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Kategorie: Gesundheit / Pflege

Testpflicht an den Schulen in M-V

Schwerin – Ab der kommenden Woche, spätestens ab dem 28. April 2021, wird an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern die Testpflicht für Schülerinnen, Schüler und Personal eingeführt. Am Präsenzunterricht oder anderen Präsenzangeboten in der Schule darf dann nur noch teilnehmen, wer zweimal in der Woche einen negativen Test vorweisen kann. Das gilt auch für die Angebote der Notfallbetreuung. Die Testpflicht gilt ebenso für Erziehungsberechtigte, die das Schulgebäude betreten wollen.

„Die Testpflicht wird zusätzlichen Schutz in unsere Schulen bringen, denn sie führt dazu, dass alle Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte, die im Präsenzunterricht sind, zweimal in der Woche auf das Corona-Virus getestet sind. Die Schulen werden der erste gesellschaftliche Bereich sein, der nach dem Lockdown geöffnet wird. Sobald die landesweite Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt, werden die Schulen mit einem Stufenplan wieder in Präsenzunterricht wechseln. Die Öffnung für den Präsenzunterricht wird mit dem zusätzlichen Schutz einer verpflichtenden Teststrategie abgesichert. Damit setzen wir auch die Regelungen des beschlossenen Bundesinfektionsschutzgesetzes um. Es bleibt dabei: Die Schulen und Kitas haben in Mecklenburg-Vorpommern weiterhin Priorität“, sagte Bildungsministerin Bettina Martin.

Allen Schulen wurden bereits in den vergangenen Wochen ausreichend Selbsttest-Kits für Schülerinnen, Schüler und Beschäftigte zur Verfügung gestellt. Seit dem 17. März 2021 wurde an den Schulen die Möglichkeit der Selbsttestung angeboten und von einem großen Teil (ca. 47%) der Schülerschaft und der Beschäftigten genutzt. Die Selbsttests werden weiterhin grundsätzlich an den Schulen durchgeführt. Wenn jedoch die Schulkonferenz entscheidet, dass Selbsttests auch zu Hause durchgeführt werden sollen, bleibt dies ebenso möglich. An dieser Praxis ändert sich aktuell nichts.

Der Nachweis über einen negativen Test kann durch die Schülerinnen und Schüler auf verschiedene Weise erbracht werden:

  1. Durch die Durchführung eines Selbsttests unter Aufsicht und Anleitung unmittelbar nach Betreten des Schulgebäudes. Dafür ist eine Einverständniserklärung zur Durchführung eines Antigen-Schnelltests in der Schule notwendig.
  2. Durch eine Selbsterklärung der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers oder der volljährigen Schülerin über einen zu Hause durchgeführten Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis. Dafür liegen die entsprechenden Formulare in den Schulen vor oder können auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur geladen werden. Das negative Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  3. Mit einer Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis, der max. 24 Stunden vorher in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder an anderer zulässiger Stelle durchgeführt wurde.

Der Testpflicht nicht nachzukommen heißt, sich gegen den Präsenzunterricht in der Schule zu entscheiden. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Distanzunterricht.

Im Falle eines positiven Selbsttests gelten weiter die bestehenden Regelungen. Da das positive Testergebnis nur einen Anfangsverdacht darstellt, muss sich die Schülerin bzw. der Schüler umgehend in einem gesonderten Raum getrennt von den anderen Schülerinnen und Schülern aufhalten und wird dann von den Eltern abgeholt. Volljährige Schülerinnen und Schüler müssen das Schulgebäude umgehend verlassen. Danach muss unverzüglich ein PCR-Test bei einem Hausarzt unternommen werden. Sollte dieser Test negativ ausfallen, kann die Schülerin bzw. der Schüler wieder am Unterricht teilnehmen. Bei einem positiven Testergebnis entscheidet das örtliche Gesundheitsamt über die weiteren Maßnahmen des Kontaktmanagements.

Die Testpflicht besteht nicht für Schülerinnen und Schüler, die an den Abschlussprüfungen teilnehmen. Ihnen muss jedoch vor Beginn der Prüfungen ein Testangebot gemacht werden. Sie sind ausdrücklich aufgerufen, sich an den freiwilligen Selbsttests zu beteiligen oder max. 24 Stunden vor der Prüfung in einer Arztpraxis, einem Testzentrum oder in einer Apotheke einen Antigen-Schnelltest durchführen zu lassen.

