem Corona-Infoportal des Landes https://www.mv-corona.de/impfaktion laufend aktualisiert veröffentlicht.

Corona-Verordnung Pflege und Soziales

Schwerin – Mit der am Donnerstag (28. April) in Kraft tretenden neuen Corona-Verordnung Pflege und Soziales gibt es eine Änderung für Besucherinnen und Besucher in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen.

„Es gilt dort fortan die 3G-Regelung“, betonte Sozialministerin Stefanie Drese heute in Schwerin. Das bedeutet, dass jede besuchende und aufsuchende Person, die nicht geimpft oder genesen ist die Einrichtung oder das Angebot nur mit negativem, tagesaktuellen Schnelltest bzw. nicht länger als 48 Stunden zurückliegendem PCR-Test betreten darf.

Bisher mussten unabhängig vom Impfstatus alle Besuchenden von Einrichtungen im Bereich der Pflege und Eingliederung einen entsprechenden Test vorweisen. Für Geimpfte und Genesene entfällt dieser nun ab dem 28. April.

Auch nach Auslaufen der allgemeinen Corona-Hotspot-Regelungen bleibt es im Pflegebereich bei der Maskenpflicht. Das betrifft Besuchspersonen und Personal der Einrichtungen und Angebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen.

Für Personal und Nutzende von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (inkl. Tagesgruppen und Tagesstätten) sowie für Hilfsangebote durch familienentlastende Dienste gilt diese Verpflichtung nur, soweit die Personen sich nicht innerhalb ihrer jeweiligen Gruppen- oder Schulräumlichkeit beziehungsweise unter Berücksichtigung des Mindestabstandes von 1,5 Meter an ihren dauerhaft zugewiesenen Arbeitsplätzen befinden. Für Nutzende gilt die Verpflichtung außerdem nur, soweit ihnen das Tragen möglich ist.

„Ältere und vorerkrankte Menschen sind besonders schutzbedürftig. Deshalb ist die Maskenpflicht in den Alten- und Pflegeeinrichtungen auch weiterhin eine wichtige Schutzmaßnahme und ausdrücklich im Infektionsschutzgesetz verankert“, verdeutlichte Drese.

Insgesamt sind in Mecklenburg-Vorpommern mit Stand 27. April 42 Corona-Ausbruchsgeschehen mit 1.153 Fällen in vollstationären, teilstationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen zu verzeichnen.

Basis-Schutzmaßnahmen ab 28. April

Schwerin – Die Corona-Hotspot-Regelungen laufen zum 27. April aus, teilte Gesundheitsministerin Stefanie Drese nach der heutigen Sitzung des Landeskabinetts mit.

„Die Corona-Lage hat sich in den vergangenen Wochen in allen Landkreisen und den beiden kreisfreien Städte entspannt. Das Infektionsgeschehen ist rückläufig, ebenso die Inzidenzen in den Krankenhäusern und auf den Intensivstationen. Deshalb ist jetzt der richtige Zeitpunkt für die Aufhebung der Hotspot-Regelungen“, verdeutlichte Drese.

Der Landtag hatte in seiner gestrigen Sitzung den Beschluss zur Feststellung einer epidemischen Lage aufgrund der deutlich entspannten Corona-Lage nicht verlängert. Damit entfallen automatisch die Hotspot-Regelungen in der Corona Landesverordnung und es gelten nur noch die nach dem Infektionsschutzgesetz zulässigen Basisschutzmaßnahmen. Damit ist auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Greifswald vom Freitag berücksichtigt.

Ministerin Drese erinnerte gleichzeitig an die schwierige Situation in Mecklenburg-Vorpommern im März. „Wir hatten ein dynamisches Pandemiegeschehen mit den bundesweit höchsten Inzidenzen und eine enorme Belastung, in Teilen sogar Überlastung der Krankenhäuser durch ein sehr hohes Patientenaufkommen. Hinzu kam eine große Anzahl an infizierten und nicht einsatzfähigen Beschäftigten. Zeitweilig mussten sogar Notaufnahmen geschlossen werden“, so Drese.

In dieser Phase trat zum 20. März das neue Infektionsschutzgesetz „mit nicht ausreichenden Schutzmaßnahmen, zu unkonkreten Vorgaben und kompliziert umsetzbaren Regelungen“ in Kraft. „Dieses Bundesgesetz kam zum falschen Zeitpunkt und hat den Ländern die Arbeit enorm erschwert.“, sagte die Ministerin.

