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Kategorie: Gesellschaft / Ehrenamt

Immer mehr Betriebe melden Kurzarbeit an

Nürnberg – Bis zum 06. April 2020 haben rund 650.000 Betriebe bei den Agenturen für Arbeit Kurzarbeit angemeldet. Damit ist die Zahl der Betriebe, die Kurzarbeit planen, gegenüber dem letzten Vergleichswert von vor einer Woche nochmals um knapp 40 Prozent gestiegen. Bis zum 27. März 2020 waren im Zuge der Corona-Krise insgesamt Kurzarbeitsanzeigen von rund 470.000 Betrieben eingegangen.

Für wie viele Personen insgesamt die Betriebe Kurzarbeit angemeldet haben, lässt sich anhand der Daten derzeit nicht ermitteln. Die BA geht aber davon aus, dass die Zahl der Kurzarbeiter deutlich über dem Niveau der Wirtschafts- und Finanzkrise liegen wird. Damals haben in der Spitze bis zu 1,4 Millionen Beschäftigte kurzgearbeitet.

Die Anzeigen kommen aus nahezu allen Branchen. Schwerpunkte sind unter anderem der Einzelhandel und das Gastgewerbe. Die Daten basieren auf Sonderauswertungen der Bundesagenturf für Arbeit und bilden nicht die amtliche Statistik ab.

„Wie viele Betriebe am Ende tatsächlich Kurzarbeit realisieren und in welchem Umfang sie das tun, können wir erst genau sagen, wenn die Kurzarbeit abgerechnet wird. Die Listen dafür reichen die Arbeitgeber zum großen Teil erst in einigen Wochen ein. Wir richten zurzeit so gut wie alle unsere Aktivitäten darauf aus, die betroffenen Betriebe zu beraten, die Anzeigen schnell aufzunehmen und Kurzarbeit zügig abzurechnen. Unsere zuständigen Teams stocken wir personell weiter auf“, sagt Detlef Scheele, Vorstandsvorsitzender der BA. Inzwischen bearbeiten knapp 8.000 BA-Beschäftigte Kurzarbeitsanzeigen und rechnen Kurzarbeit ab. Das sind zehn Mal so viele wie in normalen Zeiten

Der BA-Chef betont: „Es gibt in der Politik eine Diskussion, das Kurzarbeitergeld zu erhöhen oder auszuweiten. Für uns als Verwaltung ist entscheidend, dass wir den Anstieg der Anzeigen nur bewältigen können, wenn das Verfahren weiter so unbürokratisch bleibt wie es jetzt ist. Es darf nicht komplizierter werden.“

Scheele wies nochmals darauf hin, dass Kurzarbeitergeld derzeit das beste Instrument sei, um Arbeitslosigkeit zu verhindern. „Wer zusätzlich schnelle Liquiditätshilfen benötigt, sollte die vielfältigen Möglichkeiten aus dem Sozialschutzpaket wie Zuschüsse oder Kredite nutzen.“

Damit ein Betrieb Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, muss er in jedem Fall zuerst Kurzarbeit anzeigen. Damit signalisiert der Betrieb, dass er Kurzarbeit plant. Nicht immer wird Kurzarbeit auch realisiert: Wenn sich zum Beispiel die Auftragslage kurzfristig verbessert oder behördliche Maßnahmen aufgehoben werden, kann der Betrieb möglicherweise wieder normal arbeiten. Dann wurde zwar Kurzarbeit angezeigt, aber nie realisiert.

Wenn ein Betrieb in einem Monat tatsächlich Kurzarbeit durchführt, zahlt er neben dem Lohn für geleistete Arbeit auch das Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten aus. Er sendet anschließend eine Abrechnungsliste mit den Namen aller Kurzarbeitenden und dem konkreten Arbeitsausfall für jeden Beschäftigten an die Arbeitsagentur. Dafür hat er gesetzlich bis zu drei Monate Zeit. Nachdem die Unterlagen eingegangen sind, werden diese geprüft und das Kurzarbeitergeld an das Unternehmen ausgezahlt.

