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Autor: Rügenbote

„Kneipp-Kindertagesstätte Seebärchen“

Kummerow – In der Gemeinde Kummerow im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte soll eine neue moderne und barrierefreie Kindertagesstätte entstehen. Die jetzige Kita „Seebärchen“ ist gemeinsam mit dem Gemeindebüro in einem sanierungsbedürftigen Altbau untergebracht.

Der Neubau wird zwischen Wohngebäuden und Sportplatz sowie am nahegelegenen See entstehen. Schon im Sommer des nächsten Jahres werden bis zu 40 Kinder in die neue Kneipp-Kindertagesstätte Seebärchen einziehen können.

Zum heutigen 1. Spatenstich für den Baubeginn übergab Innenminister Torsten Renz an den Bürgermeister der Gemeinde Kummerow, André Ebeling auch gleich einen Bewilligungsbescheid über eine Kofinanzierungshilfe i.H.v. 150.000 EUR. Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte beteiligt sich an der Finanzierung als Hauptzuwendungsgeber mit rund 750.000 EUR. Bei Gesamtkosten von rund 1. Mio. EUR fällt mit den Finanzhilfen der verbleibende Eigenanteil der Gemeinde am Kita-Neubau deutlich geringer aus und der Haushalt der Gemeinde wird entlastet.

„Die sorgsame und verantwortungsvolle Kinderbetreuung gehört zu den Pflichtaufgaben aller Kommunen. Nicht zuletzt wird hier der größte Schatz, den ein Land besitzen kann, nämlich seine Kinder, gut aufgehoben und pädagogisch begleitet. Deshalb stellt das Land für dieses Vorhaben auch Kofinanzierungshilfen zur Verfügung, damit die Eigenmittel, die die Gemeinde für den Neubau aufbringen muss, so gering wie möglich ist“, sagte Innenminister Torsten Renz.

Die Kummerower Kindertagesstätte integriert die Kneippschen Ideen in die tägliche Arbeit mit den Kindern. Das Kneipp-Konzept stellt ein wesentliches Alleinstellungsmerkmal der Einrichtung dar.

„Diese Kindertagesstätte wird nach Fertigstellung in hohem Maße den Anforderungen und Bedürfnissen der Kinder gerecht.  Hier können alle nach dem Kneipp-Konzept spielerisch Grundlagen zur gesunden, naturgemäßen Lebensweise und einen positiven Umgang mit dem eigenen Körper erlernen“, so der Innenminister.

Elektronischer Identitätsnachweis kommt

Berlin – Bürgerinnen und Bürger können sich künftig einfach und nutzerfreundlich allein mit ihrem Smartphone oder einem Tablet identifizieren: Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat die Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises auf so genannten mobilen Endgeräten gebilligt, die der Bundestag am 20. Mai 2021 beschlossen hatte.

Die Sicherheit des elektronischen Identitätsnachweises ist durch zwei Faktoren gewährleistet: Der erste Faktor ist eine sechsstellige Geheimnummer, der zweite Faktor der Personalausweis, die eID-Karte oder der elektronische Aufenthaltstitel, deren elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium beim Identifizierungsvorgang ausgelesen wird. Mit einer geeigneten Software wie der Ausweis-App 2 auf dem Smartphone oder Tablet sowie der Eingabe der Geheimnummer kann man sich dann künftig elektronisch ausweisen – zum Beispiel bei Online-Verwaltungsleistungen.

Da die Datenübertragung bestimmte Anforderungen zur Sicherheit des Speicher- und Verarbeitungsmediums erfüllen müsse, seien möglicherweise nicht alle am Markt erhältlichen Smartphones oder Tablets geeignet, heißt es allerdings in der vom Bundestag beschlossenen Gesetzesbegründung.

Nach dem Onlinezugangsgesetz müssen Bund und Länder ihre Verwaltungsleistungen bis Ende des Jahres 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anbieten. Die sichere Identifizierung der antragstellenden Personen ist dabei ein wichtiges Element – auch hierzu soll die Gesetzesänderung beitragen.