Drese: „Ich bin fest überzeugt davon, dass Landesregierung und Landtag mit ihrem konsequenten Handeln und der Beibehaltung bestimmter Schutzmaßnahmen über den 20. März hinaus dazu beigetragen haben, dass die Corona-Situation in unserem Land nicht komplett außer Kontrolle geraten ist. Wir haben damit Menschen geschützt und die Krankenhäuser entlastet.“

Nachdem durch das OVG-Urteil bereits seit dem Wochenende in vielen Einrichtungen bzw. bei vielen Angeboten keine Masken- und Testpflichten mehr besteht, entfallen ab dem 28. April auch die übrigen Masken- und Testpflichten. „Dazu gehören die Testpflicht für Ungeimpfte bei der Anreise in Hotels, die 2G-Plus-Regelung in Diskotheken und Clubs sowie die Maskenpflicht in Kinos, Theatern und Museen“, so Drese.

Nach Auslaufen der Hotspot-Regelungen verbleiben ab dem 28. April aber als Basis-Schutzmaßnahmen:

  • die Maskenpflicht im ÖPNV
  • die Maskenpflicht für Besucher/innen in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen (sofern vulnerable Gruppen gefährdet sind)
  • 3G-Testverpflichtungen u.a. für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern und voll- bzw. teilstationären Pflegeeinrichtungen

Drese: „Corona lässt sich natürlich nicht durch Gesetze und Verordnungen beenden. Wichtig bleiben Vernunft, Verantwortungsbewusstsein und Rücksichtnahme eines jeden Einzelnen. Wir empfehlen deshalb in Innenbereichen, vor allem dort, wo Abstände nicht eingehalten werden und sich vulnerable Gruppen aufhalten, weiterhin einen Maskenschutz zu tragen. Mein Dank geht an alle, die diese Rücksichtnahme zeigen bzw. sich selbst schützen.“

Masken und Abstand weiter sinnvoll

Oldenburg: Wir müssen weiterhin vorsichtig und umsichtig sein

Schwerin – Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat in einer Eilentscheidung am Freitag die sogenannte „Hotspot-Regelung“ für Mecklenburg-Vorpommern als Corona-Schutzmaßnahme einstweilig ausgesetzt.

„Vor diesem Hintergrund haben wir uns entschieden, ab Montag das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulgebäude nur noch zu empfehlen“, sagte Bildungsministerin Simone Oldenburg.

„Im Übrigen wäre mit der Novelle der Schul-Corona-Verordnung ab Donnerstag, 28. April, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ohnehin ausgelaufen. Auch das Einhalten von Abständen ist weiterhin sinnvoll. Die Pandemie ist noch nicht vorbei, deshalb müssen wir weiterhin vorsichtig und umsichtig sein.

Die Testpflicht ist von dem OVG-Beschluss nicht betroffen und bleibt zunächst unverändert. Das heißt, es bleibt bei der dreimaligen Testpflicht mit den bekannten Ausnahmen für Genesene und vollständig Geimpfte. Mit der nächsten Schul-Corona-Verordnung wechseln wir dann zu einer anlassbezogenen Testung.

Darüber haben wir die Schulen bereits vor den Osterferien informiert. Das bedeutet, dass ein Test dann gemacht werden muss, wenn Schülerinnen und Schüler entsprechende Symptome zeigen“, erläuterte Oldenburg.

Das Bildungsministerium hat die Schulen nach Bekanntgabe des OVG-Beschlusses am Freitagabend über die Änderungen informiert.

Impfsteigerungen bei 2. Booster-Impfung

Schwerin – Gegen den allgemeinen Trend sinkender Impfzahlen ist in der vergangenen Woche die Zahl der Corona-Impfungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten gestiegen.

So weist die Impfstatistik für Mecklenburg-Vorpommern in der vergangenen Woche (Kalenderwoche 14) 17.847 Corona-Impfungen aus. Zum Vergleich: in der Kalenderwoche (KW 13) wurden lediglich 13.334 Impfungen gesetzt.

„Die Steigerung der Impfungen lässt sich im Wesentlichen auf die erhöhte Nachfrage nach den 2. Booster-Impfungen zurückführen“, verdeutlichte Gesundheitsministerin Stefanie Drese mit Blick auf die Zahlen. Diese stiegen von 6.654 in der KW 13 auf 11.666 in der vergangenen Woche. Das ist ein Zuwachs von 75 Prozent.

Drese führt den Anstieg der Zahlen maßgeblich auf ein gezieltes Schreiben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGuS) an alle Menschen in Mecklenburg-Vorpommern über 70 Jahre zurück. Dieses Schreiben wurde Ende März/ Anfang April verschickt, um die Impfnachfrage zu erhöhen und auf die hohe Schutzwirkung der 2. Booster-Impfung für ältere Personen hinzuweisen.

Drese: „Das zeigt: Information, Aufklärung und Erinnerung bleiben in der Corona-Pandemie wichtig und sorgen für einen Anstieg der Impfungen. Mich freut besonders, dass die Impfnachfrage der tendenziell besonders gefährdeten Altersgruppe über 70 Jahren so deutlich angestiegen ist.“

Die Ständige Impfkommission hat u.a. für Personen über 70 Jahren eine zweite Auffrischimpfung empfohlen, sofern der Impfabstand zum 1. Booster mindestens 3 Monate zurückliegt.