Schülerinnen und Schüler, die vor der Teilnahme an einer Prüfung ein positives Ergebnis des Selbsttests haben, dürfen nicht an der Prüfung teilnehmen. Für sie gilt das oben genannte Verfahren auch. Sie legen Ihre Prüfung dann an einem der bekannten Nachschreibtermine ab.

DRK eröffnet Testzentrum in Lauterbach

Insel Rügen – Der DRK-Kreisverband Rügen-Stralsund e.V. eröffnet am 26. April 2021 ein Corona-Testzentrum in Lauterbach. Einmal wöchentlich können sich die Rüganer hier kostenfrei testen lassen. Im Testzentrum in der Chausseestraße 11 in Putbus – Lauterbach gibt es verschiedene Testkonzepte: Drive-In und Walk-In, die an verschiedenen Tagen angeboten werden.

Montags bis donnerstags öffnet das Corona-Testzentrum in Lauterbach für Interessierte, die zu Fuß unterwegs sind und vorab nicht zwangsläufig einen Termin vereinbart haben. Spontane Testungen sind hier also, je nach Kapazität, möglich. Mit Wartezeit ist mitunter zu rechnen. Um diese zu vermeiden, können online unter www.testzentren-mv.de oder persönlich vor Ort konkrete Wunschtermine gebucht werden.

Zum Ablauf: Nach Aufnahme der Daten und Vorlage des Personalausweises wird die Testung vorgenommen. Im Anschluss halten sich die Getesteten ca. 15 Minuten im Wartebereich auf, bis der Corona-Schnelltest ausgewertet worden ist. Im Anschluss erhalten sie das Testergebnis und ein Attest, welches sie bei Frisör, Einzelhandel & Co. vorzeigen können.

Voraussetzung für eine Testung im Drive-In-Verfahren: Jeder muss vorab einen Termin vereinbaren. Diese sind für freitags online buchbar. Und so funktioniert es: Auf der Webseite www.testzentren-mv.de wird das gewünschte Testzentrum ausgewählt. Nach Eingabe der persönlichen Daten können Interessierte einen Wunschtermin, je nach Verfügbarkeit, auswählen. Bis zu fünf Personen können pro Auto angemeldet werden.

Das Drive-In-Konzept sieht vor, dass die zu Testenden im Auto sitzen bleiben, auf diese Weise den Check-In mittels Vorlage des Personalausweises sowie die anschließende Testung durchlaufen und direkt im Anschluss das Testzentrum mit dem Auto wieder verlassen. Das Testergebnis sowie das Attest als Datei erhalten die Getesteten etwa 15 bis 30 Minuten später per E-Mail.

ÖFFNUNGSZEITEN

Walk-In:

Montag: 7.00-12.00 & 12.30-14.45 Uhr
Dienstag: 7.00-12.00 & 12.30-14.45 Uhr
Mittwoch: 10.30-12.00 & 12.30-18.15 Uhr
Donnerstag: 7.00-12.00 & 12.30-14.45 Uhr

Drive-In:

Freitag: 10.30-12.00 & 12.30-18.15 Uhr

ADRESSE
Vilm-Yachts GmbH
Chausseestraße 11
18581 Putbus / OT Lauterbach

Bundesrat billigt Infektionsschutzgesetz

Berlin – In einer Sondersitzung hat der Bundesrat am 22. April 2022 das 4. Bevölkerungsschutzgesetz gebilligt, das vom Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet worden war. Es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Der Bundestagsbeschluss führt eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse im Bundesinfektionsschutzgesetz ein: Sie gilt ohne weitere Umsetzungsakte in Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen.

Automatisch greifen dann ab dem übernächsten Tag bestimmte, im Gesetz dezidiert aufgezählte Schutzmaßnahmen, ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssten. Genannt sind unter anderem Kontakt- und nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr, Restriktionen für Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, Kultur-, Dienstleistungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Auch Ausnahmetatbestände für die Schutzmaßnahmen sind gesetzlich definiert. So ist Joggen und Spaziergehen bis 24 Uhr erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkaufen mit Terminvergabe.

