Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Schwerin – Am 19. Dezember 2019 erfolgte die abschließende Lesung und Abstimmung zur Änderung des Bundesnaturschutz­gesetzes (BNatSchG) in Bezug auf den Umgang mit Wölfen. Umweltminister Dr. Till Backhaus begrüßte den gefassten Beschluss. „Das ist eine richtige und überfällige Entscheidung, die wir im Interesse der Nutztierhalter und der Sicherheit der Menschen schon lange gefordert haben.“

Die Änderung des BNatSchG entspricht in wesentlichen Punkten den Zielstellungen des Antrags, den Mecklenburg-Vorpommern im April 2019 in den Bundesrat einbrachte. Sie regelt im Kern, dass eine Ausnahme vom allgemeinen Tötungsverbot bereits bei ernsten wirtschaftlichen Schäden erteilt werden kann, soweit weitere Übergriffe nicht durch zumutbare Herdenschutzmaßnahmen verhindert werden können. Vorher war der Nachweis einer Existenzgefährdung des betroffenen Betriebes oder der jeweiligen Person Voraussetzung für eine Entnahme eines Wolfes aus der Population. Neben der Änderung der Schadensdefinition wurde auch ein Fütterungsverbot für Wölfe sowie das Gebot zur Entnahme von Hybriden aus der Wolfspopulation festgeschrieben.

Ebenfalls wurde klargestellt, dass von der gesetzlichen Neuregelung auch Konflikte im Zusammenhang mit Hobbytierhaltungen sowie Nebenerwerbshaltungen erfasst werden. Zudem wurde eine Regelung für den Fall getroffen, dass sich Nutztierrisse keinem bestimmten Wolf eines Rudels zuordnen lassen oder dieser sich im Gelände nicht mit hinreichender Sicherheit von anderen Wölfen unterscheiden lässt. So kann im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einem Rissereignis auch ein Abschuss von einzelnen Rudelmitgliedern erfolgen, allerdings nur solange bis die Nutztierrisse aufhören.

„Es besteht nun deutlich mehr Klarheit und Rechtssicherheit. Das wird den Umgang mit dem Wolf in Konfliktfällen erleichtern und wesentlich zum Schutz der Menschen und der Nutztierhaltungen beitragen. Damit wird es hoffentlich gelingen, zukünftig populistischen Forderungen nach dem Abschuss von Wölfen den Nährboden zu entziehen“, sagte Backhaus. Er betonte, dass der Wolf trotz der erleichterten Abschussvoraussetzungen nach wie vor einen hohen Schutzstatus genieße und Wölfe weiterhin nur nach Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde entnommen werden dürfen.

Zum Abschluss appellierte er erneut an die Nutztierhalter, die verbesserten Förderbedingungen der Wolfs-Richtlinie zu nutzen, um die Sicherheit für ihre Tiere zu erhöhen.

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