Einreise-Regelung M-V ergänzt

Schwerin – Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat die Landesregierung zur Anpassung der Corona-Landesverordnung in Bezug auf die Einreiseregelung aufgefordert. Dem ist die Landesregierung gefolgt. In der heutigen (Mittwoch) Kabinettsitzung wurde die Einreise-Regelung ergänzt:

Einreisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind für vollständig Geimpfte und Genesene erlaubt. Somit dürfen beispielswiese Eigentümer, Zweitwohnungsbesitzer oder auch Tagesgäste einreisen.

„Vollständig Geimpfte“ sind diejenigen, bei denen

  1. ein vollständiger Impfschutz vorliegt, wenn die letzte notwendige Impfdosis mehr als zwei Wochen zurückliegt. Hierzu zählt beispielsweise, wenn jemand sich Erst- und Zweitimpfen lassen hat und die zweite Impfung 14 Tage zurückliegt.
  1. Dazu gehören auch genesene Personen, die eine SARS-COV-2 Infektion durchgemacht haben und nach circa sechs Monaten geimpft worden sind. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn die notwendige Impfdosis mehr als zwei Wochen zurückliegt.

Das Kabinett hat sich heute verständigt, dass auch:

  1. Genesene (Personen, die eine SARS-COV-2 Infektion durchgemacht haben und noch keine Impfung bekommen haben) einreisen dürfen, wenn die Genesung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.

Darüber hinaus können die Personen (1. bis 3.) sich von den im selben Haushalt lebenden Kindern bis 18 Jahre begleiten lassen. Kinder zwischen 6 und 18 Jahren haben am Tag der Einreise ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis mitzuführen.

Die vollständig Geimpften und Genesenen sowie die begleitenden Kinder müssen bei der Einreise frei von typischen Corona-Symptomen sein – wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust.

Zu den Begriffsbestimmungen der Begriffe „geimpfte Person“, „Impfnachweis“, „genesene Person“ sowie „Genesenennachweis“ wird darüber hinaus auch auf § 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes hingewiesen.

Vom Einreiseverbot ausgenommen sind nach wie vor beispielsweise Reisen, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten erforderlich sind oder für Reisen zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Der Besuch der Kernfamilie ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten und von im selben Haushalt lebenden Personen ohne Testerfordernis möglich (weitere Ausnahmen für Einreisen sind im § 5 Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern in der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern geregelt.

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