Backhaus: rechtliche Möglichkeiten beim Kormoran bereits voll ausgeschöpft
Schwerin – Anlässlich eines Antrags der Opposition im Landtag zur Ausweitung der Kormoranverordnung M-V widerspricht Umweltminister Dr. Till Backhaus. Laut Minister sei die Verordnung bereits umfassend und schöpfe alle rechtlichen Möglichkeiten aus, die über eine Verordnung angewendet werden können.
„Soweit der vorliegende Antrag darauf abstellt, dass mit Blick auf den günstigen Zustand der Kormoranpopulation die Kormoranverordnung anzupassen sei, bitte ich zu berücksichtigen, dass eine Kormoranverordnung auf Grundlage Bundesnaturschutzgesetzes nicht pauschal auf eine Reduzierung der Kormoranpopulation ausgerichtet werden kann. Die mit einer solchen Verordnung legitimierten Maßnahmen müssen vielmehr erforderlich und geeignet sein, um konkret belegbare fischereiwirtschaftliche Schäden abzuwenden“, so Backhaus.
Bereits in der Verordnung berücksichtig sind nach Ausführung des Ministers alle außerhalb von Naturschutzgebieten und Nationalparken gelegenen fischereiwirtschaftlich genutzten Binnengewässer und Teichanlagen und somit auch Orte fischereiwirtschaftlich genutzter Binnengewässer, an denen die im Antrag angesprochenen Aalbesatzmaßnahmen durchgeführt werden.
Hier können Kormorane in der Zeit vom 1. August bis zum 31. März geschossen werden. Nicht am Brutgeschäft beteiligte immatur gefärbte Kormorane, die als solche sicher erkannt werden, können dort sogar ganzjährig geschossen werden. Auch ist es in den genannten Bereichen und im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März gestattet, die Neugründung von Brutkolonien durch Störungen in der Koloniebildungsphase zu verhindern.
Für Küstengewässer konnte hingegen keine hinreichend untersetzte Ableitung für den Nachweis konkreter erheblicher oder ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden erbracht werden, so dass diese im Rahmen der Kormoranverordnung M-V nicht berücksichtigt werden konnten.
Sollten jedoch Fälle vorliegen, die eine Entnahme von Kormoranen notwendig machten, bestehe neben der Kormoranverordnung immer auch die Möglichkeit, Ausnahmeanträge zu stellen, betont der Minister:
„Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, entsprechend begründete Ausnahmeanträge im Einzelfall zu stellen für Fallkonstellationen, welche nicht durch die Kormoranverordnung M-V abgedeckt werden. In den vergangenen Jahren wurden für zwei Fischteichanlagen entsprechende Anträge (zur Abwendung fischereiwirtschaftlicher Schäden) gestellt und genehmigt, da hier aufgrund der Lage in Schutzgebieten nicht die Voraussetzungen nach der Kormoranverordnung vorlagen, jedoch der Nachweis für konkrete fischereiwirtschaftliche Schäden gleichwohl erbracht werden konnte.“
Die Gesamtsituation werde aber auch künftig weiterhin im Blick behalten und entsprechenden Prüfungen unterzogen, so dass bei sich ändernden Rahmenbedingungen auch Anpassungen der Rechtsgrundlagen erwogen werden können, verspricht Dr. Backhaus.
In den letzten fünf Jahre verlief die Entwicklung dieses Brutbestandes in Mecklenburg-Vorpommern wie folgt:
- Jahr 2019 – 15.133 Brutpaare in 17 Kolonien,
- Jahr 2020 – 13.207 Brutpaare in 19 Kolonien,
- Jahr 2021 – 10.740 Brutpaare in 20 Kolonien,
- Jahr 2022 – 11.085 Brutpaare in 23 Kolonien,
- Jahr 2023 – 12.794 Brutpaare in 22 Kolonien.