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Kategorie: Landtag und Regierung MV

Brandschutz in Ställen

Schwerin – Die Bauminister der 16 Bundesländer haben bei ihrer Konferenz vergangene Woche auf Anregung aus Mecklenburg-Vorpommern hin beschlossen, dass beim Brandschutz für Tierhaltungsanlagen zusätzliche Regelungen zu den bestehenden sinnvoll sind. Bau- und Landwirtschaftsministerium in M-V arbeiten bereits gemeinsam an einer Richtlinie zum Brandschutz für Tierhaltungsanlagen im Nordosten.

„Die Bauminister haben einstimmig festgestellt, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Tierhaltungsanlagen grundsätzlich ausreichen, weitergehende Anforderungen auf tierschutzrechtlicher Grundlage aber möglich und sinnvoll sind. Diese könnten sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene geregelt werden“, berichtet Mecklenburg-Vorpommerns Minister Christian Pegel von der Konferenz.

Auf Bundesebene beschäftige sich eine „ad-hoc“-Arbeitsgruppe mit Vertretern von Agrarministerkonferenz und Bundeslandwirtschaftsministerium mit den jüngsten Brandvorfällen bundesweit in großen Tierhaltungsbetrieben. Sie soll Schlussfolgerungen daraus ziehen und Handlungsmöglichkeiten für die Zukunft ableiten.

„Auch bei uns im Land arbeiten Fachleute der Landesregierung, der Bauaufsichten und des baufachlichen Brandschutzes gemeinsam daran, den Brandschutz für große Tierhaltungsanlagen zu verbessern.  Kurz nach Bekanntwerden des Stallbrands in Alt Tellin haben wir eine entsprechende Arbeitsgruppe gegründet. Ihr Ziel ist eine neue Richtlinie zum Brandschutz in Tierställen. Der Entwurf der Richtlinie wird derzeit innerhalb der Landesregierung abgestimmt“, sagt Christian Pegel. Er fügt hinzu:

„Die Brandursache für den Stallbrand in Alt Tellin konnte bislang nicht ermittelt werden. Ein Gutachten von Brandsachverständigen dazu ist noch in Arbeit. Gegebenenfalls fließen nach dessen Vorliegen daraus resultierende Erkenntnisse in unsere neue Richtlinie ein.“

ASP bei Frischling nahe Marnitz

Schwerin – In Mecklenburg-Vorpommern ist Afrikanische Schweinepest in der Wildschweinpopulation nun erstmals nachgewiesen worden. Im Rahmen einer revierübergreifenden Drückjagd mit den angrenzenden Eigenjagdbezirken wurde im Revier Marnitz im Landkreis Ludwigslust-Parchim ein toter männlicher Frischling (Altersklasse 0) gefunden. Untersuchungen im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei haben am gestrigen Nachmittag eine hohe ASP-Viruslast festgestellt, die am Abend vom Friedrich-Loeffler-Institut bestätigt worden ist.

Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus sprach von einem „schweren Tag“: „Nun ist genau das eingetreten, was wir unbedingt verhindern wollten. Jetzt kommt es darauf an, dass wir den Fall mit allen beteiligten Behörden gründlich auf- und abarbeiten. Auch die Behörden in Brandenburg sind bereits involviert, da die einzurichtenden Sperrzonen bis ins Nachbarbundesland hineinreichen werden“, erläuterte Backhaus.

Der Frischling, der ein geschätztes Gesamtgewicht von ca. 20 kg hatte, wurde im Anschluss an die Drückjagd im Maisstärkesack und unter Einhaltung sämtlicher Desinfektionsmaßnahmen geborgen, mittels Tupferprobe am Forstamtsgebäude beprobt und anschließend in der Konfiskattonne des Forstamtes Karbow entsorgt. Auch die gesamte Strecke der Drückjagd wurde vorsorglich beprobt. Das Probenmaterial wurde auf Veranlassung der Veterinärbehörde ausgewertet. Die Ergebnisse für die erlegten Wildschweine stehen derzeit noch aus. Für den Tod gefundenen Fischling erhielten die Behörden gestern die Information, dass die Probe positiv auf ASP getestet wurde.