Weitgehende Aufhebung von 3G-Regeln

Schwerin – Das Landeskabinett hat sich in seiner heutigen Sitzung auf den Wegfall aller 3G-Erfordernisse mit Ausnahme des Anreisetests in der Beherbergungsbranche verständigt. Maskenpflicht und Abstandsregelungen in Innenbereichen bleiben jedoch bestehen. Darüber hinaus wird ein 2G-Plus-Optionsmodell für Tanzveranstaltungen eingeführt. Die entsprechend geänderte Corona-Landesverordnung tritt zum 14. April in Kraft.

„Die Corona-Lage entspannt sich erfreulicherweise kontinuierlich seit einigen Tagen“, betonte Gesundheitsministerin Stefanie Drese nach der Kabinettssitzung. Insbesondere der stetige Rückgang der Corona-Neuinfektionen und die gesunkene Hospitalisierungsinzidenz seien auch nach Einschätzung unserer wissenschaftlichen Experten sichere Anzeichen dafür, dass der Höhepunkt der Omikron-Welle überschritten ist, so Drese.

„Die Landesregierung hat deshalb entschieden, dass neben der Gastronomie auch in fast allen weiteren Bereichen auf verpflichtende Testungen für Ungeimpfte verzichtet werden kann“, sagte Drese. Dazu gehören Freizeitangebote, Sportausübungen (inkl. Fitnessstudios und Tanzschulen), kulturelle Angebote wie z.B. Kino, Theater und Museen, körpernahe Dienstleistungen (Friseure, Kosmetik), Bildungseinrichtungen, Veranstaltungen, Volksfeste, Messen und gewerbliche Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte und Prostitution. Als Option ist in diesen Bereichen auch die 2G-Regel möglich. Dann kann entweder die Maskenpflicht entfallen oder auf die Abstandsregelung verzichtet werden.

Lediglich in Hotels, Pensionen und vermieteten Ferienwohnungen bleibt es bei der Testpflicht für Ungeimpfte bei der Anreise. Damit soll dem hohen erwarteten Anreiseverkehr zu Ostern Rechnung getragen werden. Für Diskotheken und Clubs gilt weiterhin die verpflichtende 2G-Plus-Regel. Hier entfallen dann Abstand- und Maskenpflicht. Für andere Tanzveranstaltungen kann als Option das 2G-Plus Modell gewählt werden, wenn auf Maskenpflicht und Abstandsregelungen verzichtet werden soll.

Mit Blick auf Ostern und die vielfältigen Reiseaktivitäten appellierte Drese an alle Bürgerinnen und Bürger, sich vor Besuchen von Verwandten und Freunden freiwillig zu testen. „Vorsicht und Rücksichtnahme schaffen mehr Sicherheit und reduzieren die Gefahr von Ansteckungen“, so Ministerin Drese.

Impfangebote für Ukraine-Vertriebene

Schwerin – Die kommunalen Impfstützpunkte können zukünftig neben den Corona-Immunisierungen auch weitere Schutzimpfungen gerade für Vertriebene aus der Ukraine anbieten. „Damit stehen zusätzliche Anlaufstellen zur Verfügung für Impfungen etwa gegen Masern, Röteln, Diphterie und Keuchhusten“, sagte Gesundheitsministerin Stefanie Drese heute in Schwerin.

Drese hatte sich für einen Weiterbetrieb der staatlichen Corona-Impfstützpunkte auch über den Sommer hinaus sowie für die Erweiterung des dortigen Impfangebotes für Geflüchtete eingesetzt. Die Landesregierung stellt entsprechende Mittel über den MV-Schutzfonds bereit. Der Bund hat auf dem Bund-Länder-Gipfel in der vergangenen Woche zugesagt, die wichtige ergänzende Impf-Infrastruktur vor Ort weiter aufrechtzuerhalten und weitere Schutzimpfungen gegen andere Infektionskrankheiten zu ermöglichen.

Bund und Land finanzieren danach jeweils zur Hälfte die Fortführung der Impfstützpunkte und von mobilen Impfteams bis Ende des Jahres. „Das ist wichtig für die Planungen der Landkreise und kreisfreien Städte“, so Drese. Das Vorhalten dieser Impf-Grundstruktur bietet nach Ansicht der Ministerin außerdem den Vorteil, dass kurzfristig flexibler auf neuere Entwicklungen und akut steigende Impfbedarfe reagiert werden kann.

