Tariftreue- und Vergabegesetz M-V

Meyer: Gute Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Schwerin – Im Landtag ist am Mittwoch der Entwurf zum Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern diskutiert worden. Im Mittelpunkt steht dabei die Regelung, dass Vergaben künftig nur noch an solche Unternehmen gehen sollen, die für den Auftrag mindestens Tariflohn oder tarifgleichen Lohn zahlen sowie geltende Mindestarbeitsbedingungen gewährleisten.

„Das derzeit bestehende Vergaberecht soll umfassend modernisiert werden. Ziel ist es, eine gute Entlohnung zu sichern sowie nachhaltige Wertschöpfungsketten und regionale Wertschöpfung zu stärken. Das wird unter anderem durch die Maßgaben zur Einhaltung repräsentativer Tarifverträge und tariflicher Kernarbeitsbedingungen aus Branchentarifverträgen geregelt.

Ein wichtiger Punkt, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei öffentlichen Aufträgen eine gute Entlohnung zu sichern“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer.

Das bisherige Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V) soll durch ein Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V) ersetzt werden. Das neue Tariftreue- und Vergabegesetz soll im Herbst in Kraft treten. Durch Rechtsverordnung soll dann ein „Zwei-Umschlag-Verfahren“ eingeführt werden.

Diese Vorgehensweise ermöglicht es, zunächst eine Angebotsprüfung und qualitative Wertung des eingereichten Angebotes durchzuführen, ohne im ersten Schritt den Angebotspreis zu kennen. „Es geht um Wirtschaftlichkeit, also das nachhaltig günstigste Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten. Mit dem Verfahren gibt es zunächst die qualitative Prüfung, erst dann geht es um die Kosten“, sagte Meyer.

Weitere Regelungen betreffen untern anderem die Einhaltung repräsentativer Tarifverträge und die Übertragung tariflicher Kernarbeitsbedingungen. Der Gewährung von Arbeitsbedingungen nach einem repräsentativen Tarifvertrag kommt grundsätzlich der Vorrang zu. Fehlt es an einem solchen Tarifvertrag, sind ersatzweise die durch Rechtsverordnung festgelegten Arbeitsbedingungen auf der Grundlage von Branchentarifverträgen maßgeblich.

Weiterhin bleibt das „Mindest-Stundenentgelt“ nach dem jetzigen Vergabegesetz unter der neuen Bezeichnung „Vergaberechtlicher Mindestlohn“ als Untergrenze der Entlohnung erhalten. Nach der neuen Berechnungsvorgabe ist eine Unterschreitung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz ausgeschlossen. Zunächst soll ein vergaberechtlicher Mindestlohn von zwölf Euro (brutto) pro Stunde gelten.

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