Landesstiftungsrecht an Bundesrecht angepasst

Am 1.7.2023 tritt die sogenannte Stiftungsrechtsreform in Kraft, wodurch die Praxis der Stiftungsaufsichten in allen Bundesländern vereinheitlicht werden soll

Schwerin – Das Kabinett hat sich mit einem Gesetzentwurf zur Anpassung des Landesstiftungsrechts an künftige Vorgaben des Bundes befasst. Hintergrund ist die Stiftungsreform, mit der der Bundesgesetzgeber erstmals die Voraussetzungen für die Änderung von Stiftungssatzungen regelt.

Bundesweit einheitlich vorgeben werden am 1. Juli 2023 mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes auch die Möglichkeiten der Stiftungsaufsicht zur Zusammenlegung von Stiftungen und für deren Aufhebung und Auflösung. Verfolgt werden soll mit der Stiftungsreform, dass der sogenannte „Stiftungstourismus“ eingedämmt wird.

Denn bei einheitlichen Regeln in allen Bundesländern können sich Stifterinnen und Stifter künftig nicht mehr das Bundesland heraussuchen, das aus ihrer Sicht die besten Entscheidungen etwa bei den Anerkennungsvoraussetzungen trifft. Das teilt das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz als Stiftungsaufsicht des Landes nach der Kabinettsitzung mit.

Alle Bundesländer, auch Mecklenburg-Vorpommern, müssen nun ihre Landesstiftungsgesetze an die neuen BGB-Vorschriften anpassen. Dazu gehört, auf Landesebene die zuständige Stelle für die landesseitig wahrzunehmenden Aufgaben neu festzulegen. Der Gesetzentwurf geht nun in die Verbandsanhörung.

In Mecklenburg-Vorpommern sind aktuell 180 Stiftungen registriert. Das sind rund 20 Stiftungen mehr als vor zehn Jahren.

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