Drese: „Neben der niedergelassenen Ärzteschaft und den Krankenhäusern bilden die Impfstützpunkte damit weiterhin eine wichtige, niedrigschwellige Säule unseres Impfkonzeptes. Diese Angebote – auch für Impfungen gegen andere Infektionskrankheiten – stehen ausdrücklich für Vertriebene aus der Ukraine und andere Schutzbedürftige zur Verfügung.“

Kritik an Corona-Statistik zurückgewiesen

Oldenburg: Alle Zahlen sind verfügbar und veröffentlicht

Schwerin – Das Bildungsministerium weist die Kritik zurück, es zeichne ein unvollständiges Bild der Corona-Lage an den Schulen. „Es ist wichtig, zwischen den Aufgaben des Sozialministeriums und des Bildungsministeriums zu unterscheiden“, erklärte Bildungsministerin Simone Oldenburg.

„Aufgabe des Sozialministeriums ist es unter anderem, über das Landesamt für Gesundheit und Soziales, die Anzahl der Corona-erkrankten und genesenen Personen jeder Altersstufe zu erheben, um daraus weitere Maßnahmen für das Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. für den betreffenden Landkreis oder die kreisfreie Stadt abzuleiten. Das Bildungsministerium ist hingegen für die Beschulung der schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen zuständig und muss diese auch während der Pandemie absichern. Alle Zahlen sind verfügbar und veröffentlicht. Man muss sie nur selbstständig addieren.

Weil das Bildungsministerium für die Beschulung zuständig ist, erhebt es ausschließlich die dafür relevanten Daten. Das Bildungsministerium ist nicht für die Erhebung der Zahlen erkrankter Schülerinnen und Schüler zuständig und suggeriert dies in den Pressemitteilungen auch nicht, sondern teilt nur das Ergebnis von Quarantänemaßnahmen mit. Das Bildungsministerium erhebt die Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die sich in häuslicher Quarantäne befinden – egal, an welchem Ort und durch wen der Kontakt mit einer infizierten Person zustande kam.

Für das Bildungsministerium ist die Anzahl der in Quarantäne befindlichen Schülerinnen und Schüler relevant, weil sie in Distanzform beschult werden. Dieser Distanzunterricht ist Bestandteil des Phasenmodells, das entwickelt wurde, um die Beschulung aller Kinder und Jugendlichen unabhängig des Ortes zu gewährleisten.

Abhängig von der Anzahl der Lerngruppen und der Klassen, die sich in Quarantäne befinden, arbeitet die Schule in der jeweiligen Phase des Modells. Eine erkrankte Person hingegen ist krank und unterliegt für den Zeitraum der Erkrankung nicht der Schulpflicht. Schülerinnen und Schüler, die sich in Quarantäne befinden, unterliegen dagegen der Schulpflicht. Erst das Phasenmodell hat die Voraussetzung geschaffen, auch den in Quarantäne Befindlichen die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen.

Das Bildungsministerium veröffentlicht unter dem Titel ‚Phasen-Einstufung der Schulen und Quarantäne-Maßnahmen‛ mittwochs und freitags Pressemitteilungen mit den Zahlen über Schülerinnen und Schülern, die sich in Quarantäne befinden und eben keine Zahlen der erkrankten Schülerinnen und Schüler.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales veröffentlicht täglich die Lageberichte über Corona-Infektionen bei Kindern und Jugendlichen in Mecklenburg-Vorpommern. Alle Zahlen sind transparent gemacht. Hier wird also keine Statistik geschönt. Der an dünnen Haaren herbeigezogene Vorwurf ist nicht haltbar“, so Oldenburg.

Corona-Auffrischimpfung

Zweiter Booster schützt ältere Menschen vor schweren Krankheitsverläufen

Schwerin – „Mecklenburg-Vorpommern verzeichnet die bundesweit höchsten Inzidenzen an Neuinfektionen. Ältere Menschen haben das höchste Risiko für schwere Krankheitsverläufe. Sie sind nun besonders gefährdet“, informierte Gesundheitsministerin Stefanie Drese heute in Schwerin. Daher wirbt die Ministerin für eine zweite Auffrischimpfung, die einen besseren Schutz bedeuten würde.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt Menschen über 70 Jahren oder Menschen mit schwerer Immunschwäche eine zweite Booster-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff. Drese: „Der Impfschutz nimmt mit zunehmendem Abstand zur Auffrischung ab. Daher kann für Menschen ab 70 Jahren nach drei Monaten eine zweite Auffrischungsimpfung erfolgen.“

In einem aktuellen Schreiben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales an Menschen über 70 Jahre in Mecklenburg-Vorpommern wird über das Impf-Angebot umfassend informiert. So können Impf-Termine bei den persönlichen Haus- und FachärztInnen sowie in einem Impfstützpunkt vereinbart werden.

