Schwerin – Das Sondervermögen MV-Schutzfonds dient der Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Die Mittel aus dem MV-Schutzfonds dienen der konkreten Gefahrenabwehr im Zusammenhang der Corona-Pandemie, der Abwehr oder Abmilderung von Schäden aufgrund der Corona-Pandemie für die Wirtschaft und die anderen wichtigen gesellschaftlichen Bereiche. Sie sind nur subsidiär zu gewähren und nur zur Vermeidung unbilliger Härten soweit reguläre Finanzierungsmöglichkeiten nicht bestehen oder diese nicht ausreichend sind.
Deswegen sollen private und kommunale Träger von Tierheimen in Mecklenburg-Vorpommern Hilfen in Form von Billigkeitsleistungen zum Zweck der Aufrechterhaltung eines Notbetriebes erhalten.
Antragsberechtigt sind Tierheime die über eine Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz verfügen. Tierheime sind alle Einrichtungen, die der Unterbringung von Fundtieren, fortgenommenen, eingezogenen oder sichergestellten Tieren oder kranken, verletzt aufgefundenen oder aus einem anderen Grund hilflosen Wildtieren dienen.
Die Billigkeitsleistung wird als einmaliger Ausgleich im Wege einer Anteilfinanzierung bezüglich des errechneten Defizits in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses für zwei Fehlbetragszeiträume gewährt.
Fehlbetragszeitraum I: 17.03.2020 bis 09.04.2020
Fehlbetragszeitraum II: 20.04.2020 bis 31.05.2020
Für jeden Fehlbetragszeitraum muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.