Ab einer Inzidenz von 100 wird für Schulen und Hochschulen Wechselunterricht verpflichtend – ab einer Inzidenz von 165 Distanzunterricht. Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten soweit wie möglich Homeoffice anzubieten.

Soweit Landesvorschriften bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese bestehen. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 können die Länder außerdem mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen entscheiden. Die gesetzliche Notbremse ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Außerdem im Gesetz vorgesehen: Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung, damit diese mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat weitere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus und besondere Regelungen für geimpfte oder negativgetestete Personen erlassen kann.

Flankierend wird das Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Berufstätige um 10 zusätzliche Tage, für Alleinerziehende um 20 Tage ausgeweitet, damit diese ihre Kinder während pandemiebedingter Schul- oder Kita-Schließung zuhause betreuen können. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung grundsätzlich auch im Homeoffice erbracht werden kann. Erst im Januar hatte der Bundesrat – ebenfalls in einer Sondersitzung – der Erhöhung auf 20 bzw. 40 Tage für das Jahr 2021 zugestimmt.

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen am Tag darauf in Kraft treten.

Beschaffung ECMO-Beatmungstechnik

Schwerin – Das Land schafft zusätzliche ECMO-Beatmungstechnik für die intensivmedizinische Behandlung an. „Auf Grund des anhaltend dynamischen Infektionsgeschehens in Mecklenburg-Vorpommern ist die Beschaffung von zusätzlicher ECMO-Beatmungstechnik erforderlich. Darüber hinaus geht es auch darum, die intensivmedizinische Behandlung für andere Schwererkrankte weiter bestmöglich zu ermöglichen. Die Pandemie bringt eine erhebliche Auslastung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und der Beatmungskapazitäten mit sich. Insgesamt werden 10 Geräte durch das Land gefördert“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Donnerstag.

Die Unimedizinen Rostock und Greifswald sollen jeweils drei Geräte sowie die Helios Kliniken in Schwerin und das Dietrich- Bonhoeffer-Klinikum in Neubrandenburg jeweils 2 Geräte erhalten. „Die speziellen Beatmungsmaschinen kommen bei besonders schweren Verläufen zum Einsatz“, so Glawe weiter. Die benötigten Mittel belaufen sich auf 80.000 Euro je Gerät. Die Finanzierung erfolgt aus dem Schutzfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Aktuell (Stand: 21.04.2021) liegen 319 Menschen in Krankenhäusern (+21 gegenüber Vortag). Davon werden 88 auf Intensivstationen behandelt (+9 gegenüber Vortag). Von den 88 werden 76 beatmet (+7 gegenüber Vortag) – davon sind wiederum sechs an ECMO-Beatmungstechnik angeschlossen.

Die extrakorporale Membranoxygenierung (ECMO) ist eine intensivmedizinische Technik, bei der eine Maschine teilweise oder vollständig Atemfunktionsleistungen für den Patienten außerhalb seines Körpers übernimmt. „Angewendet werden die Verfahren bei Patienten mit schwerer Lungenschädigung (ARDS) oder eingeschränktem Lungenkreislauf, um einen Gasaustausch ähnlich der normalen Atemfunktion sicherzustellen“, erläuterte Glawe weiter.

Zur regionalen Steuerung der Aufnahme und Verteilung von verlegungsfähigen Covid-19-Patienten an den Krankenhäusern Helios Kliniken Schwerin (Cluster I), Universitätsmedizin Rostock (Cluster II), Universitätsmedizin Greifswald (Cluster III), Dietrich-Bonhoeffer-Klinikum Neubrandenburg (Cluster IV) wurden Koordinierungsstellen eingerichtet. „Über die Steuerung der Cluster ist die Versorgung der Schwerstbetroffenen über die Maximalversorger gesichert. Die Clusterkrankenhäuser steuern in ihren Einzugsgebieten in tagesaktueller Abstimmung selbstständig die Patientenströme“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Gesundheitsminister Harry Glawe abschließend.