„Ich danke allen Bürgerinnen und Bürgern, die schon die Chance genutzt und sich mit der zweiten Auffrischung haben impfen lassen“, erklärte Drese und sagte weiter: „Jede oder jeder, der bisher unvollständig oder ungeimpft ist, möchte ich nochmals dazu einladen, Ihr Covid-19-Impfangebot wahrzunehmen.“

Die STIKO empfiehlt darüber hinaus eine zweite Booster-Impfung für BewohnerInnen in Pflegeeinrichtungen, für medizinisches Fachpersonal mit Patientenkontakt sowie für besondere Risikogruppen.

In Mecklenburg-Vorpommern sind die mobilen Impf-Teams der Landkreise und kreisfreien Städte in den Einrichtungen der Pflege und Angeboten der Eingliederungshilfe im Einsatz und führen Erst-, Zweit- und Boosterimpfungen durch.

Neue Corona-Landesverordnung

Schwerin – Auf Grundlage der Landtagsbeschlüsse vom 24. März hat die Landesregierung heute eine neue Corona-Landesverordnung beschlossen, die am 1. April die bisherige Verordnung mit den Übergangsregelungen ablöst.

„Wir haben in Mecklenburg-Vorpommern nach wie vor die bundesweit höchsten Zahlen bei den Infizierten und bei der Hospitalisierungsinzidenz“, sagte Gesundheitsministerin Stefanie Drese nach der Kabinettssitzung. Das führe zu einer starken Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems – in Teilen zu einer Überlastung.

Drese: „Wir handeln, da es die Situation in allen Regionen Mecklenburg-Vorpommerns erfordert. Wir wollen die Krankenhäuser nicht noch zusätzlich belasten durch den Wegfall aller Schutzmaßnahmen.“

In der neuen Landesverordnung wird insbesondere durch die Einführung des § 6 (Epidemiologische Gefahrenlage, sog. „Hotspot“) die gesetzliche Grundlage für die Feststellung einer konkreten Gefahr einer sich ausbreitenden Infektionslage geschaffen.

Folgende Schutzmaßnahmen sollen zur Gefahrenabwehr aufrechterhalten werden:

  1. Die Maskenpflicht in (öffentlichen) Innenbereichen, verbunden mit der dringenden Empfehlung zum Tragen einer Maske auch im Außenbereich immer dann, wenn das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann;
  1. Das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern, ersatzweise bei Sitzplätzen die Gewährleistung des sogenannten Schachbrettmusters;
  1. Die Fortschreibung der 3-G-Regel entsprechend den Übergangsvorschriften (alternativ die Möglichkeit des 2G-Optionsmodells, dann Verzicht auf Maske oder Abstand möglich);
  1. Die Fortschreibung der 2-G+-Regel in Clubs und Diskotheken entsprechend den Übergangsvorschriften
  1. Die Aufrechterhaltung der Pflicht zum Vorhalten von Hygienekonzepten entsprechend den Übergangsvorschriften.

„Gerade das Tragen einer Maske in den Innenbereichen ist eine einfache, aber gute Schutzmaßnahme gegen die Ausbreitung von Infektionen. Viele Menschen fühlen sich sicherer, wenn auch ihr Gegenüber eine Maske trägt“, betonte die Ministerin.

Drese hob hervor, dass das Kabinett die Corona-Entwicklung kontinuierlich beobachtet und analysiert. „Die Landesregierung wird in ihrer Sitzung am 5. April darüber beraten, ob Veränderungen bei den Schutzmaßnahmen, z.B. bei den 3G-Regeln, vorgenommen werden“, so Drese.

Dieser Pressemitteilung ist eine Tabelle beigefügt, in der aufgelistet wird, in welchen Bereichen ein 3G-Erfordernis und/ oder die Maskenpflicht besteht.

Hilfen für Krankenhäuser und Pflegeheime

Drese: Studierende und Auszubildende helfen in Krankenhäusern und Pflegeheimen

Schwerin – Zur Entlastung der kritischen personellen Situation in den Krankenhäusern und Pflegeheimen ergreift das Land kurzfristige Maßnahmen. Gesundheitsministerin Stefanie Drese informierte in der heutigen Landespressekonferenz über die Pläne der Landesregierung.

Die Ministerin verdeutlichte, dass viele Krankenhäuser sowie Pflegeheime an der Überlastungsgrenze sind. Neben einem erhöhten Patientenaufkommen bzw. einem Anstieg der Infektionsfälle von Pflegeheimbewohnern habe sich auch eine große Anzahl an Beschäftigten infiziert bzw. ist wegen Quarantäneanordnungen und Kinderbetreuung nicht einsatzfähig. Gleichzeitig stünden Bundeswehrkräfte nur noch wenige Tage zur Verfügung.

Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung sich auf die Ausweitung der Unterstützungs-Initiative „Helfenden Hände“ verständigt. „Um die gesundheitliche Versorgung und die Pflege zu stärken und die dort Beschäftigten zu entlasten, ermöglichen wir den Einsatz von Medizin-Studierenden und Pflege-Auszubildenden“, verdeutlichte Drese.

