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Kategorie: Gesellschaft / Ehrenamt

Eilantrag gegen „Mietendeckel “ erfolglos

Karlsruhe – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldvorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (sogenannter „Mietendeckel) abgelehnt. Die Antragstellerinnen und Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, wollten erreichen, dass die Verletzung von bestimmten Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird. Soll ein Gesetz außer Kraft gesetzt werden, gilt allerdings ein strenger Maßstab.

Die Kammer hatte darüber im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden. Danach sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Bußgeldvorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würde. Die Antragstellenden selbst räumen ein, dass sich Vermieter dann nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten würden.

Mit Beschlüssen vom selben Tage hat die Kammer eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die Beschwerdeführenden nicht hinreichend dargetan haben, dass sie in ihren Grundrechten verletzt sind (1 BvR 475/20) beziehungsweise dass ihnen durch die angegriffenen Regelungen des Gesetzes ein schwerer Nachteil entsteht (1 BvR 515/20).

Sachverhalt

Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) verbietet es im Land Berlin, höhere Mieten als im laufenden Mietverhältnis am 18. Juni 2019 geschuldet oder als bei Neu- beziehungsweise Wiedervermietung nach dem 18. Juni 2019 vereinbart zu fordern. Bei Neu- oder Erstvermietung von Wohnraum ist ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Miete verboten, die bestimmte Höchstgrenzen übersteigt. Ab dem 23. November 2020 ist darüber hinaus in allen Mietverhältnissen eine Miete verboten, die die Höchstgrenzen um mehr als 20 % übersteigt und nicht im Einzelfall genehmigt wurde.

Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, Mieterinnen und Mietern sowie Behörden Auskunft über die am 18. Juni 2019 für die jeweilige Wohnung geschuldete Miete beziehungsweise die zur Berechnung der Mietobergrenzen maßgeblichen Umstände zu erteilen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 MietenWoG Bln sind Verstöße gegen diese Vorgaben als Ordnungswidrigkeiten definiert und können mit Bußgeldern belegt werden. Die Antragstellenden sind Vermieterinnen und Vermieter in Berlin und beantragen, diese Vorschrift vorläufig außer Kraft zu setzen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

I. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Ist der Ausgang der Verfassungsbeschwerde offen, so sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe.

II.1. Die hier beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Jedenfalls die Frage, ob das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die hier umstrittenen Regelungen zu Mietobergrenzen besaß, muss als offen bezeichnet werden.

2. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist dabei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall des Antrags, ein Gesetz außer Vollzug zu setzen, darüber hinaus besonderes Gewicht haben.

3. Die für die Vermieterinnen und Vermieter mit der vorläufigen Anwendbarkeit der Norm verbundenen Nachteile überwiegen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit die Nachteile, die mit einem vorläufigen Wegfall der Bußgeldbewehrung für die Wirksamkeit des Gesetzes insgesamt einhergehen.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, sind die Nachteile, die sich aus der vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, zwar von besonderem Gewicht. So liegt in der Belegung mit einer Geldbuße eine nachdrückliche Pflichtenmahnung und eine förmliche Missbilligung der Betroffenen. Auch kann die Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 Euro eine empfindliche Belastung darstellen. Dabei liegt die Verantwortung für die Kenntnis der sanktionierten Pflichten, die Erfassung ihrer Bedeutung im Einzelfall und die Ableitung der sich aus ihnen ergebenden Folgen bei den Vermieterinnen und Vermietern. Mit einer Geldbuße werden vorsätzliche und fahrlässige Fehlentscheidungen belegt. Insoweit verbindet sich die Wahrnehmung ihrer Eigentumsrechte mit dem Risiko persönlicher Sanktionen.