„Wir haben seit 2018 ein aktives ASP-Landesmonitoring bei den Wildschweinen; seit 2020 bei den Hausschweinen“, betonte Backhaus. Allein im nun betroffenen Landkreis Ludwigslust-Parchim wurden in diesem Jahr bei Wildschweinen 128 Tiere untersucht, darunter vor allem verendete Tiere, krank erlegte Tiere oder Unfallwild; im Hausschweinebestand wurden 1503 Tiere untersucht. Der Landkreis Ludwigslust-Parchim sei hier ganz besonders aktiv, so der Minister.

Das zuständige Veterinäramt wird gemeinsam mit dem Landwirtschaftsministerium nun alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern und einen Überblick über das tatsächliche Infektionsgeschehen zu bekommen. „Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob es bei dem festgestellten Einzelfall bleibt oder ob wir es mit einem Geschehen größeren Ausmaßes zu tun haben“, so Backhaus. Landrat Sternberg kündigte an, dass alle notwendige Maßnahmen heute vorbereitet werden. Neben der Einrichtung von Sperrzonen, ist unter anderem der Einsatz einer Drohne und der Einsatz von Suchhunden für die Fallwildsuche geplant. Auch soll das Kerngebiet rund um den Fundort in den kommenden Tagen eingezäunt werden.

Bau eines Tiefwasser-Containerterminals

Schwerin – Im Außenhafen der Stadt Swinemünde in Polen ist die Errichtung eines Containerterminals einschließlich der dazugehörigen Infrastruktur vorgesehen. Ziel ist die Abfertigung der größten Containerschiffe, welche die Ostsee anfahren können. Gegenwärtig läuft auf der polnischen Seite das nationale Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung.

„Das Land Mecklenburg-Vorpommern wird sich daran beteiligen. Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen müssen sorgfältig geprüft und können nicht pauschal ausgeschlossen werden. Aufgrund der Größenordnung des geplanten Vorhabens sowie der räumlichen Nähe zu naturschutzrechtlich sensiblen Natura-2000-Gebieten wie z. B. Vogelschutzgebieten auf der deutschen Seite ist eine vertiefte Betrachtung der grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen und mithin eine Beteiligung im Rahmen des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung daher ganz klar angezeigt“, erklärten der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer und der Parlamentarische Staatssekretär für Vorpommern und das östliche Mecklenburg Heiko Miraß am Donnerstag in Schwerin.

Das Wirtschafts- und Verkehrsministerium Mecklenburg-Vorpommern hat der polnischen Seite die Beteiligung an der Umweltverträglichkeitsprüfung fristgemäß angezeigt.

Für das geplante Bauvorhaben im Grenzbereich zum Land Mecklenburg-Vorpommern ist eine technische Zieltiefe innerhalb des Containerhafens von 14,5 Metern vorgesehen. Es werden beispielsweise durch die Ausbaggerungen während der Bauphase Trübungsfahnen entstehen, welche sich auch auf die deutschen Küstengewässer und damit die Küstengewässer vor Mecklenburg-Vorpommern auswirken könnten. Nicht zuletzt könnten wertvolle ökologische Funktionen wie Vogelrast, Fischbrut usw. im Hinblick auf die Natura 2000-Gebiete auf deutscher Seite beeinträchtigt werden.

„Die potentiellen grenzüberschreitenden Auswirkungen sind zu untersuchen und gegebenenfalls effektive Vermeidungsstrategien zu entwickeln“, betonte Wirtschaftsminister Meyer.

Weiterhin geht von den erwarteten größeren Schiffseinheiten, welche den geplanten Containerterminal Swinemünde anlaufen sollen, ein möglicherweise steigendes Risiko für signifikante Havarien inklusive Containerverlusten aus.

„Es ist in einem Gesamtkonzept Vorsorge zu betreiben. Eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher zwingend angezeigt“, sage Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschafts- und Verkehrsminister Reinhard Meyer abschließend.

Ab heute gelten umfangreiche 2G plus-Regeln

Schwerin – Die mit der neuen Corona-Landesverordnung ausgeweiteten Schutzmaßnahmen greifen in Mecklenburg-Vorpommern ab dem heutigen Donnerstag (25. November). Es gilt nach der Einstufung der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) landesweit die Schutzstufe „orange“.

In vielen Innenbereichen sowie bei Außenveranstaltungen mit Zuschauenden, z.B. im Sportbereich (Stadion), ist deshalb die sogenannte 2G plus-Regelung vorgeschrieben. Das bedeutet, Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Test vorlegen, um die Einrichtung bzw. das Angebot nutzen zu können.