AstraZeneca ab sofort für alle Altersgruppen

Schwerin – Mecklenburg-Vorpommern hebt die Impfpriorisierung für AstraZeneca auf. „Der Impfstoff des britisch-schwedischen Herstellers ist für alle Altersklassen unabhängig von der Priorität ab sofort freigegeben. Das bedeutet, dass sowohl in den Impfzentren, durch mobile Teams, in den Krankenhäusern oder auch in den Arztpraxen durch die Impfärztinnen und Impfärzte AstraZeneca unabhängig von der Priorität und vom Alter verimpft werden kann. Auch Hausärzte haben auf diese Weise die Möglichkeit, den Impfstoff für ein größeres Spektrum an Patienten zur Verfügung zu stellen“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Mittwoch.

Es gibt Vorbehalte bei jüngeren und auch bei älteren Menschen. „Die Freigabe ist ein Angebot, dass diejenigen, die keine oder wenige Vorbehalte gegen den Impfstoff haben, die Möglichkeit nutzen können, sich gegen das Corona-Virus auch impfen zu lassen. Ziel ist es weiter, dass kein Impfstoff liegenbleibt und wir weiter beim Durchimpfen der Bevölkerung vorankommen“, machte Gesundheitsminister Harry Glawe weiter deutlich.

Die Impfungen mit AstraZeneca haben Anfang Februar begonnen. Die Zulassung sieht einen zeitlichen Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung von bis zu zwölf Wochen vor. Bislang hat MV 115.200 Dosen AstraZeneca bekommen. „Es bleibt bei den Vorgaben. Bei Patienten unter 60 Jahren hat jedoch entsprechend der Stiko-Empfehlung eine ausführliche Beratung zu erfolgen“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Gesundheitsminister Harry Glawe abschließend.

Härtefallregelungen für Fahr- und Flugschulen

Schwerin – Der aktuell entschiedene, weitreichende Lockdown für Mecklenburg-Vorpommern wird trotz der Schließung auch von Fahr- und Flugschulen weiterhin den Fahrerlaubnis-Erwerb und Maßnahmen der Berufskraftfahrerqualifizierung ermöglichen, wenn diese zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung benötigt werden.

„Außerdem werden Fahrschüler, die ‚einen Wimpernschlag‘ vor der praktischen Fahrprüfung stehen, in den kommenden Tagen ihre praktische Prüfung noch ablegen können“, informierte Verkehrsminister Christian Pegel nach den Beratungen im MV-Gipfel und im Kabinett. Weiterhin dürften die Fahrschulen ihren Theorie-Unterricht auch weiterhin unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen online abhalten.

Die Härtefallregelung gelte auch für beruflich dringend benötigte Fluglizenzen und Flugberechtigungen sowie deren Verlängerung. „Für die dringenden beruflichen Ausnahmen und die Übergangsfrist für unmittelbar bevorstehende praktische Prüfungen gelten aber weiterhin die bekannten strengen Hygieneauflagen“, stellte Pegel klar.

 „Mit der Übergangsfrist für unmittelbar bevorstehende praktische Prüfungen sollen die häufig jüngeren Fahrschüler, die oft die zweite oder gar dritte Unterbrechung ihrer Fahrsaubildung durch einen Lockdown erleben, die Chance einer Prüfung erhalten, wenn sie diese mit maximal noch vier Fahrschulstunden erreichen können. Diese quasi in den kommenden Tagen prüfungsreifen Fahrschüler können damit ihre fast fertige Ausbildung abschließen. Andernfalls müssten sie damit rechnen, dass sie nach dem Lockdown in ihrem Ausbildungsfortschritt deutlich zurückgeworfen wären und sich mit nicht unerheblichen Zusatzkosten die jetzt vorliegenden Prüfungsreife erneut erarbeiten müssten“, begründete der Verkehrsminister die Überbrückungsfrist.

„Wir wollen außerdem verhindern, dass Menschen in eine Notlage kommen, weil sie durch die Beschränkungen für die Fahrschulen ihren Beruf nicht ausüben können – angehende Pflegedienstmitarbeiter, Polizisten oder Rettungsassistenten, die zwingend mit dem Auto unterwegs sein müssen, um ihren verantwortungsvollen Job auszuüben. Wichtig ist uns auch, dass die Ausbildung von Berufskraftfahrern abgesichert werden kann. Entsprechende Prüfungen bleiben deshalb möglich“, begründet Landesverkehrsminister Christian Pegel die Härtefallregelungen für diejenigen, die beruflich den Führerschein brauchen. Dafür müssen die Betroffenen eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorlegen, in der die zwingende Notwendigkeit und die Unaufschiebbarkeit unter Angabe der konkreten Gründe zu bestätigen ist.

