Strengere Düngeverordnung in Kraft

Schwerin – Seit 30.07. gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern in Gebieten mit nitratbelasteten Grundwasser­körpern, den so genannten „roten Gebieten“, höhere Anforderungen an die Düngung. Mit der gestrigen Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungs­blatt tritt die entsprechende Düngelandes­verord­nung in Kraft. Die bundesweit geltende Düngeverord­nung von 2017 hatte die Länder verpflichtet, zur Verringerung der Nitrat­belastung in den „roten Gebieten“ gesonderte Maßnahmen festzulegen, die über die Regelungen der Düngeverordnung hinausgehen.

„Vor dem Hintergrund, dass die EU-Kommission Deutschland droht, wegen Nichteinhaltung der EU-Nitrat­richtlinie ein weiteres Strafverfahren einzuleiten, hat die Umsetzung von besonderen Maßnahmen in den sogenannten roten Gebieten in allen Bundesländern hohe Priorität“, betonte Staatssekretär Dr. Jürgen Buchwald. Auf Grund der Forderung der EU-Kommission zur strikteren Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie in Deutschland werde derzeit außerdem über eine weitere generelle Verschärfung der Düngeverordnung des Bundes sowohl zwischen dem Bund und der EU-Kommission als auch dem Bund und den Ländern verhandelt, sagte er.

Für die „roten Gebiete“ gilt laut Düngelandesverordnung gegenüber der Düngeverordnung:

  • Das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden festgestellt worden sind. Bisher waren auch Richtwerte möglich.
  • Vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stick­stoff ist der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Unter­suchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Bisher waren auch Richtwerte möglich.
  • Organische Düngemittel sind bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten. In nicht belasteten Gebieten ist eine Frist von vier Stunden vorgeschrieben.
  • Die Sperrfrist für das Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Dauer­grünland und Feldfutter beginnt in den „roten Gebieten“ bereits ab dem 15. Oktober, statt ab dem 1. November.

Grundlage für die Ausweisung der „roten Gebiete“ ist die im Jahr 2015 an die EU berichtete Zustands­bewertung der Grundwasserkörper gemäß Wasser­rahmen­richtlinie, konkret die Meldung der Grund­wasserkörper, die wegen Nitrat im chemisch schlechten Zustand sind. Das betrifft in MV zwölf Grundwasser­körper, sieben davon in Nordwestmecklenburg. Betroffen sind 1.341 landwirtschaftliche Unternehmen mit ca. 248.000 Hektar in den Landkreisen Nord­westmecklenburg, Rostock und Ludwigslust-Parchim sowie auf Rügen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert