Besuchsverbot in Pflegeeinrichtungen

Schwerin – Ab heute (16. März) gelten umfangreiche Regelungen des Besucherverkehrs in stationären Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige Menschen.

„Wir setzen den Besucherverkehr in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen und Unterkünften für vergleichbar schutzbedürftige Menschen, wie insbesondere Menschen mit Behinderungen vollständig aus“, sagte Sozialministerin Stefanie Drese heute in Schwerin.

Diese Regelung, die in einem Erlass der Landesregierung festgelegt ist, gilt vollumfänglich. Ohne jede Ausnahme dürfen solche Personen die Einrichtungen nicht betreten, die sich in den letzten 14 Tagen vor dem beabsichtigten Besuch in einem der Risikogebiete nach den Festlegungen des Robert-Koch-Instituts aufgehalten haben.

Das Besuchsverbot umfasst darüber hinaus grundsätzlich auch Zusatzangebote von externen Vertragspartnern in den Einrichtungen (z.B. Ergotherapie, Podologie, Physiotherapie, Friseur etc.), soweit es nicht notwendige und unaufschiebbare Leistungen sind, wie z.B. Ärzte oder gesetzliche Betreuer.

Ausnahmen hiervon sind nur unter ganz engen und restriktiven Voraussetzungen möglich. Drese: „Sie sind denkbar für enge Familienangehörige zur Begleitung eines erkrankten Kindes oder im Rahmen der Sterbebegleitung.“ Auch Reinigungsdienstleister können die Einrichtung bzw. die Unterkunft betreten, wenn sie sich nicht innerhalb der vorangegangenen 14 Tage in einem der Risikogebiete aufgehalten haben.

„Über Ausnahmen vom Besuchsverbot entscheiden die jeweiligen Einrichtungsleitungen“, betont Drese.

Die Bestimmungen gelten zunächst bis zum 19.04.2020.

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