Die BA bittet Arbeitgeber, verstärkt ihre Online-Angebote zu nutzen. Sowohl die Anzeige als auch die Beantragung von Kurzarbeitergeld sind schnell, sicher und jederzeit online möglich. Informationen zum Thema Kurzarbeit und zu den erleichterten Regelungen finden Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf den Internetseiten der BA unter www.arbeitsagentur.de.

Verbesserungen für das Ehrenamt

Schwerin – Schon vor der Corona-Krise hatten die Länder über Verbesserungen beim Ehrenamt beraten. Eine Gesetzesvorlage sollte in diesen Tagen auf Bundesebene beraten werden. Ziel war unter anderem Steuerfreibeträge für Übungsleiter und Ehrenamtler zu erhöhen. Finanzminister Meyer regt nun an, die Pauschalen auch ohne Beschluss anzupassen.

Wer nebenberuflich als Ausbilder, Dozent, Pfleger, Erzieher oder Künstler tätig ist, kann bisher mit der Übungsleiterpauschale bis zu 2.400 Euro im Jahr verdienen, ohne das Geld versteuern zu müssen. Daneben gibt es auch noch die Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 Euro, die diejenigen erhalten, die freiwillig etwa in einem Alten- oder Pflegeheim mitarbeiten und dafür eine Entschädigung erhalten.

Seit nunmehr sieben Jahren sind diese Pauschalen nicht erhöht worden. Daher hatten die Bundesländer den Bund – der für diese Steuergesetzgebung zuständig ist – schon vor einigen Monaten aufgefordert, das Einkommensteuergesetz zu ändern und die Freibeträge anzupassen. Aufgrund der vielfältigen Anstrengungen des Bundes in der Corona-Pandemie kam es bislang allerdings noch nicht zu dieser Gesetzesinitiative. Mecklenburg-Vorpommerns Finanzminister Reinhard Meyer schlägt daher vor, in Vorgriff auf die gesetzliche Regelung die erhöhten Pauschalen bereits jetzt anzuwenden.

Finanzminister Reinhard Meyer: „Ehrenamtler sind nicht wegen der Vergütung tätig. Mit den Freibeträgen wird daher vielmehr der Einsatz gewürdigt, den die Ehrenamtlichen in ihrer Freizeit für das Gemeinwohl leisten. Die Erhöhung der Pauschalen auf 3.000 Euro für Übungsleiter und 1.000 Euro für das Ehrenamt wäre daher gerade jetzt ein wichtiges Signal. Wenn der Bund seine Zustimmung signalisieren würde, könnten wir die Freibeträge schon jetzt gewähren, ohne das Gesetzgebungsverfahren abwarten zu müssen.“

Fieberzentrum eröffnet

Greifswald – In Greifswald ist am Donnerstag ein Fieberzentrum in Betrieb genommen worden. „Die Patienten werden ärztlich diagnostiziert und erstbehandelt. Mit der Fieberambulanz sollen vor allem medizinisches Personal in niedergelassenen Praxen, Hausärzte sowie auch Gesundheitsämter entlastet und geschützt werden“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit am Donnerstag vor Ort. Die Eröffnung des Zentrums hat Gesundheitsminister Glawe gemeinsam mit Vertretern des Landkreises und der Unimedizin Greifswald vorgenommen.

In dem Fieberzentrum soll entschieden werden, ob bei Beschwerden Tests auf Covid-19 nötig sind. „Vor allem geht es darum, bei typischen Symptomen wie Fieber, Husten oder Atembeschwerden eine entsprechende medizinische Unterstützung vor Ort zu bekommen. Es kann dort direkt geholfen werden, wo Hausarzt oder Gesundheitsamt beim telefonischen Gespräch mit einem Patienten nicht weiterkommen“, so Gesundheitsminister Glawe weiter.