Im Einzelnen sollen folgende Maßnahmen die Personalengpässe in der stationären Gesundheitsversorgung und in stationären Pflegeeinrichtungen abfedern:

  • Auszubildende in den Pflegeberufen im 2. Ausbildungsjahr werden ab April für längstens 4 Wochen vom schulischen Unterricht befreit (der nicht erteilte Theorieteil wird nachgeholt) und in Einrichtungen ihres Arbeitgebers eingebunden, dies kann sowohl in Krankenhäusern als auch in Alten- und Pflegeheimen sein.
  • Der Semesterstart für die Medizinstudenten des 2. klinischen Jahres (8. Semesters) der beiden Universitätsmedizinen Greifswald (UMG) und Rostock (UMR) wird um vier Wochen verschoben. Die Studierenden werden auf freiwilliger Basis im Krankenhausbetrieb unterstützen. Es erfolgt eine Anerkennung dieser Einsätze als Famulatur oder Krankenpflegedienst (zwei Praxispflichtzeiten des Medizinstudiums). Dies könnte zu einem personellen Einsatz von bis zu 350 Studierenden führen.
  • An der UMG wird der Semesterstart für die Studierende des Studiengangs klinische Pflegewissenschaften verschoben. Die 25 Studierenden gehen für vier Wochen in den anrechenbaren Praxiseinsatz in der UMG.
  • Einrichtung einer „Jobbörse“ an der UMR und UMG – damit unterstützen sie bei der Akquise von Medizinstudierenden zum Einsatz in Einrichtungen mit Personalmangel

Um den Betrieb in möglichst allen Kitas, Horten und Schulen aufrecht zu erhalten und die Betreuungszeiten abzudecken, gibt es auch in diesen Bereichen Unterstützungs-Maßnahmen durch Studierende und angehende Erzieherinnen und Erzieher. Drese: „Wichtig ist, wenn ein Elternteil im Bereich Gesundheitswesen oder Pflege tätig ist, reicht das für den Anspruch auf Kita-Notbetreuung aus.“

Die Maßnahmen in Bereich Kita/Schule/Hort im Einzelnen:

  • Studierende des Studiengangs „Early Education“ in Neubrandenburg können in Einrichtungen unterstützen
  • Zusätzlich gehen ca. 300 Auszubildende der Erzieherausbildung ab Ende März für 3 Monate ins Praktikum und unterstützen Hort- und Kitapersonal
  • Nach wie vor gilt an Schulen das Phasenmodell um Ausfall von Lehrkräften durch Wechsel- und Distanz-Unterrichtsausfall zu reduzieren. Absicherung einer Notbetreuung der Jahrgangsstufen 1-6

„Mein großer Dank gilt den Universitätsmedizinen Greifswald und Rostock, der Hochschule Neubrandenburg sowie den weiteren beteiligten Einrichtungen und Institutionen. Ausdrücklich bedanke ich mich auch bei Bildungsministerin Simone Oldenburg und Wissenschaftsministerin Bettina Martin und Innenminister Christian Pegel als Leiter des Krisenstabs für die schnelle, unbürokratische Hilfe und Kooperation zur Unterstützung der Krankenhäuser und Pflegeheime“, so Ministerin Drese.

Folgen der Corona-Pandemie

Drese: Kurzfristige Maßnahmen zur Entlastung der kritischen personellen Situation in Krankenhäusern und Pflegeheimen

Schwerin – Die epidemische Lage in Mecklenburg-Vorpommern ist nach wie vor sehr angespannt. So ist sowohl die Zahl infizierter Personen als auch die Hospitalisierungsinzidenz weiterhin bundesweit am höchsten.

Viele Krankenhäuser und Alten- und Pflegeheime sind an der Überlastungsgrenze. Neben einem erhöhten Patientenaufkommen hat sich auch eine große Anzahl an Beschäftigten infiziert bzw. ist wegen Quarantäneanordnungen und Kinderbetreuung nicht einsatzfähig.

Vor diesem Hintergrund trifft das Land kurzfristige Maßnahmen zur Entlastung der kritischen personellen Situation in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Zentraler Bestandteil ist die Ausweitung der Unterstützungs-Initiative „Helfenden Hände“. Darüber informierte Gesundheitsministerin Stefanie Drese den Krisenstab des Landes am (heutigen) Montag.

„Um die gesundheitliche Versorgung und die Pflege zu stärken und die dort Beschäftigten zu entlasten, ermöglichen wir den Einsatz von Medizin-Studierenden und Pflege-Auszubildenden“, verdeutlichte Drese.

Die Universitätsmedizinen Greifswald und Rostock richten zudem eine „Jobbörse“ ein. Damit unterstützen sie bei der Akquise von Medizinstudierenden zum Einsatz in Einrichtungen mit Personalmangel, so die Ministerin.

