Tierschutzrecht wird transparenter

Schwerin – Eine neue Landesverordnung soll ab März 2021 die Zuständig­keiten auf dem Gebiet des Tierschutzes in Mecklenburg-Vor­pommern transparenter machen. Bisher sind die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutz­rechts im Tierschutzzuständigkeitsgesetz, in zwei Landesverord­nungen und in einer Ministerverordnung geregelt. Um diese Bestimmungen in eine einzige Landesverordnung zusammen­führen zu können, muss zuvor das Tierschutzzuständigkeits­gesetz aufgehoben werden. Den Entwurf eines entsprechenden Aufhebungsgesetzes hat Agrarminister Dr. Till Backhaus heute im Landtag vorgestellt.

„Wenn zukünftig die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzes für MV durch eine einzige Landesverord­nung geregelt sind, trägt dies zur Deregulierung und Transparenz der Vorschriften in Mecklenburg-Vorpom­mern bei“, sagte Backhaus. Die neue Landesverordnung werde eine bessere Übersicht über die geltenden Regelungen zu den Zuständigkeiten im Tierschutzrecht schaffen und die Rechtssicherheit im Verhältnis zwischen Gesetzgeber und Verwaltung sowie der Behörden untereinander erhöhen, so der Minister.

In die Tierschutzzuständigkeitslandesverordnung würden ohne inhaltliche Veränderungen die Zuständigkeits­regelungen überführt, die bislang im Tierschutzzuständig­keitsgesetz sowie in den zwischenzeitlich erlassenen Landesverordnungen zum Tiertransport und zur Festlegung von Katzenschutzgebieten enthalten sind. Zudem werden Zuständigkeitsregelungen für europäische und bundesrechtliche Vorschriften (z. B. das Tiererzeugnisse-Handelsverbotsgesetz) aktualisiert und ergänzt.

Durch das im Jahr 2000 erlassene Tierschutzzuständig­keitsgesetz wurde der Vollzug der Aufgaben aus dem 1998 neugefassten Tierschutzgesetz des Bundes auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. Die Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Tierschutzrecht erfolgt organisatorisch durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.

Diese Aufgabenübertragung war damals verfassungs­rechtlich nur per Gesetz möglich. Erst seit Änderung der Landesverfassung im Jahre 2000 und dem Inkrafttreten des Landesorganisationsgesetzes im Jahr 2005 können diese Aufgaben auch durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung auf die Gemeinden und Landkreise übertragen werden.

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