Demgegenüber ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gesetz auf Kriterien abstellt, die den Vermieterinnen und Vermietern bereits bekannt sind. Die für den Anwendungsbereich des Gesetzes und für die Berechnung der zulässigen Miethöhe maßgeblichen Umstände haben weitgehend schon bislang zur Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 BGB in den Berliner Mietspiegel Eingang gefunden. Zudem unterliegt die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit dem Opportunitätsprinzip; von der Verhängung eines Bußgelds kann daher insbesondere dann abgesehen werden, wenn erkennbar überforderte Vermieterinnen oder Vermieter tatsächlich nur fahrlässig gehandelt haben. Schließlich gilt das Verbot des Forderns oder Entgegennehmens einer nach § 5 MietenWoG Bln unzulässigen Miete erst ab dem 23. November 2020, denn die Kappung der Bestandsmieten tritt erst neun Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Vermieterinnen und Vermieter haben damit Zeit, um sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellenden ist auch nicht erkennbar, dass Vermieterinnen und Vermieter jenseits des durch § 11 Abs. 1 Nr. 4 MietenWoG Bln sanktionierten Forderns und Entgegennehmens einer unzulässigen Miete daran gehindert wären, sich für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes oder Teilen desselben bei Neuvermietungen eine höhere Miete versprechen zu lassen und ihnen deshalb ein irreversibler Schaden entstehen könnte.

Würde dagegen die einstweilige Anordnung erlassen und erweist sich das Gesetz später als verfassungsgemäß, entfiele die Bußgeldbewehrung. Das ließe zwar die in den §§ 3 ff. MietenWoG Bln geregelten Verbote und Pflichten selbst unberührt. Mieterinnen und Mieter könnten sich gegen die Verletzung von Auskunftspflichten und gegen überhöhte Mietverlangen grundsätzlich auch zur Wehr setzen und es wäre ein behördliches Einschreiten möglich. Doch entfiele mit der vorläufigen Außerkraftsetzung der Bußgeldbewehrung der Druck, sich entsprechend dem Gesetz zu verhalten. Es steht zu befürchten, dass Vermieterinnen und Vermieter sich dann nicht an das Gesetz halten werden, was die Antragstellenden auch unumwunden einräumen.

Die Wirksamkeit des Gesetzes wäre also deutlich gemindert. Zudem dürften Mieterinnen und Mieter – und sei es nur aus Unwissenheit – vielfach davon absehen, ihre Rechte zu verfolgen. Auch eine behördliche Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten erforderte in Anbetracht von etwa 1,5 Millionen betroffener Wohnungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Die Durchsetzbarkeit des Gesetzes litte ohne die Bußgeldbewehrung daher erheblich. Damit waren die strengen Anforderungen für eine vorläufige Außerkraftsetzung eines Gesetzes nicht erfüllt.

Beschluss vom 10. März 2020
1 BvQ 15/20

Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern

Schwerin – Im Landtag in Schwerin ist das Thema der Aktuellen Stunde „Mit Corona professionell und sachlich umgehen“ diskutiert worden. „Das Coronavirus stellt uns alle vor neue Herausforderungen. Der Alltag verändert sich, viele Menschen stellen sich darauf ein. Wir haben weltweit eine ernste Lage. Die Entwicklungen zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben sich in den vergangenen Tagen dabei als sehr dynamisch erwiesen. Wir stellen uns auf einen weiteren Anstieg von Erkrankungsfällen ein. Umso mehr müssen wir alle – Bund-Land-Kommunen – dazu beitragen, die Situation zu meistern. Dies geschieht durch bestmögliche Information, durch gemeinsame Aktionen und durch entsprechende Reaktionen auf aktuelle Geschehnisse. Lassen Sie uns gemeinsam daran weiterarbeiten“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Mittwoch im Landtag. Minister Glawe dankte allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Behörden, Hochschulen, medizinischen Einrichtungen, Arztpraxen und Krankenhäusern, die sich aktiv und intensiv für die Eindämmung des Corona-Virus einsetzen.

In Mecklenburg-Vorpommern weisen fast alle Fälle schwache Verläufe auf. „Die Infizierten befinden sich in der Betreuung des jeweiligen Gesundheitsamtes. Das Land ist auf steigende Infektionszahlen vorbereitet. Der Informationsbedarf ist riesig. Die Aufgaben sehr komplex. Das erfordert einen intensiven fachlichen Austausch mit vielen Beteiligten“, so Gesundheitsminister Glawe weiter. Im Gesundheitsministerium ist beispielsweise eine interne Arbeitsgruppe zum Thema Corona-Virus eingesetzt worden. Darüber hinaus tagt unter anderem regelmäßig ein interministerieller Arbeitsstab auf Arbeitsebene unter Beteiligung von Staatskanzlei, Wirtschaftsministerium, Sozialministerium, Bildungsministerium, Finanzministerium und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales. Abstimmungen mit dem Bund und den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten finden auf verschiedenen Ebenen und in den entsprechenden Fachlichkeiten statt.

Durch das Gesundheitsministerium werden konkrete Unterstützungsmaßnahmen umgesetzt. So hat das Ministerium in Mecklenburg-Vorpommern die Einrichtung von Abstrich-Zentren für Corona-Tests initiiert. Geplant sind Zentren, die verteilt im Land sind. „Die Zentren werden zentrale Anlaufstellen für Abstriche von Covid-19-Verdachtsfällen sein. Dadurch soll die Ansteckungsgefahr in Krankenhäusern und Praxen minimiert werden. Die Zentren werden in den kommenden Tagen nach und nach aufgebaut und bei Bedarf aufgestockt. Das ist auch ein Beitrag zur Entlastung des hausärztlichen Versorgungssystems. Wichtig ist, dass ein Patient, der befürchtet, am Coronavirus erkrankt zu sein, sich zunächst bei seinem Hausarzt telefonisch meldet“, betonte Glawe. Die Umsetzung erfolgt dabei in Zusammenarbeit mit der Universitätsmedizin Greifswald und der Universitätsmedizin Rostock sowie mit den Gesundheitsämtern in den Landkreisen und kreisfreien Städten.

Darüber hinaus hat das Gesundheitsministerium weitere Maßnahmen ergriffen. Die Kassenärztliche Vereinigung erhält finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung von Schutzausrüstung. Die Universitätsmedizin Greifswald und die Universitätsmedizin Rostock erhalten finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung diagnostischer Ausstattung. „Wir haben in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales eine Informationshotline für unsere Bürgerinnen und Bürger (Telefon: 0385/588-5888) eingerichtet. Ich bin dankbar, dass teilweise auch die Landkreise versuchen, entsprechende Bürgertelefone einzurichten beziehungsweise dies bereits in die Tat umgesetzt haben. Jede Unterstützung ist willkommen und hilft bei der weiteren Information und Aufklärung unserer Bürger“, sagte Gesundheitsminister Glawe.

Das Wirtschaftsministerium hat für die heimische Wirtschaft eine Unternehmens-Hotline (Telefon: 0385/588-5588) geschaltet. „Die Auswirkungen auf die heimische Wirtschaft sind momentan noch überschaubar. Im Tourismus, im Gastgewerbe, im Veranstaltungsbereich sowie bei Unternehmen, die auf Zulieferungen angewiesen sind, gibt es erste Probleme“, sagte Wirtschafts- und Arbeitsminister Glawe. Die Unternehmens-Hotline wird von der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH (GSA) in Schwerin betreut.

Das Innenministerium informiert in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium über die aktuelle Situation in den Regionen auf Facebook und Twitter, gibt Hygienetipps und verweist dabei auf weitere Seiten, auf denen es zusätzliche Informationen gibt. Es werden weiter Hinweise und Meldungen über die Informations- und Nachrichten-App „NINA“ verbreitet. Die Meldungen werden über das Lagezentrum des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern herausgegeben. Viele Informationen sind auf der Homepage des Robert-Koch-Institutes (rki.de) zugänglich. Viele der Materialien sind ebenso in einem Extra-Blickpunkt auf der Homepage des Wirtschafts- und Gesundheitsministeriums M-V sowie des LAGuS abrufbar. „Wichtig ist es, auch das vorhandene Angebot zu nutzen, um sich selbst auf dem Laufenden zu halten“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschafts- und Gesundheitsminister Harry Glawe abschließend.

Abstrichzentren für Coronatests

Glawe: Anlaufstellen für Abstriche von Covis-19-Verdachtsfällen – bei Verdacht zunächst Telefonkontakt zum Hausarzt suchen

Schwerin – Das Gesundheitsministerium in Mecklenburg-Vorpommern initiiert Abstrichzentren für Coronatests. Geplant sind zunächst neun Zentren verteilt im Land Mecklenburg-Vorpommern. „Die Zentren werden zentrale Anlaufstellen für Abstriche von Covid-19-Verdachtsfällen sein. Dadurch soll die Ansteckungsgefahr in Krankenhäusern und Praxen minimiert werden. Die Zentren werden in den kommenden Tagen nach und nach aufgebaut und bei Bedarf aufgestockt“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Dienstag.