Um den Betrieb in möglichst allen Kitas, Horten und Schulen aufrecht zu erhalten und die Betreuungszeiten abzudecken, gibt es auch in diesen Bereichen Unterstützungs-Maßnahmen durch Studierende und angehende Erzieherinnen und Erzieher. Drese: „Wichtig ist, wenn ein Elternteil im Bereich Gesundheitswesen oder Pflege tätig ist, reicht das für den Anspruch auf Kita-Notbetreuung aus.“

„Mein großer Dank gilt den Universitätsmedizinen Greifswald und Rostock, der Hochschule Neubrandenburg sowie den weiteren beteiligten Einrichtungen und Institutionen. Ausdrücklich bedanke ich mich auch bei Bildungsministerin Simone Oldenburg und Wissenschaftsministerin Bettina Martin für die schnelle, unbürokratische Hilfe und Kooperation zur Unterstützung der Krankenhäuser und Pflegeheime“, so Ministerin Drese.

Eindämmung der Corona-Pandemie

Schwerin – Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Sondersitzung die neue Corona-Übergangsregelung auf Grundlage des im Bundestag und im Bundesrat beschlossenen Infektionsschutzgesetzes beraten und beschlossen.

„Die Lage in Mecklenburg-Vorpommern ist nach wie vor angespannt und dynamisch. Das gilt besonders für die Situation im Gesundheitssystem. Die Belastung und Belegungszahlen der Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern sind so hoch wie nie in der Corona-Pandemie“, betonte Gesundheitsministerin Stefanie Drese nach der Kabinettssitzung.

Wegen der anhaltend hohen Inzidenz- und Hospitalisierungszahlen habe sich die Landesregierung dazu entschieden, wesentliche Schutzinstrumente wie Maskenpflicht in Innenbereichen, Abstands- und Hygieneregelungen sowie 3G- Erfordernisse für einen Übergangszeitraum bis zum 2. April beizubehalten, so die Ministerin.

Drese: „Wir werden deshalb auch im Bereich der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen nicht von unseren strengen Maßnahmen, wie z.B. der Testverpflichtung und der Maskenpflicht abweichen.“

„Personen- und Kapazitätsbeschränkungen werden aber aufgehoben, die Einschränkungen deutlich zurückgefahren. Wir öffnen und bleiben, soweit das neue Infektionsschutzgesetz es zulässt, trotzdem weiter vorsichtig und sorgsam“, verdeutlichte Drese. Dazu gehöre, dass, wo immer der Abstand nicht eingehalten werden kann, es die dringende Empfehlung gibt, auch im Außenbereich eine Maske zu tragen.

Eine Maske im Innenbereich muss getragen werden:

  • Im Einzelhandel (auch in Supermärkten)
  • im ÖPNV
  • im Dienstleistungsgewerbe
  • bei körpernahen Dienstleistungen (Frisör, Kosmetik)
  • bei der Nutzung medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Angebote
  • in Musikschulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen
  • bei Freizeitangeboten (Zoos, Zirkusse, Indoorspielplätze, Hallen- und Spaßbäder)
  • bei der Nutzung kultureller Angebote (Kino, Theater, Museen, Bibliotheken, Chöre, soziokult. Zentren)
  • bei Veranstaltungen
  • beim Besuch von Messen, Spezial- und Jahrmärkten
  • in der Gastronomie auf dem Weg zum Platz
  • im Bereich der touristischen Beherbergung
  • Trauungen und Beisetzungen
  • Versammlungen, religiöse Zusammenkünfte, Sitzungen kommunaler Gremien

Im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenbereichen, soll überall ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen oder Personengruppen eingehalten werden. Das gilt nicht für Personen, denen ein fester Sitzplatz im Rahmen eines sogenannten Schachbrettschemas zugeordnet ist (im Innenbereich mit Maske).

Das Kabinett hat sich zudem darauf verständigt, dass in den Bereichen, wo ein 3G-Erfordernis besteht, Veranstalter, Einrichtungen bzw. Betriebe optional auch die 2G-Regel anwenden können. Dann kann entweder die Maskenpflicht entfallen oder auf die Abstandsregelung verzichtet werden.

3G (also geimpft, genesen oder tagesaktueller Test) ist in den folgenden Innenbereichen erforderlich:

  • beim Besuch der Gastronomie (mit 2G-Option),
  • im Tourismus (bei der Anreise und 2G-Option),
  • bei Veranstaltungen (auch im Außenbereich, jeweils mit 2G-Option)
  • im Kulturbereich (mit 2G-Option),
  • bei der Sportausübung, in Fitnessstudios und Tanzschulen (jeweils mit 2G-Option),
  • bei Freizeitangeboten (mit 2G-Option),
  • beim Besuch von Messen, Jahr- und Spezialmärkten (mit 2G-Option),
  • beim Frisör oder anderen körpernahen Dienstleistungen (mit 2G-Option)
  • in Musikschulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen (mit 2G-Option)

Für Diskotheken und Clubs gilt die 2G-Plus-Regel ohne Maskenpflicht.

