Förderung von Tierheimen

Schwerin – Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern stellt für das Jahr 2023 erneut ein Investitionsvolumen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Tierheime des Landes zur Verfügung.

„Die Tierheimförderung dazu bei, dass wichtige existenzerhaltende Investitionen in Tierheimen erfolgen können. Es ist mir ein persönliches Anliegen, diese engagierten, oft ehrenamtlich arbeitenden Menschen zu unterstützen, die sich rund um die Uhr und mit sehr viel Engagement und Herzblut für den Tierschutz einsetzen“, unterstreicht Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus.

Ab sofort bis zum 31. März können Betreiber von Einrichtungen, die der Unterbringung von Fundtieren, fortgenommenen, eingezogenen oder sichergestellten Tieren oder kranken, verletzt aufgefundenen oder aus einem anderen Grund hilflosen Wildtieren dienen, Anträge auf Förderung stellen. Danach beginnt das Auswahlverfahren.

Antragsteller, die im vergangenen Jahr nicht berücksichtigt wurden, sind gebeten, die Aufrechterhaltung ihres Antrages mitzuteilen, weil dieser ansonsten verfällt.

Neben den gemeinnützigen Trägern sind auch Privatpersonen oder andere Unterbringungsstätten antragsberechtigt, wenn diese über eine Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz verfügen und z. B. Verträge über die Unterbringung von Fundtieren o. ä. mit Kommunen geschlossen haben. Bei Privatpersonen, die Wildtiere in ihrer Einrichtung versorgen, ist ein Vertragsnachweis nicht zwingend erforderlich. Gemeinnützige Einrichtungen werden jedoch vorrangig für eine Förderung berücksichtigt.

Wer wird gefördert?

Alle Träger von in der Richtlinie definierten „Tierheimen“.

Tierheime im Sinne dieser Richtlinie sind alle Einrichtungen, die der Unterbringung von Fundtieren, fortgenommenen, eingezogenen oder sichergestellten Tieren oder kranken, verletzt aufgefundenen oder aus einem anderen Grund hilflosen Wildtieren dienen.

Was wird gefördert?

  • Neu-, Erweiterungs-, Aus- und Umbauten, Modernisierungen;
  • Verbesserung hygienischer und energetischer Funktionalität;
  • Verbesserung der Ausstattung, der Ausgestaltung und Ausrüstung von Tierunterbringungsplätzen

Wie wird gefördert?

Fördervoraussetzungen sind die Einhaltung aller Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der Nachweis notwendiger behördlicher Genehmigungen. Die fünfjährige Zweckbindung ab der letzten Auszahlung verbietet eine Veräußerung, Verpachtung oder zweckentfremdete Verwendung der geförderten Investitionen während dieses Zeitraumes.

Auf den Seiten des Landesförderinstitutes stehen alle wichtigen Unterlagen und die Kontaktdaten der Ansprechpartner zur Verfügung: http://www.lfi-mv.de/foerderungen/tierheime/index.html

Die Antragsstellung für mehrere Projekte ist möglich, wobei je nach Antragslage zunächst nur ein Förderantrag pro Antragssteller berücksichtigt werden kann. Das LFI steht allen Antragsstellern beratend und unterstützend zur Verfügung.

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