Die 2G plus-Regelungen in der Schutzstufe „orange“ umfassen im Innenbereich:

  • Gastronomie (inkl. geschlossene Gesellschaften)
  • touristische Beherbergung (Ausnahmen gibt es für berufliche bedingte oder medizinische Aufenthalte sowie Beerdigungen.)
  • Körpernahe Dienstleistungen (mit Ausnahme Frisör und Heilmittelbereich)
  • Kino, Theater, Konzerthäuser
  • Kulturelle Ausstellungen, Museen
  • Bibliotheken, Archive
  • Chöre und Musikensembles
  • Zirkusse,
  • Zoos, Tier- und Vogelparks, botanische Gärten
  • Fahrgastschifffahrt,
  • Reisebusveranstaltungen, etc.
  • Indoorspielplätze und Indoorfreizeit
  • Schwimm- und Spaßbäder
  • Fitnessstudios, Tanzschulen
  • Spielhallen, Spielbanken,
  • Sozikulturelle Zentren,
  • Messen und Ausstellungen
  • Erbringung sexueller Dienstleistungen
  • Vereinsbasierter Sport, Sportler/innen und Zuschauende über 18 Jahre
  • Profisport Zuschauende
  • Musik- und Jugendkunstschulen, Personen über 18 Jahre

Ausgenommen von der 2G plus-Regel sind

  • Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind
  • Kinder von 7 bis 11 Jahren, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen.
  • Jugendliche von 12 bis 17 Jahren und Schwangere (jeweils bis 31.12.2021). Auch sie müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen können.

Auf Weihnachtsmärkten gilt ab Stufe „orange“ die 2G-Regel. Weihnachtsmärkte dürfen deshalb ab sofort nur noch von Geimpften und Genesenen besucht werden. Dabei gelten auch hier die Ausnahmen für Kinder, Schwangere oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahren können ab Stufe „orange“ keine Tanzveranstaltungen in Clubs, Discos und anderen Orten stattfinden.

Sozial- und Gesundheitsministerin Stefanie Drese: „Auch in Mecklenburg-Vorpommern spitzt sich die Corona-Lage zu. Sowohl die Infektionszahlen als auch die Auslastung der Krankenhäuser und Intensivstationen steigen kontinuierlich. Wir müssen deshalb handeln, vor allem um zu verhindern, dass das Gesundheitssystem dauerhaft überlastet wird. Deshalb bitte ich um Verständnis für die Maßnahmen und um die Mithilfe bei der Umsetzung. Corona besiegen wir nur gemeinsam.“

Zeichen gegen Gewalt

Aktionstag gegen Gewalt an Frauen: „Wir müssen weiter sensibilisieren“, sagt die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Bernhardt

Schwerin – „Gewalt gegen Frauen verletzt Menschenrechte. Sie ist ein globales Problem und kann überall auftreten, Zuhause, auf der Straße, in jedem Land. Jede dritte Frau in Deutschland ist mindestens einmal in ihrem Leben von physischer und/oder sexualisierter Gewalt betroffen. Etwa jede vierte Frau wird mindestens einmal Opfer körperlicher oder sexueller Gewalt in ihrer Partnerschaft. Betroffen sind Frauen aus allen sozialen Schichten und in jedem Alter. Weltweit besteht nach wie vor ein großer Handlungsbedarf. Daher ist es enorm wichtig, die Gesellschaft aufzurütteln. Sensibilisieren und Sichtbarmachen sind unerlässlich, um häusliche und sexualisierte Gewalt gegen Frauen aus der Tabuzone herauszuholen“, sagt Ministerin Bernhardt am weltweiten Aktionstag, der jährlich am 25. November an das hohe Ausmaß von Gewalt gegen Frauen erinnert. Anlässlich des Tages setzte die Ministerin vor dem Justizministerium ein Zeichen gegen Gewalt an Frauen.

Bei den Familiengerichten in Mecklenburg-Vorpommern ist die Anzahl der Anträge nach § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung in den letzten drei Jahren gestiegen. Waren es 2018 noch 404 Anträge, stieg die Zahl im Jahr 2020 auf 412. Auch die Zahl der Anträge auf Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG blieb in den Jahren jeweils mit 97 Anträgen auf hohem Niveau. Ebenso ist die Gesamtzahl aller Verurteilungen nach § 177 StGB, sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, in den Jahren 2018 bis 2020 von 19 auf 23 gestiegen.