Das Gesundheitsministerium unterstützt die Einrichtung der Ambulanz mit 100.000 Euro. Das Fieberzentrum befindet sich im Regionalen Beruflichen Bildungszentrum in der Siemensallee 5 in Greifswald. Der Landkreis stellt das Gebäude. Die Universitätsmedizin hat eine Praxis ausgestattet und stellt das Personal zur Verfügung. Landkreis und Unimedizin Greifswald weisen darauf hin, dass Patienten keine Überweisung für den Besuch des Fiberzentrums benötigen – allerdings ist eine telefonische Anmeldung für eine Untersuchung notwendig (Telefon 03834/86 48 90, Öffnungszeiten: montags bis freitags von 10 bis 14 Uhr und samstags von 11 bis 13 Uhr – an Sonn- und Feiertagen geschlossen.).

Gesundheitsminister Glawe dankte dem Landkreis Vorpommern-Greifswald und der Unimedizin Rostock. „Wir brauchen in der Coronakrise praktisches Handeln, was zu konkreten Ergebnissen führt. Umso mehr begrüße ich die unkomplizierte Zusammenarbeit von Landkreis und Unimedizin“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Gesundheitsminister Harry Glawe abschließend.

Unkomplizierte Hilfen

für Studierende und Auszubildende

Schwerin – Wissenschaftsministerin Bettina Martin hat am Mittwoch die Pläne von Bundesbildungsministerin Anja Karliczek zur Unterstützung von Auszubildenden und Studierenden begrüßt, aber gleichzeitig weitere Verbesserungen gefordert. „Es ist gut, dass Bundesministerin Karliczek meine Forderung aufgegriffen und jetzt in Aussicht gestellt hat, dass der Verdienst von Studierenden, die jetzt in so genannten systemrelevanten Bereichen arbeiten, nicht auf ihr BAföG angerechnet wird“, sagte Martin.

Nachdem Wissenschaftsministerin Martin sich bereits im März in einem Schreiben mit dieser Forderung an die Bundesministerin gewandt hatte, hat Mecklenburg-Vorpommern das auch in der März-Sitzung des Bundesrates als Protokollnotiz eingebracht.

Dies sei ein erster guter Schritt. Auch die Ankündigung, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz anzupassen, begrüßte Martin ausdrücklich. Allerdings darf sich das Engagement der Bundesbildungsministerin für die Unterstützung der in Not geratenen Studierenden keinesfalls damit erschöpfen. „Viele Studierende geraten durch die Corona-Krise in existenzielle Finanznöte. Jetzt geht es darum, den Zugang zum BAföG zu erleichtern. Gerade die Studierenden, die bislang kein BAföG bekommen haben und denen wegen der Corona-Krise der dringend benötigte Nebenjob weggebrochen ist, brauchen unkomplizierte Unterstützung“, so Martin. „Dazu ist auch ein Härtefallfonds notwendig, der die größten sozialen Härten abfedert.“

Das gelte im Übrigen auch für Studierende, die akut in Not gerieten, weil ihre Eltern von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit betroffen seien. Dazu gehöre ebenso, dass Nebenverdienste aus den genannten Bereichen nicht auf die studentische Krankenversicherung angerechnet werden dürften.

Der vereinfachte Zugang zum BAföG müsse nach Ansicht von Mecklenburg-Vorpommerns Wissenschaftsministerin schnell kommen, da viele Auszubildende und Studierende sonst ernsthaft in ihrer Existenz gefährdet seien. „Diejenigen, die jetzt akut in eine Notlage geraten sind, dürfen nicht auf ein langes Antragsverfahren verwiesen werden“, sagte Martin.

Sie forderte außerdem einen vereinfachten Zugang von Auszubildenden und Studierenden zum Wohngeld, wenn sie kein BAföG bekommen. „Die Fachkräfte von morgen müssen sich auf ihre Ausbildung oder ihr Studium konzentrieren. Da darf niemand die Angst haben, das Dach über dem Kopf zu verlieren“, so Martin.

Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Karlsruhe – I. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen und über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie abgelehnt. Der Antragsteller hielt die Verbote, Freunde zu treffen, seine Eltern zu besuchen, zu demonstrieren oder neue Menschen kennenzulernen, für zu weitgehend. Der Antrag war zwar nicht wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig, da die vorherige Anrufung der Fachgerichte derzeit offensichtlich aussichtslos ist, denn diese haben bereits in anderen Verfahren den Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt. Er war aber unbegründet. Die Kammer hatte im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen waren. Danach sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung ergeben, wenn sich die angegriffenen Maßnahmen im Nachhinein als verfassungswidrig erwiesen, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, sich aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würden.

Die Gefahren für Leib und Leben wiegen hier schwerer als die Einschränkungen der persönlichen Freiheit. Zwar beschränken die angegriffenen Maßnahmen die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich. Sie schreiben vor, den unmittelbaren körperlichen Kontakt und weithin auch die reale Begegnung einzuschränken oder ganz zu unterlassen, sie untersagen Einrichtungen, an denen sich Menschen treffen, den Betrieb, und sie verbieten es, die eigene Wohnung ohne bestimmte Gründe zu verlassen. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch unumkehrbaren sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden.

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten, wie es mit den angegriffenen Regelungen unterbunden werden soll, obwohl die Verhaltensbeschränkungen mit der Verfassung vereinbar wären. So würden dann Einrichtungen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt wird, wieder öffnen, Menschen ihre Wohnung häufig verlassen und auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufig stattfinden. Damit würde sich aber auch die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen.

Eine geltende Regelung kann im Eilrechtsschutz nur ausnahmsweise außer Vollzug gesetzt werden; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach diesem erscheinen die Folgen der angegriffenen Schutzmaßnahmen zwar schwerwiegend, aber nicht im geforderten Maß unzumutbar. Es erscheint nicht untragbar, sie vorübergehend zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Schutz von Gesundheit und Leben zu ermöglichen, zu dem der Staat grundsätzlich auch nach der Verfassung verpflichtet ist. Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wiegen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Regelungen befristet sind, bezüglich der Ausgangsbeschränkungen viele Ausnahmen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.

II. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrere Entscheidungen zu Sachverhalten veröffentlicht, die Bezüge zur COVID-19-Pandemie aufweisen. So hat die 2. Kammer des Zweiten Senats einstweilige Anordnungen betreffend die Aufhebung mehrerer Hauptverhandlungstermine wegen der behaupteten Gefahr einer Corona-Infektion abgelehnt, weil dem Grundsatz der Subsidiarität nicht Genüge getan war beziehungsweise die Antragsschrift nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte (Az. 2 BvR 474/20, 2 BvR 483/20 und 2 BvR 571/20 )

Die 1. Kammer des Ersten Senats hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot als unzulässig abgelehnt, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht in Anspruch genommen hatten (1 BvR 661/20), und einen weiteren derartigen Antrag abgelehnt, weil das Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend begründet war (1 BvR 742/20). Zudem hat die Kammer eine Verfassungsbeschwerde gegen die Berliner Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus nicht zur Entscheidung angenommen, da diese den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht genügte (1 BvR 712/20). Schließlich hat die 3. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten durch Vermieter im Rahmen der Neuregelungen zur COVID-19-Pandemie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte (1 BvR 714/20).

Beschluss vom 07. April 2020
1 BvR 755/20

Drese: Besondere Schutzmaßnahmen für Pflegeeinrichtungen notwendig

Schwerin – Das Sozialministerium und das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) haben Handlungsempfehlungen mit den wichtigsten Informationen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals in Pflege- und Betreuungseinrichtungen vor dem Corona-Virus veröffentlicht.

„Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen haben ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere, auch tödliche Verlaufsformen der Erkrankung“, sagte Sozialministerin Stefanie Drese. Deshalb sei die Einhaltung von besonderen Sicherheitsmaßnahmen notwendig.

Drese: „Unbedingt einzuhalten ist das umfassende Besuchsverbot. Das muss auch für die Osterfeiertage gelten. Ich weiß, dass das für viele Pflegebedürftige und ihre Familien schmerzhaft ist, aber unsere strengen Besuchsregelungen für die stationären Pflegeheime von Anfang an haben sich bewährt.“

Zudem sollen laut der Handlungsempfehlungen innerhalb der Einrichtungen die Gruppenaktivitäten reduziert und unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter erfolgen. Das Verlassen der Einrichtung ist nur aufgrund besonderer Umstände erlaubt.

„Wichtig ist auch die tägliche Überwachung des Gesundheitszustandes sowohl bei den Bewohnerinnen und Bewohnern als auch des Personals vor Beginn der Tätigkeit durch die jeweilige Einrichtungs- oder Schichtleitung“, so Ministerin Drese.

Sozialministerium und LAGuS empfehlen allen Beschäftigten das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der gesamten Arbeitszeit. Alle weiteren Personen sollen den Mund-Nasen-Schutz während der gesamten Kontaktzeit tragen. Hände-Desinfektionsmittel und Einmaltaschentücher sollten in allen Bereichen der Einrichtung bereitgestellt werden.

Bei einer bestätigten COVID-19-Infektion in einer Einrichtung sind alle Maßnahmen in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt durchzuführen. Drese: „Für die Versorgung der Infizierten in der Einrichtung ist geschultes Personal ausschließlich dafür freizustellen. Die persönliche Schutzausrüstung bei Kontakt muss FFP-2-Maske, Kittel und Handschuhe umfassen.“

„Um dies umsetzen zu können, brauchen alle Pflegeeinrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften Schutzausrüstung in ausreichender Anzahl. Wir werden dies weiter beim Bund einfordern. Wir kaufen aber auch als Landesregierung Schutzausrüstung selbst an, die hoffentlich in der bestellten Größenordnung dann auch geliefert wird“, so Drese.

Die Handlungsempfehlungen sind auf www.sozial-mv.de abrufbar.

Landesregierung präzisiert Regeln für Ostern

Schwerin – Die Landesregierung hat in einer telefonischen Konferenz klarstellende Regeln zum Verbot von tagestouristischen Ausflügen innerhalb des Landes zu Ostern vereinbart.

„Wir appellieren an die Bürgerinnen und Bürger, zu Ostern zuhause und in der Umgebung des eigenen Wohnsitzes zu bleiben. Niemand muss auf den Osterspaziergang verzichten. Aber es ist wichtig, soziale Kontakte zu vermeiden und so der Ausbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken. Wir haben jetzt noch einmal die Regeln für Osterausflüge weiterentwickelt, um für die Bürgerinnen und Bürger Klarheit zu schaffen und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen“, erklärte Regierungssprecher Andreas Timm.

Für den Zeitraum von Freitag, 10. April 2020, 00.00 Uhr, bis Montag, 13. April 2020, 24.00 Uhr, ist es den Einwohnern Mecklenburg-Vorpommerns untersagt, tagestouristische Ausflüge zu den Ostseeinseln (Usedom, Rügen, Hiddensee, Poel, Halbinsel Fischland Darß Zingst), in das Gebiet der an der Ostsee gelegenen Städte und Gemeinden, einschließlich der Sund- und Boddengewässer sowie der Haffe und Wieken, in die Stadt Waren an der Müritz, in die Ämter Malchow, Malchin am Kummerower See, Mecklenburgische Kleinseenplatte, Röbel-Müritz, Seenlandschaft Waren und in die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft zu unternehmen.

Die entsprechende Verordnung soll im Laufe des Tages geändert werden.