Der Bundestag hat den zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung in einigen Punkten ergänzt und dabei auch Änderungswünsche des Bundesrates aus dessen Stellungnahme aufgegriffen. So werden die Länder befugt, den automatisierten Abruf von Lichtbild und Unterschrift über zentrale Datenbestände zu ermöglichen. Weitere Ergänzungen betreffen Regelungen zur Datenspeicherung – unter anderem durch die Kartenhersteller sowie Auskunftsansprüche für Bürgerinnen und Bürger.

Die Bundesregierung legt das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vor und organisiert anschließend die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1. September 2021 in Kraft.

Finanzierung der Kindermedizin

Schwesig: Bundesrat spricht sich für neue Finanzierung der Kindermedizin aus

Berlin – Der Bundesrat hat heute mit den Stimmen Mecklenburg-Vorpommerns die Bundesregierung aufgefordert, ein „zukunftsfähiges Vergütungssystem“ für die Kindermedizin inklusive der Geburtshilfe sowie für die Kinderchirurgie vorzulegen. Die heutige Beschlussfassung geht auf einen Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Bremen zurück, der nach Beratungen in den Ausschüssen mit geringfügigen Änderungen aus Rheinland-Pfalz angenommen wurde.

„Ich freue mich, dass unsere Initiative am Ende eine Mehrheit im Bundesrat gefunden hat. Unsere klare Erwartung ist, dass die Bundesregierung im 2. Halbjahr 2021 Vorschläge macht, wie die Finanzierung der Kindermedizin und der Geburtshilfe insbesondere im ländlichen Raum dauerhaft und verlässlich gesichert werden kann“, sagte Ministerpräsidentin Manuela Schwesig im Anschluss an die Sitzung.

„Familien und Kinder müssen sich darauf verlassen können, dass sie wohnortnah eine gute medizinische Versorgung haben“, hatte Schwesig zuvor in der Debatte im Bundesrat für die Annahme des Antrags geworben.

„Die Fallpauschalen haben sich in der Kindermedizin nicht bewährt. Wir sollten sie in diesem Bereich abschaffen“, so Schwesig weiter.

In den vergangenen 25 Jahren sei rund ein Viertel der Kinderkliniken und Kinderabteilungen an Krankenhäusern geschlossen worden. „Wenn etwas so Wichtiges wie die medizinische Versorgung von Kindern nicht funktioniert, dann müssen wir es ändern. Wir brauchen ein besseres Versorgungs- und Finanzierungssystem für die Geburtshilfe und für die Kinder- und Jugendmedizin“, begründete Schwesig die mehrheitliche Forderung des Bundesrats.

Bundesrat billigt Lieferkettengesetz

Berlin – Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt. Es kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es wird zu großen Teilen am 1. Januar 2023 in Kraft treten – einzelne Vorschriften bereits am Tag nach der Verkündung.

In Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe sind dann verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte besser nachzukommen. Dadurch sollen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen gestärkt werden, ohne dass die Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen außer Acht bleiben.

Das Gesetz legt Anforderungen an ein verantwortliches Risikomanagement für bestimmte Unternehmen fest. Es definiert als „menschenrechtliche Risiken“ drohende Verstöße gegen ausdrücklich aufgezählte Verbote, wie etwa das Verbot der Beschäftigung schulpflichtiger Kinder. Ein entsprechendes Risikomanagement ist durch angemessene Maßnahmen zu verankern. Wirksam sind nach dem Gesetz Maßnahmen, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen, Verletzungen geschützter Rechtspositionen oder umweltbezogener Pflichten vorzubeugen, sie zu beenden oder zu minimieren, wenn Unternehmen diese Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen haben. Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen.

Vorgesehen sind auch Durchsetzungsmechanismen. Die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde – das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – wird benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Das Gesetz begründet eine so genannte Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung. Es soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern.

Auch der Umweltschutz ist umfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Außerdem werden umweltbezogene Pflichten etabliert, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben.

Deutsche Unternehmen sind zunehmend auf globalen Beschaffungs- und Absatzmärkten tätig. Dies birgt die Gefahr der Intransparenz und der oft mangelhaften Durchsetzung von Menschenrechten in den Lieferketten, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Pflicht, die Menschenrechte des Einzelnen zu achten, zu schützen und einzuhalten, liege bei den Staaten.