„Umso wichtiger sind der Aktionstag und die zeitgleiche Aktionswoche gegen Gewalt. Die Aktionen und Veranstaltungen von Vereinen, Trägern und Hilfeeinrichtungen in allen Regionen des Landes sind ein wertvoller Bestandteil für die Verbesserung des Schutzes von Gewalt betroffenen Frauen. Dafür ein herzlicher Dank an alle Akteurinnen und Akteure. Nur ein gemeinschaftliches Handeln trägt dazu bei, den Schutz der Betroffenen weiter zu verbessern. Wir dürfen nicht nachlassen, in der Öffentlichkeit die Gewalt an Frauen zu thematisieren und vor allem entschieden uns zu positionieren. Wir müssen die Öffentlichkeit aufrütteln und sensibilisieren. Und wir müssen Gewalt insbesondere gegen Frauen und ihre mitbetroffenen Kinder klar als gesamtgesellschaftliches Problem benennen.“

„Bei der Antigewaltwoche geht es auch darum, Wege und Möglichkeiten für Betroffene aufzuzeigen. Immer mehr Frauen erfahren durch solche Aktionen, dass es Hilfsangebote im Land gibt und gehen den für sie sicherlich nicht einfachen Schritt, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch für die Landesregierung ist es ein zentrales Anliegen, Betroffenen von häuslicher und sexualisierter Gewalt zu helfen und sie zu unterstützen. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es daher viele Einrichtungen mit fachkundigen Beratungs-, Hilfe- und Schutzangeboten. Mein Dank gilt allen Beschäftigten für ihre Einsatzbereitschaft und ihr Engagement, dass sie gerade auch während der Corona-Pandemie die Beratungs- und Unterstützungsangebote weiterhin aufrechterhalten haben“, sagt Gleichstellungsministerin Bernhardt.

Winterdienst ist vorbereitet

Consrade – Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschafts- und Verkehrsminister Reinhard Meyer hat sich am Mittwoch in der Straßenmeisterei Consrade (Landkreis Ludwigslust-Parchim) über die Vorbereitungen des Winterdienstes für die anstehende Jahreszeit informiert.

„Der Winterdienst ist für die anstehende kalte Jahreszeit im gesamten Land gewappnet. Die Vorbereitungen sind abgeschlossen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort sind einsatzbereit. Die Lager der Straßenmeistereien sind mit Streusalz gut aufgefüllt. Der Winterdienst wird in bewährter Weise tätig werden“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Verkehr Reinhard Meyer am Mittwoch vor Ort.

Die gesamte Lagerkapazität für Streugut in den 25 Straßenmeistereien der Straßenbauämter Neustrelitz, Schwerin und Stralsund beträgt rund 24.470 Tonnen. Fast 120 Kilometer Schneezäune stehen bereit, um Straßen und Radwege vor Schneeverwehungen zu schützen.

„Im Laufe des Winterbetriebes kann bei entsprechendem Bedarf Streugut jederzeit nachbestellt werden“, so Meyer weiter. In der Saison 2020/21 gab es für den Winterdienst der Straßenbauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 78 Einsatztage, in denen die Straßen gestreut bzw. ebenso geräumt wurden. Dabei sind rund 32.700 Tonnen Salz auf Bundes-, Landes- und anteilig auf Kreisstraßen eingesetzt worden.

Insgesamt stehen 352 Fahrzeuge für den Winterdienst zur Verfügung. Die Straßenbauverwaltung M-V ist für mehr als 1.900 Kilometer Bundesstraße und etwa 3.300 Kilometer Landesstraße zuständig. Dazu übernimmt sie aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung weitere 1.250 Kilometer Kreisstraße. Mehr als 550 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für den Winterdienst eingesetzt. Sie halten knapp 6.500 Kilometer Straße frei.

„Mein Dank gilt insbesondere den Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, die bei winterlicher Wetterlage rund um die Uhr im Einsatz sind und für freie Straßen sorgen“, sagte Meyer.

Verkehrsminister Meyer appellierte an die Verkehrsteilnehmer, dass gerade auch in der dunklen Jahreszeit vorausschauendes und angepasstes Fahren wichtig sei.