Die Abstrichzentren werden in den Landkreisen und bei den Universitätsmedizinen in Rostock und Greifswald eingerichtet. Jedes Zentrum wird durch ein Zweier-Team betreut, das sich aus Studenten der Universitätsmedizinen Greifswald und Rostock zusammensetzt. „In den kommenden Tagen werden die Studenten geschult und die Räume der Zentren in den jeweiligen Regionen vorbereitet“, so Glawe weiter.

Die Standorte für die Abstrichzentren werden zunächst sein:

Hansestadt Rostock: Universitätsmedizin Rostock
Landkreis Rostock: Gesundheitsamt Güstrow
Landkreis Vorpommern-Greifswald: Universitätsmedizin Greifswald; Gesundheitsamt Pasewalk
Landkreis Vorpommern-Rügen: Gesundheitsamt Stralsund; Gesundheitsamt Bergen auf Rügen
Stadt Schwerin: Gesundheitsamt Schwerin
Landkreis Ludwigslust-Parchim: Gesundheitsamt Ludwigslust
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte: Gesundheitsamt Neustrelitz.

Ein Patient, der befürchtet, am Coronavirus erkrankt zu sein, soll sich zunächst bei seinem Hausarzt telefonisch melden. Der Arzt prüft, ob die Bedingungen für einen begründeten Verdachtsfall – nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts -, am Coronavirus erkrankt zu sein, vorliegen.

Der Patient geht auf Weisung des Arztes in ein Abstrichzentrum. Dort wird ein Abstrich vorgenommen. Jedem Abstrichzentrum im Land ist ein festes Labor in Mecklenburg-Vorpommern zugeteilt. Im Labor wird der Abstrich ausgewertet. Das Ergebnis des Tests wird an den Hausarzt übermittelt, der den Patienten informiert.

Abschließend machte Gesundheitsminister Glawe auf die zahlreichen Informationen zum Coronavirus aufmerksam. „Es gib ein vielfältiges Angebot. Vom Robert-Koch-Institut wurden in Zusammenarbeit mit den Ländern eine Reihe von Materialien zum Umgang mit Verdachtsfällen und Erkrankten erarbeitet. Das Gesundheitsministerium hat in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) eine Hotline geschaltet. Dies ist ein Zusatzangebot zu den bestehen Bürger-Telefonen“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Gesundheitsminister Harry Glawe abschließend. Die Informationen sind auf der Homepage des RKI (rki.de) zugänglich. Viele der Materialien sind ebenso in einem Extra-Blickpunkt auf der Homepage des Wirtschafts- und Gesundheitsministeriums M-V sowie des LAGuS abrufbar.

Kinder- und Jugendmedizin in Demmin

Demmin – Die Universitätsmedizin Greifswald und das Kreiskrankenhaus Demmin unterzeichnen morgen (10.03.20, 8.00 Uhr) in Greifswald einen Vertrag über die Zusammenarbeit in der Kinder- und Jugendmedizin. So sollen Assistenzärztinnen und Assistenzärzte, die sich an der Universitätsmedizin in der Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin befinden, künftig einen Teil ihrer Ausbildung im Kreiskrankenhaus Demmin absolvieren.

Der Parlamentarische Staatssekretär für Vorpommern Patrick Dahlemann nimmt für die Landesregierung an der Unterzeichnung der Vereinbarung durch den Ärztlichen Direktor der Universitätsmedizin Prof. Dr. Claus-Dieter Heidecke, dem Kaufmännischen Vorstand Marie Le Claire, dem Direktor Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin Prof. Dr. Holger Lode sowie den Geschäftsführer der Kreiskrankenhauses Kai Firneinsen teil.

„Ich freue mich, dass es gelungen ist, in intensiven Gesprächen diese Lösung zu finden. Damit gehen wir einen wichtigen Schritt zur Stärkung der kindermedizinischen Versorgung im Krankenhaus Demmin. Es ist wichtig, dass auch im ländlichen Raum eine gute kindermedizinische Versorgung sichergestellt ist. Und vielleicht gelingt es ja durch die Zusammenarbeit, Assistenzärztinnen und Assistenzärzte dauerhaft an uns zu binden“, erklärte der Parlamentarische Staatssekretär nach der Unterzeichnung.

„Ich bin sehr dankbar, dass die Greifswalder Unimedizin hier Verantwortung für die Region übernimmt. Das zeigt: Wir in Vorpommern finden gemeinsam gute Lösungen für unsere Region. Eine flächendeckende kindermedizinische Versorgung ist und bleibt unser Anspruch. Dafür sind Kooperationen wie diese unerlässlich“, so Dahlemann.