Diese Maßnahmen ergänzen die bereits geltenden Ausnahmen, Erleichterungen und Hilfen:

Erleichterungen für Berufskraftfahrer

Für Berufskraftfahrer gilt in der EU bereits eine Übergangslösung, um übermäßigen Zeitdruck aus den regelmäßigen Nachweisanforderungen zu nehmen. Die Fristen für den Abschluss der Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, wurden jeweils pauschal um zehn Monate verlängert. Der Befähigungsnachweis bleibt entsprechend gültig.

Hinsichtlich der Fahrerlaubnis ist Voraussetzung, dass sich für die Fahrerlaubnisbehörde bei der Prüfung des konkreten Einzelfalls aus der Fahrerlaubnisakte keine Hinweise auf Vorerkrankungen oder sonstige Eignungsbedenken ergeben.

Fristverlängerung für Prüfungen

„Für Fahrschüler, die sich schon für die theoretische und/oder praktische Prüfung angemeldet hatten und diese nun wegen der aktuellen Situation unverschuldet nicht ablegen können, gelten weiter die verlängerten Verfallsfristen zwischen Ausbildung und theoretischen Prüfungen von zweieinhalb statt zwei Jahren. Die Frist, innerhalb derer nach Bestehen der theoretischen Prüfung die praktische Prüfung abgelegt werden muss, wurde bereits von zwölf Monaten auf 18 Monate verlängert“, führt Christian Pegel weiter aus. Diese Verlängerungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2021 und erfolgen automatisch: „Betroffene müssen sich dafür nicht bei ihrer Fahrerlaubnisbehörde melden.“

Theorieunterricht online

Um die Härten für Fahrschulen und Fahrschüler abzumildern, können Fahrschulen auf ihren Antrag hin ihren Theorie-Unterricht online abhalten. Für Fahrschulen, die dies bereits beantragt hatten, gilt die Genehmigung weiter bis vorerst Ende Juni“, nennt Landesverkehrsminister Christian Pegel eine weitere Maßnahme, mit der die Landesregierung die Lockdown-Folgen für die Fahrschulen bereits abgemildert hat.

Im Rahmen des Antragsverfahrens werden verschiedene Voraussetzungen vor allem technischer Art geprüft. Dazu zählt, dass der Online-Unterricht aus Räumen der Fahrschule erfolgt, um zu gewährleisten, dass die Lehr- und Lernmaterialien zur Verfügung stehen und genutzt werden können. Die zur Durchführung des Online-Unterrichts eingesetzte Software muss ermöglichen, dass dem Kursleiter das Kamerabild aller Teilnehmer angezeigt wird, er die Sprechzeit der Teilnehmer zuteilen, deren Mikrofone stumm schalten und Dateien auf seinen Bildschirm für alle Teilnehmer freigeben sowie separate virtuelle Räume für Gruppenarbeit einrichten kann. Ebenso muss er kontrollieren können, dass die Teilnehmer die ganze Zeit anwesend sind.

 „Wer Online-Theorieunterricht geben möchte, muss die Pflichtstundenzahl der teilnehmenden Fahrschüler trotzdem sicher ermitteln können“, so Pegel. Diese müssen zu Beginn jeder Online-Sitzung einen Lichtbildausweis vor die Web-Kamera halten.

Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssen die Ausbildungsstätten in ihren Anträgen auf Genehmigung des Online-Unterrichts nachweisen. Diese sind schriftlich zu richten an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 24, An der Jägerbäk 3 in 18069 Rostock, Telefon 0381 122-3240, E-Mail: olaf.bunke@sbv.mv-regierung.de.

Alle Informationen zu diesen Regelungen sind den zuständigen Verbänden und Behörden einschließlich des Landesfahrlehrerverbands zugestellt worden, um sie den Fahrschulen zur Verfügung zu stellen.

10. Rostocker Palliativtag

Rostock – „Palliativmedizin in Pandemiezeiten“ lautete das Motto des 10. Rostocker Palliativtages, der vom Interdisziplinären Bereich für Palliativmedizin der Universitätsmedizin Rostock am Sonnabend ausgerichtet wurde.

