Bestimmte Lang-LKW können künftig auf dem gesamten Streckennetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern fahren / Meyer: Logistikunternehmen profitieren von Neuregelung
Schwerin – Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat sein gesamtes Streckennetz für den Lang-LKW Typ 1 freigegeben. Dabei handelt es sich um Sattelkraftfahrzeuge bis zu einer Gesamtlänge von 17,88 Metern. „Bislang war die Praxis, dass einzelne Streckenabschnitte auf Eignung geprüft wurden und anschließend an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zur Änderung gemeldet wurden. Erst mit der nächstfolgenden Änderung der Bundes-Verordnung konnte die Freigabe dann umgesetzt werden.
Dieses Verfahren war für die Logistikunternehmen zu langwierig. Mit der Freigabe kommen wir dem Wunsch der Wirtschaft nach, schneller und unbürokratischer agieren zu können“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer.
Mit der Freigabe ist der Einsatz des Lang-LKW Typs 1 unter den Voraussetzungen der Lang-LKW-Ausnahmeverordnung auf dem gesamten Streckennetz in Mecklenburg-Vorpommern bis zum 31. Dezember 2026 zulässig. Die 12. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist am 30. November 2023 in Kraft getreten. Durch die Freigabe des Lang-LKW-Typ 1 mit einer höchstzulässigen Gesamtlänge von 17,88 Metern sollen die Effizienz im Güterverkehr gesteigert und Einsparpotenziale bei Kraftstoff und Kohlendioxid genutzt werden.
Der Lang-Lkw Typ 1 eignet sich als sogenanntes verlängertes Sattelkraftfahrzeug insbesondere für den Transport von voluminösen und leichteren Gütern sowie für den Einsatz von Lager- oder Hub-Hub-Verkehren. Durch die verlängerte Ladefläche im Vergleich zu konventionellen Sattelkraftfahrzeugen ist außerdem davon auszugehen, dass es zu einer Reduktion von gefahrenen Lkw-Kilometern kommt.
Die in anderen Bundesländern bereits bestehende Praxis hat gezeigt, dass Einbußen bei der Verkehrssicherheit mit der Freigabe des Streckennetzes nicht einhergehen.
Für die weiteren Lang-LKW Typen 2 bis 4 gilt das bisherige Verfahren unverändert. Danach sind die konkret zu benennenden Fahrstrecken zunächst auf ihre Geeignetheit zur Aufnahme von Lang-LKW-Verkehren zu überprüfen. Sofern diese Befahrbarkeitsprüfung positiv ausgefallen ist, muss der Streckenabschnitt in der Positivliste im Anhang der Lang-LKW-Ausnahmeverordnung aufgenommen werden.