Berufserlaubnisse an Absolventen einer polnischen Arztausbildung

Schwerin – Aufgrund des Bedarfs an Ärzten wird Absolventen der polnischen Arztausbildung eine Berufserlaubnis zur ärztlichen Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung mit den Rechten und Pflichten eines Arztes auf Antrag erteilt. Hierzu hat das Gesundheitsministerium einen Erlass erarbeitet, der Ende März in Kraft getreten ist.

„Wir setzen auf diese landesspezifische Lösung. Mit dieser wollen wir Klarheit für die Absolventen schaffen. In Polen werden deutsche Studenten qualifiziert ausgebildet. Wir brauchen sie auch in Mecklenburg-Vorpommern, um die medizinische Versorgung weiter zu verbessern“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Freitag. Von dem Erlass könnten bis zu 65 Absolventinnen und Absolventen von englischsprachigen Studiengängen in Polen profitieren.

Grund für die rechtliche Unsicherheit ist die Auslegung einer EU-Richtlinie über die Berufsqualifikationsanerkennung. Demnach können seit der Änderung der Richtlinie im Jahr 2019 deutsche Absolventen polnischer Medizinstudiengänge nicht mehr automatisch die Approbation erhalten.

„Wir haben mit dem Erlass eine Übergangsregelung für unser Land geschaffen, bis der Bund eine einheitliche Lösung für Deutschland schafft. Die Berufserlaubnis berechtigt zur Ausübung des ärztlichen Berufs in abhängiger Beschäftigung für zunächst ein Jahr gegebenenfalls für 13 Monate in einer ärztlich geleiteten Einrichtung. Hierzu zählen beispielsweise ein Krankenhaus, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder eine Arztpraxis. Dabei können, soweit die notwendige Zulassung als Weiterbildungsstätte und eine Weiterbildungsbefugnis vorliegen, bis zu sechs Monate auf eine Weiterbildung angerechnet werden“, machte Glawe deutlich. „Es ist weiterhin vorgesehen, dieses Anerkennungsjahr mit einer Kenntnisprüfung abzuschließen, welches Voraussetzung für die Approbationserteilung für in Mecklenburg-Vorpommern tätige Absolventen ist.“

Rechtlich fußt der Erlass unter anderem auf § 10 Absatz 5 Bundesärzteordnung (BÄO) zusammen mit § 10 Absatz 6 BÄO. Voraussetzung ist, dass von staatlicher polnischer Seite die Konformität der jeweiligen Arztausbildung an einer polnischen Hochschule mit den Anforderungen an eine abgeschlossene ärztliche Grundausbildung nach europäischem Recht bescheinigt wird und zudem die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 5 Bundesärzteordnung in dem in diesem Zusammenhang erforderlichen Umfang gegeben sind.

Der Erlass erfolgte in Abstimmung mit der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern sowie mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS). „Wir brauchen am Ende weiter Klarheit vom Bund. Der Bund sollte seinen Spielraum nutzen und eindeutige rechtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der polnischen Arztausbildung schaffen“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Gesundheitsminister Harry Glawe abschließend.

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