Neue Beflaggungsverordnung vorgestellt

Schwerin – Ein wichtiger Punkt der Koalitionsvereinbarung der Landesregierung ist heute abgeschlossen worden: Innenminister Christian Pegel hat im Kabinett den Entwurf für die neue „Landesverordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude“ abschließend eingebracht. Das Kabinett beschloss die Novelle, die damit Anfang 2023 in Kraft treten kann.

„Wir haben uns zum Ziel gesetzt – und der Landtag hat uns im Januar offiziell damit beauftragt – (die alte Vorschrift von 1998) auf einen zeitgemäßen Stand zu bringen. Insbesondere soll das Hissen nicht hoheitlicher Flaggen wie etwa der Regenbogenfahne möglich sein. Künftig muss dafür keine Ausnahmegenehmigung mehr beim Innenministerium beantragt werden, die zudem in der Vergangenheit regelmäßig abgelehnt worden war“, sagte Innenminister Christian Pegel.

Die neue Verordnung solle das Setzen nicht hoheitlicher Flaggen nicht nur bei besonderen Anlässen und Veranstaltungen, sondern auch ohne konkreten Anlass grundsätzlich ermöglichen.

„Außerdem dürfen Kommunen eigene hoheitliche Flaggen künftig auch außerhalb der offiziellen Beflaggungstage setzen, so dass zum Beispiel eine Dauerbeflaggung mit der Stadtflagge möglich ist. Mit der neuen Verordnung stärken wir die kommunale Selbstverwaltung und die Selbstverwaltung der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen“, so der Minister.

Laut bisheriger Verordnung dürfen nur die darin aufgezählten hoheitlichen Flaggen von der Europa- und Bundes- über die Mecklenburg-Vorpommern-Flagge, die Flaggen der zwei Landesteile oder auch der Gemeinde gehisst werden bis hin zu den Flaggen anderer Bundesländer oder Gemeinden bei entsprechendem Anlass. Für das Hissen nicht hoheitlicher Flaggen war bisher eine Ausnahmegenehmigung des Innenministeriums erforderlich.

„Allerdings zeigten schon im zurückliegenden Sommer Ministerien, Rathäuser, Amtsgebäude bei uns im Land die Regenbogenfahne. Wir hatten bereits Anfang Mai alle Behörden im Land per Rundschreiben informiert, dass sie sie etwa zum Christopher Street Day hissen dürfen. Wir haben damit der jetzt umgesetzten Überarbeitung dieser Richtlinie bereits bewusst vorgegriffen. Damit waren wir im Übrigen nicht allein: Auch die Bundesinnenministerin hatte parallel die Regenbogenflagge an Dienstgebäuden des Bundes gestattet“, so Christian Pegel.

Als weitere Neuerungen im Rahmen der Novelle zählt der Minister auf: „Mit ihr wird das Beflaggungsrecht gestrafft und anwenderfreundlicher. Wir fassen mit der jetzt neuen Verordnung außerdem die bisherige Verordnung und den bislang bestehenden gesonderten Erlass an einer Stelle zusammen. So wird der neben der Beflaggungsverordnung geltende, Runderlass des Innenministeriums zu den Grundsätzen der Beflaggung öffentlicher Gebäude‘, ebenfalls von 1998, mit der Beflaggungsverordnung zusammengeführt.

Wir haben die Novelle auch zum Anlass genommen, die (Verordnung zur Bestimmung der regelmäßigen Beflaggungstage) vom März 1998 anzupassen. Damit sollen insbesondere der 11. März als nationaler Gedenktag für die Opfer terroristischer Gewalt und der 8. Mai als Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus in den Katalog regelmäßiger Beflaggungstage aufgenommen werden.“

In Kraft treten wird die Novelle mit ihrer Bekanntmachung, voraussichtlich Anfang kommenden Jahres.

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