Die Verantwortung von Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte bestehe aber unabhängig von der Fähigkeit oder Bereitschaft der Staaten, ihrer Pflicht zum Schutz der Menschenrechte nachzukommen. Wenn Staaten nicht in der Lage seien, dieser Verantwortung uneingeschränkt nachzukommen, sei von Unternehmen zu erwarten, dass sie die Grundsätze der international anerkannten Menschenrechte achten, soweit es in Anbetracht der Umstände möglich ist.

COVID-19-Pandemie und Abwasserbeseitigung

Schwerin – Die COVID-19-Pandemie stellte auch an die öffentliche Abwasserbeseitigung besondere Herausforderungen. Um den dauerhaften und sicheren Betrieb der Abwasser­beseitigungsanlagen sicherzustellen, mussten Probleme wie Erkrankungen, Quarantäne, Kontakt­beschränkungen, Schicht­system und Materialengpässe gemeistert werden.

Durch vermehrte Hygienemaßnahmen, Homeoffice und die Schließung von Betrieben, Gaststätten, Hotels und anderen Einrichtun­gen änderte sich zudem die Abwasser­menge sowie die zeitliche und räumliche Verteilung des Abwasser­anfalls. Durch die vermehrte Verwendung von ungeeig­ne­tem Papier (Feuchttücher) statt Toilettenpapier kam es gehäuft zu Verstopfungen in Pumpwerken.

Dennoch ist es gelungen, das hohe Niveau der Abwasser­reinigung der Vorjahre zu halten und Verunreinigungen von Gewässern durch Abwasser zu verhindern. Dies macht der vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) erstellte Lagebericht 2021 über die kommunale Abwasserbeseitigung in Mecklenburg-Vorpommern deutlich.

„Gerade in solchen Situationen wird deutlich, warum be­stimmte Aufgaben der Daseinsvorsorge in staatlicher bzw. kommunaler Hand liegen“, sagt Umweltminister Dr. Till Back­haus. Die öffentliche Trinkwasserversorgung und Ab­wasserbeseitigung sind solche Aufgaben der Daseins­vorsorge, die zur kritischen Infrastruktur gehören und auch in Extrem­situationen aufrechtzuerhalten sind.

„Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der wasser­versorgungs- und abwasserbeseitigungspflichtigen Körper­schaften und Unternehmen, aber ebenso der eingebunde­nen Unternehmen, gilt mein besonderer Dank für die hervorragende Arbeit, die sie unter den äußerst schwierigen Bedingungen zum Wohle aller geleistet haben“, würdigt Backhaus die Leistung der Branche.

Die Abwasserbeseitigung wird in Mecklenburg-Vorpommern von 108 abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften wahrgenommen. Hierbei handelt es sich um 32 Zweck­verbände, einen auf der Grundlage des Wasser­verbands­gesetzes gegründeten abwasser­beseitigungspflichtigen Wasser- und Bodenverband, 74 Städte und Gemeinden sowie ein Amt.

Zum Stichtag 31. Dezember 2020 existieren in Mecklenburg-Vorpommern 582 kommunale Kläranlagen ab 50 Einwohner­werten (EW). Zudem fallen in den Geltungsbereich der Kommunalabwasserrichtlinie sechs industrielle Betriebe.

Um die hohe Reinigungsleistung zu gewährleisten, verfügen alle kommunalen Kläranlagen mindestens über mechanische und biologische Behandlungsstufen. Die Länge des öffent­lichen Kanalnetzes beträgt 15.827 Kilo­meter, davon 11.038 Kilometer Schmutz-, 4.203 Kilometer Regen­- und 586 Kilometer Mischwasserkanäle.

Seit 2016 besteht gemäß der Wasserförderrichtlinie MV die Möglichkeit, Zuschüsse für investive Vorhaben zur weiter­gehenden Abwasserbehandlung zu beantragen. Die Vorhaben sollen punktuelle Gewässerbelastungen be­seitigen und sind auf den guten Zustand des Gewässers nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie ausgerichtet. Im Berichts­zeitraum wurden 455.000 Euro an Fördermitteln zur Ver­besserung der Phosphorelimination für zehn Kläranlagen ausgezahlt.

In der Kommunalabwasserrichtlinie der EU wird vor­geschrie­ben, dass die zuständigen Behörden alle zwei Jahre die Öffent­lichkeit und die EU in einem Lagebericht über die Be­seitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm in ihrem Zuständigkeitsbereich informieren.