„Neben richtig eingestellten Scheinwerfern gehören auch wintergerechte Reifen zur kalten Jahreszeit. Darüber hinaus ist eine an die Witterungsverhältnisse angepasste Fahrweise geboten. Gegenseitige Rücksichtnahme im Straßenverkehr ist der beste Weg, um Unfälle zu vermeiden“, mahnte Wirtschafts- und Verkehrsminister Reinhard Meyer in Consrade abschließend.

Zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen

Schwerin – Aufgrund steigender Corona-Zahlen und einer zunehmenden Auslastung der Krankenhäuser und Intensivstationen hat die Landesregierung die Corona-Schutzmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern ausgeweitet.

Die jeweils in einem Kreis oder kreisfreien Stadt gültigen Schutzmaßnahmen ergeben sich aus der Corona-Ampel des Landes. Diese hat weiterhin vier Stufen, die sich aus der Zahl der Neuaufnahmen in Krankenhäusern, der Zahl der Corona-Neuinfektionen und der Auslastung der Intensivstationen ergeben.

Welche Schutzstufe gerade landesweit bzw. in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten gilt, wird täglich durch das Landesgesundheitsamt veröffentlicht.

„Die vierte Welle hat unser Land mit voller Wucht getroffen. Ich danke allen, die sich ihrer Verantwortung bewusst sind, sich an die Corona-Regeln halten und sich impfen lassen. Das ist der beste Schutz vor Corona“, erklärte die stellvertretende Ministerpräsidentin Simone Oldenburg im Anschluss an die Kabinettssitzung.

Einen dringenden Appell richtete die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Sport Stefanie Drese an alle bisher noch ungeimpften Menschen: „Geben Sie sich einen Ruck, lassen Sie sich impfen: bei ihrem Hausarzt, im Impfzentrum, am Arbeitsplatz, bei Sonderimpfaktionen. Wir bauen dafür gerade wieder eine umfangreiche Infrastruktur auf. Eine Impfung schützt Sie selbst und schützt andere vor allem auch in ihrem direkten Umfeld.“

Ab Donnerstag gelten im Land die folgenden Schutzmaßnahmen:

Stufe „grün“:

Zeigt die Corona-Ampel auf „grün“, so gibt es nur wenige Corona-Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel die Maskenpflicht beim Einkaufen. Beim Zugang zu Innenbereichen, zum Beispiel für den Theaterbesuch oder den Besuch eines Fitnessstudios, gilt die 3G-Regel. Das bedeutet: Zugang haben Geimpfte, Genesene und tagesaktuell Getestete.

 Stufe „gelb“:

Erreicht ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder das gesamte Land drei Tage hintereinander die Warnstufe „gelb“ auf der Corona-Ampel des Landes, gilt künftig ab dem übernächsten Tag in Innenbereichen die 2G-Regel. Das heißt: Nur Geimpfte und Genese können diese Angebote nutzen.

Das gilt in folgenden Bereichen:

  • in den Innenbereichen der Gastronomie
  • bei Veranstaltungen und Feiern (auch bei privaten Feiern außerhalb der eigenen Häuslichkeit)
  • auf Messen
  • in Kultur- und Freizeiteinrichtungen (im Theater, im Kino, bei Konzerten, in kulturellen Ausstellungen und Museen, bei Zusammentreffen von Chören und Musikensembles, in den Innenbereichen von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten, auf Innenspielplätzen und bei anderen Freizeitaktivitäten im Innenbereich, in Schwimm- und Spaßbädern, in Fitnessstudios, in Tanzschulen, in Spielbanken und Spielhallen, in soziokulturellen Zentren)
  • im Erwachsenensport: im Amateursport (für Zuschauerinnen und Zuschauer und Sportlerinnen und Sportler) und Profisport (Zuschauerinnen und Zuschauer),
  • in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und anderen touristischen Betrieben. Ausnahmen gibt es für berufliche bedingte, medizinisch oder zwingend sozialethisch erforderliche Aufenthalte. In diesen Ausnahmefällen reicht ausnahmsweise weiter ein Test bei Anreise sowie nach jeweils drei weiteren Tagen während des Aufenthalts aus.
  • bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleitungen (z.B. Kosmetik- oder Tattoostudio). Ausgenommen sind hier der Friseurbesuch und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen.

Ausgenommen von der 2G-Regel sind:

  • Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind
  • Kinder von 7 bis 11 Jahren, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen.
  • für eine Übergangszeit bei zum 31.12.21 auch für Jugendliche von 12 bis 17 Jahren. Auch sie müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen können.
  • für eine Übergangszeit bis zum 31.12.21 auch Schwangere. Auch sie müssen negativ getestet sein.

Ab Stufe „gelb“ gilt bei Veranstaltungen in Innenbereichen die Maskenpflicht. Sie darf also auch am Platz nicht abgenommen werden.

Außerdem dürfen Veranstaltungen in Innenbereichen nur noch mit 50% der Sitzplatzkapazität und maximal 1.250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden.

Besonders große Ansteckungsgefahren bestehen dort, wo Abstände nicht eingehalten werden. Deshalb gilt in Clubs, Discos und bei anderen Tanzveranstaltungen die 2G-Plus-Regel. Das heißt: Zutritt haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen am Eingang einen tagesaktuellen Test vorlegen.

Bei Veranstaltungen im Außenbereich, also zum Beispiel in Fußballstadien, gilt ab Stufe „gelb“ künftig die 2G-Regel. Außerdem müssen die Kapazitäten auf 50% der zu vergebenden Plätze beschränkt werden.

 Stufe „orange“

 Erreicht ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder das gesamte Land die Warnstufe „orange“, werden die Schutzmaßnahmen weiter verschärft.

Überall, wo bis dahin die 2G-Regel galt, gilt dann 2G plus. Das bedeutet: Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Test vorlegen, um die Einrichtung nutzen zu können.

Das gilt also vor allem in Innenbereichen (Gastronomie, Veranstaltungen und Feiern, Messen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Erwachsenensport, touristische Betriebe, körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme Friseur) mit den schon genannten Ausnahmeregelungen.

Auch bei Sport- und anderen Außenveranstaltungen gilt ab Stufe „orange“ die 2G-plus-Regel. Das bedeutet zum Beispiel: Besucherinnen und Besucher können ins Stadion, wenn Sie geimpft oder genesen sind und einen tagesaktuellen Test mitbringen. Auch hier gelten die bekannten Ausnahmen.

Aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahren können ab Stufe „orange“ keine Tanzveranstaltungen in Clubs, Discos und anderen Orten stattfinden.

Auf Weihnachtsmärkten gilt ab Stufe „orange“ die „2G-Regel“. Das bedeutet: Weihnachtsmärkte dürfen dann nur noch von Geimpften und Genesenen besucht werden. Dabei gelten die bereits geschilderten Ausnahmen, zum Beispiel für Kinder, Schwangere oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Stufe „rot“:

Ab der Stufe „rot“ treten zusätzlich den in Stufe „orange“ geltenden Regeln weitere Schutzmaßnahmen in Kraft.

Kontaktbeschränkungen: Private Treffen sind dann nur noch mit maximal 5 Personen aus bis zu 2 Haushalten in Innenbereichen bzw. 10 Personen unabhängig von der Anzahl der Haushalte in Außenbereichen möglich. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgerechnet. Gleiches gilt für Kinder unter 14 Jahren.

Einschränkungen im Einzelhandel: In Teilen des Einzelhandels gilt dann die 2G-Regel. Das bedeutet: Nur noch Geimpfte und Genesene dürfen dort einkaufen. Ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen, Weihnachtsbäume, Blumenläden, Bau- oder Gartenbaumärkte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- oder Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte sowie der Großhandel.

Bei Veranstaltungen im Innenbereich gilt weiterhin die 2Gplus-Regel. Allerdings dürfen bei Stufe „rot“ nur noch 30 Prozent der Sitzplätze vergeben werden.

Auch bei Sportveranstaltungen und anderen Außenveranstaltungen gilt die 2G-plus-Regel. Auch dort dürfen maximal 30 Prozent der Plätze vergeben werden – wenn die Kapazität ausreicht bis zu einer Obergrenze von 7.250 Zuschauerinnen und Zuschauern.

Ebenso gilt auf Weihnachtsmärkten und ähnlichen Märkten bei Stufe „rot“ die 2G-Plus-Regel. Besucherinnen und Besucher müssen geimpft oder genesen sein und einen tagesaktuellen Test vorlegen.

Außerdem gibt es ab Stufe „rot“ auch Einschränkungen im Kinder- und Jugendsport, in Jugendkunst- und Jugendmusikschulen. Dort gilt dann die 2G-Regel.