Anmelden zum „Stadtradeln“

Schwerin – Seit heute können sich Kommunen in ganz Deutschland für das „Stadtradeln 2020“ anmelden. Damit auch möglichst viele aus Mecklenburg-Vorpommern dabei sind, übernimmt das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung auch in diesem Jahr die Anmeldegebühr für die Kommunen aus dem Nordosten.

„Das Stadtradeln soll uns vor Augen führen, welch hervorragende Alternative das Fahrrad zum Auto darstellt. Als Minister, der für Klimaschutz und Verkehr zugleich zuständig ist, kann ich diese Initiative nur begrüßen“, lobt Christian Pegel, der – wenn es Zeit und Route erlauben – selbst gerne auf den Drahtesel steigt.

Auch in diesem Jahr stellt das Verkehrsministerium 15.000 Euro für die Teilnahme von Kommunen aus Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung. Von diesem Geld wird die Teilnahmegebühr für Städte und Gemeinden aus M-V für das bundesweite Stadtradeln erstattet.

„Damit viele Städte und Gemeinden unseres Landes mitmachen, haben wir vor fünf Jahren zum ersten Mal diesen Fördertopf bereitgestellt. Ich würde mir wünschen, dass sich neben den großen Städten noch mehr kleine Gemeinden beteiligen“, sagt Christian Pegel und lässt das Stadtradeln 2019 noch einmal Revue passieren: „Die Zahl der Teilnehmer aus unserem Bundesland ist wiederum gestiegen: Es waren drei Kommunen und knapp 300 Radler mehr als im Vorjahr. Ich gehe davon aus, dass sich dieser Trend angesichts des wachsenden Bewusstseins für Klima und Nachhaltigkeit fortsetzen wird.“ Nicht zuletzt deshalb hat das Ministerium auch fürs Stadtradeln 2021 schon das Budget von 15.000 Euro eingeplant.

Beim Stadtradeln kann jede Stadt, jede Gemeinde, jeder Landkreis und jede Region mitmachen. Ein Gemeindebeschluss oder ähnliches ist für eine Teilnahme nicht zwingend erforderlich. Das Einverständnis der Kommune etwa durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder die Verwaltung, muss jedoch gegeben sein. Bei der Anmeldung muss zudem mindestens eine Ansprechperson vor Ort für das Stadtradeln in der Kommune genannt werden.

Der Aktionszeitraum, in dem alle Teilnehmer aus der Kommune mit dem Fahrrad zurückgelegte Kilometer sammeln, muss drei zusammenhängende Wochen nach Wahl zwischen dem 1. Mai und dem 30. September betragen. Kommunen können sich bis kurz vor dem letztmöglichen Starttermin anmelden unter https://www.stadtradeln.de anmelden.

Neben „Wiederholungstätern“ wie Rostock, Greifswald und dem Landkreis Vorpommern-Rügen hatten 2019 auch Neulinge wie Barth, Boizenburg und Mönchgut-Granitz den Nordosten vertreten. Zusammen haben die beinahe 7.000 Teilnehmer aus 14 Kommunen in M-V in ihrem Aktionszeitraum mehr als 1,1 Millionen Kilometer mit dem Rad zurückgelegt und damit rund 161.000 Kilogramm Kohlendioxid vermieden, die beim Zurücklegen derselben Strecke mit dem Auto angefallen wären.

Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung übernimmt die Anmeldegebühr für die sich anmeldenden Kommunen so lange, bis der Fördertopf ausgeschöpft ist. Die Gebühren variieren je nach Einwohnerzahl. Das Geld wird entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung vergeben. Dies erfolgt direkt bei Anmeldung auf www.stadtradeln.de – die Kommune muss nicht in Vorleistung gehen.

Frauen in Führungspositionen

Schwerin – Licht und Schatten sieht Gleichstellungsministerin Stefanie Drese mit Blick auf die Erwerbstätigkeit von Frauen. Zum Internationalen Frauentag spricht sich Drese vor allem für mehr Frauen in Führungspositionen aus.