In Mecklenburg-Vorpommern ist für die Erarbeitung des Lage­berichts das LUNG zuständig. Die Daten werden durch die unteren Wasserbehörden der Landkreise und kreisfeien Städte sowie durch die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt erhoben und seit Ende 2013 über das „Fachinformationssystem wasserrechtlicher Vollzug Kläranlagen“ erfasst.

Bundesrat billigt Pflegereform

Berlin – Der Bundesrat billigte am 25. Juni 2021 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung – es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Mit umfangreichen gesetzlichen Änderungen will der Bundestag Qualität und Transparenz in der medizinischen Versorgung verbessern. Das Gesetz sieht neue Vorgaben für den Gemeinsamen Bundesausschuss, mehr Rechte für Krankenversicherte sowie Reformen in Krankenhäusern und Hospizen vor.

Den zugrundeliegenden Regierungsentwurf ergänzte der Bundestag während seiner Beratungen um eine Pflegereform. Sie soll dazu beitragen, Pflegekräfte besser zu bezahlen und zugleich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu entlasten. Der Bund beteiligt sich ab 2022 jährlich mit einer Milliarde Euro an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt von 0,25 Prozent des Bruttogehalts um 0,1 Punkte auf 0,35 Prozent an.

Ab September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur noch mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Pflegekräften einen Lohn zahlen, der in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart worden ist, an die die Pflegeeinrichtungen gebunden sind. Mit Einrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge nur noch abgeschlossen werden, wenn diese ihre Pflegekräfte nicht untertariflich bezahlen.

Um vollstationär versorgte Pflegebedürftige finanziell nicht zu überfordern, wird ihr Eigenanteil an der Pflegevergütung schrittweise verringert. In den Pflegegraden 2 bis 5 reduziert er sich durch einen von der Pflegekasse zu zahlenden Leistungszuschlag um fünf Prozent in den ersten zwölf Monaten, nach einem Jahr um 25 Prozent, nach zwei Jahren um 45 Prozent und nach drei Jahren um 70 Prozent.

Der Bundestag beschloss zudem einen Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass nach einer Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, der medizinischen Rehabilitation oder weitere Pflegeleistungen nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können.

Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich künftig mit 640 Millionen Euro pro Jahr an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Die Reform beinhaltet für 2022 schließlich auch einen ergänzenden Bundeszuschuss an die GKV in Höhe von sieben Milliarden Euro, um einen Anstieg der Zusatzbeiträge zu verhindern.

Das Gesetz soll im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Für zahlreiche Einzelregelungen sind allerdings abweichende Termine vorgesehen.

In einer begleitenden Entschließung mahnt der Bundesrat weitere Reformschritte an. Diese müssten unter Einbeziehung der Länder auf den Weg gebracht werden und insbesondere auch spürbare Entlastungen für die häusliche Pflege einschließen. Zur Finanzierung weiterer Reformschritte sei davon auszugehen, dass eine weitergehende Steuerfinanzierung zwingend zur Stabilisierung der Finanzierungsgrundlagen der Pflegeversicherung notwendig bleibt, betont der Bundesrat.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst.

Steuerfreibeträge für das kommunale Ehrenamt

Schwerin – Die Steuerfreibeträge fürs kommunale Ehrenamt werden erhöht. Finanzminister Reinhard Meyer hatte für diese Änderungen bei seinen Länderkolleginnen und -kollegen geworben – mit Erfolg. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft. 

Die Entschädigungsverordnung des Landes ist 2019 angepasst worden. Seither können ehrenamtlich Tätige etwa in den Kommunalvertretungen eine höhere Aufwandsentschädigung erhalten. Da allerdings der steuerfreie Mindestbetrag nicht erhöht wurde, hätten viele Ehrenamtler einen Teil der Erhöhung versteuern müssen. Finanzminister Meyer drängte daher bei den Finanzministerinnen und Finanzministern in den anderen Bundesländern sowie bei Bundesfinanzminister Olaf Scholz auf eine Anpassung.

