ErzieherInnen-Ausbildung ist förderfähig

Oldenburg: Bildungsministerium setzt sich für gesetzliche Änderung ein, damit noch mehr Auszubildende profitieren

Schwerin – Die zweijährige, vollzeitschulische Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher an einer Fachschule ist grundsätzlich sowohl nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als auch nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähig. Je nach Art der Förderung bestehen unterschiedliche Voraussetzungen für die Bewilligung.

In der Aufstiegsförderung nach dem AFBG gelten gesetzliche Regelungen. Eine Förderung nach dem AFBG kann ausschließlich für Unterrichtsstunden, nicht jedoch für Praxiszeiten bewilligt werden.

Mit der BAföG-Förderung hingegen sind uneingeschränkt neben den Ferienzeiten und den Prüfungsphasen ebenso die Praxiszeiten förderfähig.

Für die Schülerinnen und Schüler ist derzeit demnach die Wahl der Antragsstellung entscheidend darüber, ob sie eine Förderung erhalten und wenn ja, für welchen Bereich ihrer Ausbildung.

„Die Förderungsunterschiede nach beiden Leistungsgesetzen bei den Fachschülerinnen und -schülern für die gleiche Aus- bzw. Fortbildung können nur durch bundesgesetzliche Neuregelungen beseitigt werden. Wir setzen uns dafür ein, dass es hier schnellstmöglich eine Anpassung gibt, damit noch mehr Schülerinnen und Schüler von einer Förderung profitieren können“, so Bildungsministerin Simone Oldenburg.

Die Unterrichtswochen werden durch die jeweils besuchte Schule nachgewiesen und vom Amt für Ausbildungsförderung bewertet. Entscheidend ist hier, dass Unterrichtswochen nur dann als solche bewertet werden, wenn in diesen Wochen an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden.

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