Positiv bewertet Ministerin Drese die hohe Erwerbstätigenquote von Frauen und stellt hierbei die Vorbildwirkung ostdeutscher Frauen heraus. Im Jahr 2018 waren in Deutschland 76 Prozent der Frauen im Alter von 20 bis 64 Jahren erwerbstätig. Damit hatte Deutschland nach Angaben des Statistischen Bundesamtes hinter Schweden (80 %) und Litauen (77 %) die dritthöchste Erwerbstätigenquote von Frauen in der Europäischen Union.

„Diese Spitzenstellung ist besonders den ostdeutschen Ländern zu verdanken“, betont Drese. „Für unsere Frauen ist es eine Selbstverständlichkeit berufstätig zu sein. In Mecklenburg-Vorpommern sind als eines von wenigen Bundesländern sogar mehr Frauen sozialversicherungspflichtig beschäftigt als Männer“, so die Ministerin.

Die hohe Erwerbsquote spiegelt sich nach Ansicht von Drese aber längst noch nicht auf der Führungsebene wider. Laut aktuellem IAB-Betriebspanel sind 32 Prozent der Beschäftigten auf der ersten Leitungsebene in MV weiblich. „Das ist zwar höher als im Bundesdurchschnitt mit 26 Prozent, dennoch sind Frauen in obersten Führungspositionen unterrepräsentiert“, verdeutlicht Drese.

Hoffnungsvoll stimmt Drese, dass im mittleren Management bereits 50 Prozent der Jobs mit Frauen besetzt sind (bundesweit 40 Prozent): „Aufgabe von Politik und Wirtschaft ist es, dass die vielen hoch qualifizierten Frauen auch in Spitzenpositionen gelangen.“

Drese: „Mein Ziel ist es, den Anteil von Frauen in Führungspositionen weiter zu erhöhen.“ Um mehr Frauen für eine leitende Position zu interessieren und zu motivieren, sieht Drese die Mentoring-Programme des Landes als adäquates Instrument.

„Das Netzwerken und eine professionelle Begleitung durch eine Mentorin oder einen Mentor sind wesentliche Erfolgsfaktoren, um Frauen in ihrer Rolle als Nachwuchsführungsperson zu bestärken“, so Drese.

Die Mentoringprogramme zur Erhöhung des Anteils von Frauen in Führungspositionen gibt es in der Wirtschaft, in der Wissenschaft, in der Kunst sowie mit einem begleitendem Mentoringprogramm auch in der Landesverwaltung. Das Land fördert die Programme aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds.

Drese: „In der Wirtschaft konnten wir in den letzten fünf Jahren knapp 900 junge Führungsfrauen fördern. Noch in diesem Jahr wird im Mentoring-Programm in der Wissenschaft an den Universitäten die 250. Mentee begrüßt. Das sind ganz konkrete Maßnahmen, die zur Erhöhung des Anteils von Frauen in Führungspositionen beitragen.“

Drese: Mehr Sichtbarkeit für Klassefrauen aus MV

Neue Online-Plattform stellt Führungsfrauen des Landes vor

Schwerin – „Wir haben in Mecklenburg-Vorpommern herausragende weibliche Persönlichkeiten. Mir ist es wichtig, ihr Wirken im Land sichtbarer zu machen. Deshalb unterstützt das Sozialministerium die neue Kampagne ‚Klassefrauen in der Wirtschaft‘, die insbesondere Erfolgsgeschichten von Führungsfrauen vorstellt“, informierte Gleichstellungsministerin Stefanie Drese zum offiziellen Start der neuen Online-Plattform klassefrauen-in-der-wirtschaft.de im Vorfeld des diesjährigen Frauentags.

Die Website umfasst neben Profilen von Führungsfrauen aus Mecklenburg-Vorpommern gezielte Informationen zu den vielfältigen Mentoring-Programmen des Landes, bietet Vernetzungsmöglichkeiten und lädt zu neuen Veranstaltungsformaten wie Business LUNCH-Events ein. Ziel der Kampagne ist es, einen Beitrag zur Wahrnehmung von Führungsfrauen in der Öffentlichkeit zu leisten. Zugleich sollen potenzielle, künftige Führungsfrauen in ihren Bestrebungen, Führungsaufgaben wahrzunehmen, gestärkt werden.

Drese: „Ich möchte den Anteil von Frauen in Führungspositionen weiter erhöhen. Laut aktuellem IAB-Betriebspanel sind 32 Prozent der Beschäftigten auf der ersten Leitungsebene weiblich. Damit sind wir im bundesweiten Vergleich gut aufgestellt. Dennoch: Frauen sind in Führungspositionen unterrepräsentiert“, so die Ministerin.

