M-V: Neues Sicherheits- und Ordnungsgesetz

Schwerin – Innenminister Lorenz Caffier hat den heutigen Beschluss des Landtages M-V zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) ausdrücklich begrüßt: „Es ist die Antwort auf das digitale Zeitalter und bringt mehr Sicherheit für Mecklenburg-Vorpommern. Polizei und Ordnungsbehörden erhalten die in der heutigen Zeit dringend notwendigen Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr, um in weiteren Bereichen präventiv handeln können, in denen es ihnen bisher nicht möglich war. Damit kann die Polizei noch effektiver Straftaten bekämpfen und so z. B. Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land noch besser schützen.“

Mit der Neufassung des SOG M-V sind zum einen die notwendigen Anpassungen aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung und die zwingend gebotene Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im SOG M-V vorgenommen worden. Darüber hinaus wurde die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur verfassungsgemäßen Ausgestaltung eingriffsintensiver Befugnisse berücksichtigt. Neben klarstellenden Regelungen sind auch zusätzliche Befugnisse aufgenommen worden, damit Ordnungsbehörden und Polizei mit Blick auf die aktuelle Sicherheitslage und den Stand der technischen Entwicklung weiterhin Gefahren effektiv abwehren können.

Mit der Novelle des SOG M-V wird den in unserem Land eingesetzten Vollzugsbediensteten der Zollverwaltung eine Eilzuständigkeit eingeräumt. Es ist ihnen damit möglich, auf Grundlage des SOG M-V in unserem Land gefahrenabwehrend tätig zu werden. Innenminister Lorenz Caffier: “Die Bürgerinnen und Bürger dürfen erwarten, dass der Staat zu jederzeit handlungsfähig ist und dabei nicht von unnötigen Kompetenzgrenzen behindert wird.“

Weiterhin wird im SOG M-V eine klarstellende Regelung zum finalen Rettungsschuss, die bereits in vielen Bundesländern besteht, aufgenommen. Obwohl die gegenwärtigen Regelungen im SOG M-V formal bereits den finalen Rettungsschuss zulassen, ist es notwendig, den handelnden Polizistinnen und Polizisten eine rechtssichere Formulierung an die Hand zu geben, damit sie beispielsweise bei Amoklagen oder terroristischen Ereignissen fehlerfrei und schnell handeln können.

Zudem wird die Videoüberwachung in den für die Durchführung der Gewahrsamnahme genutzten polizeilichen Räumen geregelt. Damit wird auch einer Forderung von AMNESTY INTERNATIONAL sowie der Rechtsprechung des BGH im Fall „Ouri Jalloh“ Rechnung getragen. Die Einführung einer solchen Videoüberwachung ist sowohl zum Schutz der in Gewahrsam genommenen Personen, beispielsweise vor Suizid oder gesundheitlichem Notfall, als auch der an der Gewahrsamnahme beteiligten anderen Personen – wie vor allem Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten – notwendig.

Auch eine klarstellende Formulierung für den Einsatz von Drohnen sowie der Fertigung von Übersichtsaufnahmen/-aufzeichnungen soll im neuen Gesetz Einzug finden. Es gibt vielfältige Möglichkeiten zum Einsatz von Drohnen, etwa bei der Suche nach vermissten oder sonst polizeilich relevanten Personen, Sachen oder gefährlichen Tieren.

Auf Vorschlag des Städte- und Gemeindetages M-V und der Gewerkschaft der Polizei M-V wurde ein Festhalterecht für Ordnungsbehörden im Rahmen von Identitätsfeststellungen neu im SOG M-V formuliert. Bisher stand ein solches Recht nur der Polizei zu. Nunmehr dürfen auch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Ordnungsbehörden die von einer Identitätsfeststellung betroffene Person – bis zum Eintreffen der Polizei – festhalten, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Auch andere Länder verfügen bereits über ordnungsbehördliche Festhalterechte zur Identitätsfeststellung.

Die Polizei soll außerdem zur Datenübermittlung zum Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung z. B. von Securitypersonal bei Großveranstaltungen ermächtigt werden. Die Bestimmung erlaubt der Polizei die Datenübermittlung an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen im Zusammenhang mit der Durchführung sogenannter „Akkreditierungsverfahren“ bei Veranstaltungen, bei denen eine besondere Gefahr entstehen kann. In der Praxis kann es insbesondere bei Großveranstaltungen, wie Fußballspielen oder anderen Veranstaltungen, die im besonderen Fokus der Öffentlichkeit stehen, notwendig sein, dass der Veranstalter einzusetzendes Sicherheitspersonal auf seine Zuverlässigkeit überprüfen muss, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten. Hierzu ist er auf die bei der Polizei gegebenenfalls vorhandenen Erkenntnisse angewiesen.

Weiterhin wird der Katalog der Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes um Terrorismusfinanzierung, Bildung terroristischer Vereinigungen, kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer und jugendpornographischer Schriften, besonders schwerer Fall der Computersabotage sowie Einschleusen von Ausländern und Geldwäsche ergänzt.

„Die RAF griff früher zum Telefon, der Terrorist von heute nutzt WhatsApp und Co“, so Innenminister Lorenz Caffier. „Diesem geänderten Nutzungsverhalten muss das Gefahrenabwehrrecht Rechnung tragen. Früher musste sich ein potentieller Bombenbauer die Bombeneinzelteile im Baumarkt zusammenkaufen und konnte dabei observiert werden. Heute sind solche Einkäufe über das Internet möglich. Deswegen muss die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel auch auf den PC oder das Smartphone von verdächtigen Personen zugreifen können.“

Wie es schon in anderen Bundesländern möglich ist, soll auch die Polizei in Mecklenburg-Vorpommern die Aufnahme einer Rechtsgrundlage zur Online-Durchsuchung sowie zur sogenannten Quellen-TKÜ erhalten, um unter engen Voraussetzungen in begründeten Einzelfällen – etwa zur Abwehr terroristischer Gefahren – Daten erheben zu können.

Die Online-Durchsuchung unterliegt der vollständigen richterlichen Überwachung. Mit der Online-Durchsuchung werden – bei Bedarf auch über einen längeren Zeitraum – das Nutzungsverhalten der Zielperson überwacht und der Zugriff auf gespeicherte Inhalte zum Beispiel auf PCs oder Tablets ermöglicht. So können terroristische Strukturen aufgedeckt und Anschläge verhindert werden. Aber auch bei rechtsextremistischen Netzwerken kann die Online-Durchsuchung unter Umständen nutzen.

Die Quellen-TKÜ ist eine besondere Form der Telekommunikationsüberwachung. Es werden keine Informationen erlangt, die nicht auch durch eine „konventionelle“ TKÜ erlangt würden. Der Begriff bezeichnet lediglich das Überwachen von Telefongesprächen, die nicht über klassische Telefonverbindungen (Festnetz bzw. Mobilfunk), sondern über das Internet geführt werden. Die Quellen-TKÜ unterliegt den gleichen Rahmenbedingungen wie die bereits mögliche Telekommunikationsüberwachung. Auch diese Maßnahme steht unter einem Richtervorbehalt.

„Wer die Quellen-TKÜ ablehnt, muss die Frage beantworten, wie wir die Kommunikation von Terroristen und Extremisten sonst überwachen sollen. Ich kann es jedenfalls niemanden erklären, dass wir klassische Telefongespräche abhören können, aber bei Whatsapp-Nachrichten wegen der Verschlüsselung die Hände in den Schoß legen sollen. Das kann ich nicht verantworten. Ich kann den besorgten Bürgerinnen und Bürgern versichern, dass es sich bei der Online-Durchsuchung und der Quellen-TKÜ nicht um alltägliche polizeiliche Maßnahmen handelt. Schon angesichts der engen Voraussetzungen werden diese nur in besonderen Fällen zur Anwendung gelangen. Lassen Sie sich nicht einreden, dass Mecklenburg-Vorpommern durch das neue Gesetz zum „Überwachungsstaat“ wird“, so Caffier.

Begleitet werden die neuen Eingriffsbefugnisse von zahlreichen Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten etwa aus dem Bereich der Privatsphäre und solcher von bestimmten Berufsgruppen. Bestehende Berichtspflichten gegenüber dem Landtag und die Unterrichtung der Öffentlichkeit werden ausgeweitet. Zudem obliegt dem Landesbeauftragten für den Datenschutz die Aufsicht über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

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