Weitere Schutzmaßnahmen

Die neue Landesverordnung wird auch eine Passage enthalten, nach der bei dauerhafter Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems (mindestens 7 Tage Ampelstufe „rot“) auch Schließungen möglich sind. Dies gilt insbesondere für Innenbereiche. Möglich wäre eine Schließung des Kultur- und Freizeitbereichs, der Gastronomie sowie die Absage von Veranstaltungen. Der Profisport würde dann wieder ohne Zuschauer stattfinden.

Die Landesregierung setzt mit ihren Beschlüssen die Ergebnisse des Bund-Länder-Gipfels aus der vergangenen Woche um. So gelten künftig bei der Hospitalisierung die neuen Stufen 0-3 (grün), 3-6 (gelb), 6-9 (orange) und 9+ (rot).

Einführung der 3G-Regel

Schwerin – Die Landesregierung hat sich heute im Rahmen ihrer Kabinettsitzung auf die Einführung der 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) im öffentlichen Personenverkehr sowie am Arbeitsplatz in Mecklenburg-Vorpommern verständigt.

„Aufgrund des wachsenden Infektionsgeschehens werden weitere Maßnahmen ergriffen. Im Mittelpunkt steht der Schutz der Bevölkerung. Dieser genießt eine hohe Priorität. Überall dort, wo Kontakte ermöglicht werden, müssen wir uns bestmöglich schützen. Hierzu zählt beispielsweise auch der öffentliche Personennahverkehr sowie der Schutz aller Beschäftigten am Arbeitsplatz. Ich weiß, dass dies für alle Beteiligten in der Umsetzung eine große Herausforderung ist. Das wird möglicherweise nicht alles sofort in der Umsetzung funktionieren. Entscheidend ist, dass wir gemeinsam die Pandemie bekämpfen“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer im Anschluss an die Kabinettsitzung in Schwerin. Das Land Mecklenburg-Vorpommern setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz auch in Mecklenburg-Vorpommern um.

Ergänzend zu der bereits bestehenden Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (FFP-Maske) regelt das Infektionsschutzgesetz(IfSG – § 28b Absatz 5) nunmehr, dass mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern sowie in Taxen nur noch geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen befördert werden dürfen.

„Die Beförderer sind zu stichprobenhaften Nachweiskontrollen verpflichtet. Wichtig und erleichternd für die Umsetzung ist für den ÖPNV, dass die IfSG-Änderung auch Ausnahmen von der 3G-Regelung im ÖPNV für Schülerinnen und Schülern zulässt sowie stichprobenhafte Nachweiskontrollen ermöglicht“, so Meyer weiter.

Beim Verstoß gegen die 3G-Regeln im ÖPNV handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten. „Die Kontrolle zur Einhaltung der Regeln ist damit eine hoheitliche Aufgabe, die die kommunalen Verkehrsunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen alleine nicht durchführen können und dürfen. Ähnlich des Vorgehens bei der bisherigen Kontrolle der Maskenpflicht sind Sicherheitspartnerschaften zwischen Polizei, Bundespolizei, Ordnungsamt und Verkehrsunternehmen zielführend“, machte Verkehrsminister Reinhard Meyer deutlich.

Auch am Arbeitsplatz wird die 3G-Regel in Mecklenburg-Vorpommern eingeführt. Entsprechende Maßnahmen sind in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes vorgesehen. Das bedeutet, dass Beschäftigte entweder geimpft, genesen oder negativ auf das Corona-Virus getestet sein müssen, um vor Ort in ihrer Arbeitsstätte tätig zu werden.

„Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Überprüfung und Kontrolle der 3G-Nachweise. Neben dem Genesenennachweis oder dem gelben Impfausweis ist vor Ort beispielsweise auch ein Selbsttest möglich. Das bedeutet, der Beschäftigte darf unter Aufsicht beispielsweise eines im Unternehmen Beauftragten, einen Schnelltest durchführen. Das muss vom Arbeitgeber entsprechend dokumentiert werden. Darüber hinaus besteht auch weiter die Möglichkeit von kostenlosen Bürgertests, die im Land an vielen Stellen möglich sind. Ziel der Teststrategie ist es, mehr Infektionen frühzeitig zu erkennen und Infektionsketten schnell zu unterbrechen“, sagte Wirtschafts- und Arbeitsminister Meyer.