Um mehr Frauen für eine leitende Position zu interessieren und zu motivieren, sieht Drese die Mentoring-Programme des Landes als adäquates Instrument. „Das Netzwerken und eine professionelle Begleitung durch eine Mentorin oder einen Mentor sind wesentliche Erfolgsfaktoren, um Frauen in ihrer Rolle als Nachwuchsführungsperson zu bestärken. Seit mehreren Jahren begleite ich diese Programme und habe den positiven Einfluss bei fast 250 Frauen aus Unternehmen unseres Landes erleben können“, resümierte Drese.

Denkmalpreise M-V 2020 ausgeschrieben

Schwerin – Das Land Mecklenburg-Vorpommern lobt in diesem Jahr den Friedrich-Lisch-Denkmalpreis und den Denk mal! Preis für Kinder und Jugendliche aus. Vorschläge für Preisträgerinnen und Preisträger der diesjährigen Denkmalpreise müssen bis Sonntag, 31. Mai 2020, im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eingehen. Der Friedrich-Lisch Denkmalpreis ist mit 4.000 Euro dotiert. Der Denk mal! Preis für Kinder und Jugendliche ist mit 700 Euro dotiert.

„Auszeichnen, was unser Land auszeichnet – das ist das Motiv unserer Denkmalpreise“, erklärte Kulturministerin Bettina Martin. „Mecklenburg-Vorpommern ist voller Schätze. Manche haben Jahrtausende lang im Boden überdauert, andere sind architektonische Zeitzeugen vergangener Epochen. Es sind Menschen mit besonderer Hingabe, die diese Schätze zutage fördern, die sie entdecken, die sie neu erschaffen oder pflegen und schützen. Diese Menschen möchten wir würdigen. Wir brauchen Ihre Vorschläge, um preisverdächtiges Engagement aufzuspüren. Machen Sie mit und schicken Sie uns Ihre Ideen“, sagte Martin.

Der Friedrich-Lisch-Denkmalpreis und der Denk mal! Preis für Kinder und Jugendliche werden am Sonntag, 13. September 2020, bei der zentralen Landesveranstaltung am bundesweiten Tag des offenen Denkmals® verliehen.

Die Bewertung der Vorschläge erfolgt durch eine unabhängige Fachkommission. Vorschläge können einschließlich ihrer Begründung durch Vereine, Verbände, Institutionen, staatliche und kommunale Verwaltungen sowie Einzelpersonen unter der folgenden Adresse eingereicht werden:

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Mecklenburg-Vorpommern
Werderstraße 124
19055 Schwerin

Fax: 0385 588 7082
E-Mail: poststelle@bm.mv-regierung.de

Der Friedrich-Lisch-Denkmalpreis des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann vergeben werden für:

vorbildliche Leistungen zur Rettung und zur Erhaltung von Bau- und Kunstdenkmalen oder von archäologischen Denkmalen in Mecklenburg-Vorpommern
die überzeugende Verbreitung des Denkmalpflegegedankens in der Öffentlichkeit
hervorragende wissenschaftliche Leistungen zur Theorie und Praxis der Denkmalpflege
die Nutzung traditioneller oder innovativer Handwerkstechniken oder
langjähriges herausragendes Wirken auf dem Gebiet der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder der archäologischen Denkmalpflege
Eigenbewerbungen sind leider nicht möglich.

Der Denk mal! Preis für Kinder und Jugendliche des Landes Mecklenburg- Vorpommern kann vergeben werden für:

vorbildliche Initiativen von Kindern und Jugendlichen zur Rettung und zur Erhaltung von Boden-, Bau- und Kunstdenkmalen in Mecklenburg-Vorpommern oder die überzeugende Verbreitung des Denkmalpflegegedankens in der Öffentlichkeit
vorbildliche Initiativen für Kinder und Jugendliche zur Vermittlung des Verständnisses und der Einsicht für die Notwendigkeit der Bewahrung des kulturellen Erbes und die Einbindung der Kinder und Jugendlichen in die Rettung und den Erhalt von Boden-, Bau- und Kunstdenkmalen in Mecklenburg-Vorpommern.
Eigenbewerbungen sind in dieser Kategorie möglich.