„Jeder schwerstkranke und sterbende Mensch hat ein Recht auf eine umfassende medizinische, pflegerische und psychosoziale Begleitung, die seiner individuellen Lebenssituation und seinem hospizlich-palliativen Versorgungsbedarf Rechnung trägt. Doch seit mehr als einem Jahr sind wir mit den Herausforderungen der Corona-Pandemie konfrontiert. In diesem Spannungsfeld bewegt sich derzeit die Palliativmedizin. Auf dem Palliativtag sollen diese Themen diskutiert werden“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe anlässlich der Veranstaltung.

„Sterbenden ein menschenwürdiges Leben bis zur letzten Stunde zu ermöglichen, ist ein hohes Gut. Dazu gehört, dass palliative und hospizliche Leistungen in die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung eingebunden sind. Die Behandlungen und Betreuungen müssen ineinander greifen und vernetzt sein. Um dieses bestmöglich bei uns im Land umzusetzen, gibt es ein enges Netz von Angeboten, die den Patienten und ihren Angehörigen Unterstützung bietet“, sagte Glawe.

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es 13 SAPV-Teams (spezialisierte ambulante Palliativversorgung), die sich aus Palliativmedizinern, Palliativ-Care-Pflegekräften, Hospizdiensten, Seelsorgern und Sozialarbeitern zusammensetzen. Speziell für Kinder ist das Team „Mike Möwenherz“ gegründet worden, das sich auf die Palliativversorgung von Kindern und Jugendlichen spezialisiert hat und einen Versorgungsauftrag für das gesamte Bundesland hat.

Zudem gibt es 17 Krankenhäuser mit palliativmedizinischem Angebot (spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung und/oder palliativmedizinische Komplexbehandlung) sowie zehn stationäre Hospize in Greifswald, Bergen/Rügen, Rostock, Neubrandenburg, Schwerin, Neustrelitz, Stralsund, Eggesin, Bernstorf und Waren/Müritz. Ergänzt wird das Angebot von 23 ambulanten Hospizdiensten (davon ein Kinderhospizdienst „OSKAR“ in Rostock) und neun  Angeboten für Trauerarbeit. 102 Vertragsärzte im Land haben die Zusatzqualifikation „Palliativmedizin“;  93 Arztpraxen bieten das Zusatzangebot besonders qualifizierte und koordinierte Palliativmedizin.

„Die Selbstbestimmung und die Würde des Menschen in seiner letzten Lebensphase müssen in den Mittelpunkt gestellt werden. Die Betreuung sowie die medizinische und seelsorgerische Pflege erfordert von allen Beteiligten enorm viel Kraft und Durchhaltevermögen. Angehörige, Mediziner, Pflegekräfte und Ehrenamtliche engagieren sich in Mecklenburg-Vorpommern in vorbildlicher Weise. So ist es möglich, Sterbende auf ihrem letzten Weg zu begleiten“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Gesundheitsminister Harry Glawe abschließend.

Sozialministerium schaltet Kita-Bürgerhotline

Schwerin – Am 19. April werden die Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten und Hort) und Kindertagespflegestellen landesweit für den Regelbetrieb geschlossen. Es findet nur noch eine Notfallbetreuung statt.

Das Sozialministerium richtet deshalb bereits ab dem (morgigen) Sonnabend eine Telefon-Hotline ein, um umfassend über die beschlossenen Maßnahmen und Regelungen für den KiTa-Bereich zu informieren.

„Mit dem zusätzlichen Hotline-Angebot reagieren wir auf die große Nachfrage und den bestehenden Informationsbedarf im Zusammenhang mit der Schließung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen“, teilte Sozialministerin Stefanie Drese am Freitag mit.

Folgende Telefonnummer steht für Fragen rund um Krippen, Kindergärten, Horte und Kindertagespflegestellen zur Verfügung:

0385 588 19999.

Am Sonnabend und Sonntag sind die Hotlines von 10 bis 14 Uhr geschaltet. Von Montag bis Freitag ist die Hotline von 8 bis 17 Uhr erreichbar.

Nach Beendigung des MV-Gipfels und der Kabinettssitzung wird das Sozialministerium darüber hinaus am Wochenende aktuell weitere Informationen zum Thema Kindertagesförderung veröffentlichen. Die Internetadresse lautet: www.sozial-mv.de.