Drese: „Ich appelliere angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens in unserem Land, die Schutzmaßnahmen einzuhalten: Abstand, Hygiene, Maske tragen. Es kommt jetzt sehr stark auch auf den Selbstschutz und die Eigenverantwortung an.“

Die neue Landesverordnung trat am 18. März in Kraft.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht in M-V

Land unterstützt Einrichtungen und Unternehmen u.a. mit Meldeportal, einheitlichem Verwaltungsverfahren und Hotline

Schwerin – Ab sofort gilt bundesweit die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Alle Personen, die in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, müssen eine Corona-Impfung nachweisen.

„Die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist eine Herausforderung für alle Beteiligten“, betonte Gesundheitsministerin Stefanie Drese zum Start. „Wir haben deshalb als Landesregierung die Kommunen und Einrichtungen bestmöglich unterstützt. Die Vorarbeiten sind planmäßig abgeschlossen. Wir sind in Mecklenburg-Vorpommern gut vorbereitet. Ich bedanke mich ausdrücklich bei allen, die in den letzten Wochen mit Fachexpertise, Kreativität und großem Einsatz dafür gesorgt haben“, so Drese.

Kernstück ist die vom Land entwickelte digitale Meldeplattform IMPF-MV. Seit heute können dort unter www.IMPF-MV.de Einrichtungen, Unternehmen und Praxen nach Verifizierung ihre Daten eintragen und an ihr zuständiges Gesundheitsamt schicken. „Die weitgehende Automatisierung führt nicht nur im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu einer deutlichen Reduzierung des kommunalen Personalaufwandes, sondern wird zugleich auch die meldepflichtigen Einrichtungen und Unternehmen entlasten“, verdeutlichte Drese.

Nach Auskunft des Landesbeauftragten für Datenschutz bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken bei der Nutzung des Portals. Im Gegenteil: mit der Nutzung des Portals entfällt für die Einrichtungen die Gefahr, für unsichere Transportwege, wie etwa unverschlüsselte Mails oder Faxe, haftbar gemacht zu werden.

Darüber hinaus steht eine Telefon-Hotline zur Verfügung. Unter der Service-Nummer 0385 202 711 15 erhalten die Institutionen, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind, Auskünfte im Umgang mit der Meldeplattform und zu rechtlichen Fragen (z.B. zur Auslegung des § 20a IfSG). Drese: „Diese Hotline sowie ein umfangreicher FAQ-Katalog, der auf der Website des Sozialministeriums zu finden ist, sind wichtige ergänzende Hilfestellungen. Auskunftssuchende finden hier Antworten oder können telefonisch ihre technischen Fragen stellen oder auch einen Impftermin vereinbaren.“

Als weitere wichtige Erleichterung hob Drese das landesweit einheitliche Verwaltungsverfahren hervor. „Die Entscheidung über ein Beschäftigungsverbot steht dabei am Ende eines mehrstufigen Verfahrens“, so Drese.

Bei fehlendem, unvollständigem oder ungültigem Impf-Nachweis erfolgt über die Meldeplattform eine Mitteilung durch den Arbeitgeber an das Gesundheitsamt. Nach dieser Meldung wird es zunächst ein Aufforderungsschreiben an den Beschäftigten durch die Gesundheitsämter mit einer Fristsetzung zur Antwort geben. Im Anschluss erfolgen eine Prüfung und ggf. ein Anhörungsverfahren. Die Ermessensentscheidung erfolgt einzelfallabhängig am Ende dieses Prozesses.

Dazu gibt es umfassende Informationen des Ministeriums für die Kommunen mit Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens im Rahmen des § 20a Infektionsschutzgesetz, die den Gesundheitsämtern viele Lösungsansätze im Rahmen ihrer Ermessensausübung aufzeigt.

Drese: „Die im engen Austausch mit den Kommunen und Einrichtungen entwickelten Maßnahmen stellen sicher, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Mecklenburg-Vorpommern gut umgesetzt und der Schutz der vulnerablen Gruppen durch die Schließung von Impflücken erhöht wird. Zugleich berücksichtigen wir durch das abgestufte Verfahren jedoch auch die Versorgungssituation in den gesundheitlichen und sozialen Einrichtungen und Angeboten.“

Unter die COVID-19-Immunitätsnachweispflicht einrichtungsbezogener Tätigkeiten fallen Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen, die im § 20a Absatz IfSG festgelegt sind. Dazu zählen u.a. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe oder Rettungsdienste.

Aktuelle Informationen (u.a. auch eine bebilderte Anleitung für die Nutzung der Meldeplattform) für Einrichtungen, Unternehmen und Angestellte finden sich auf der Website des Sozialministeriums.