In Reihen der Finanzministerinnen und Finanzminister erhielt Meyer breiten Zuspruch, so dass das Thema erneut auf die Agenda kam und das Bundeskabinett Ende März schließlich entsprechende Änderungen beschloss. Nachdem der Bundesrat der Lohnsteueränderungsrichtlinie bereits im Mai zugestimmt hat, erteilte nunmehr auch das BMF der Anhebung Steuerfreibeträge für das kommunale Ehrenamt das Einvernehmen.

Damit erhöht sich rückwirkend zum 1. Januar 2021 die steuerfreie monatliche Aufwandspauschale von 200 Euro auf 250 Euro. 

Finanzminister Reinhard Meyer: „Ich freue mich vor allem für die ehrenamtlich Aktiven bei uns im Land, dass mein Werben Erfolg hatte. Die Freibeträge wurden zuletzt 2013 angepasst. Die Erhöhung war also überfällig. Die Kommunen sind Fundament unserer Gesellschaft. Daher muss auch das kommunale Ehrenamt entsprechend wertgeschätzt werden.“

Radwegenetz an Straßen immer dichter

Schwerin – Das Netz aus Radwegen entlang der Bundes- und Landesstraßen in Mecklenburg-Vorpommern wird immer dichter. Seit 2016 wurden zusätzliche 160 Kilometer straßenbegleitende Radwege an Bundesstraßen und weitere 126 Kilometer an Landessstraßen gebaut.

„Damit erhöht sich der Ausstattungsgrad dieser Straßen mit Radwegen bezogen auf die Gesamtlänge von 44,5 auf 53,1 Prozent bei den Bundesstraßen und von 28,7 auf 32,3 Prozent bei den Landesstraßen. Somit liegt unser Bundesland deutlich über dem bundesweiten Durchschnitt. Laut dem Nationalen Radverkehrsplan  https://nationaler-radverkehrsplan.de/de/bund/nationaler-radverkehrsplan-nrvp-2020 gab es 2019 in der gesamten Republik an 41 Prozent der Bundes- und an 27 Prozent der Landesstraßen begleitende, also vom Straßenverkehr getrennte Radwege“, sagt Mecklenburg-Vorpommerns Infrastrukturminister Christian Pegel.

Insgesamt wurden für den Bau neuer Radwege in den vergangenen fünf Jahren 89,2 Millionen Euro an EU-, Bundes- und Landesmitteln für den Bau und die Unterhaltung von Radwegen an Bundes- sowie an Landesstraßen ausgegeben.

„Mit der Entflechtung von Rad- und motorisiertem Verkehr erhöhen wir die Verkehrssicherheit deutlich. Neben einer Senkung der Unfallzahlen wird auch die Qualität des Radverkehrs erhöht, so dass vielleicht auch noch mehr Menschen für kurze Strecken das Rad als Alternative zum Auto in Betracht ziehen“, nennt Christian Pegel den Zweck des Radwegausbaus.

In diesem Jahr sollen in M-V weitere Radwege hinzukommen, entlang von Bundesstraßen unter anderem an der B 193 zwischen Brustorf und Penzlin, an der B 104 zwischen Sponholz und Canzow, an der B 5 zwischen Redefin und Groß Krams sowie entlang der B 106 zwischen Zickhusen und Niendorf. An Landesstraßen werden neue Radwege gebaut zwischen Möllenbeck und Feldberg sowie zwischen Peckatel und Blumenholz an der L 34, zwischen Neu Bauhof und Radegast an der L 041, Teilabschnitte entlang der L 181 zwischen Freudenberg und Carlevitz sowie an der L 182 zwischen Bentwisch und Poppendorf. In 2021 sind Ausgaben von insgesamt rund 30 Millionen Euro für Radwege an Bundes- und Landesstraßen vorgesehen. Etwa 50 weitere Kilometer Radwege werden dieses Jahr errichtet.

„Wir schließen die noch bestehenden Lücken im Netz straßenbegleitender Radwege Stück für Stück, abhängig von der Finanzausstattung durch den Bund und den Kapazitäten der Baubranche. Langfristiges Ziel ist ein möglichst lückenloses Radverkehrsnetz an den Bundes- und den Landesstraßen in Mecklenburg-Vorpommern. Die Führung des Radverkehrs auf der Straße soll es dann nur noch dort geben, wo geringe Kfz-Verkehrsstärken und die Fahrbahnbreite einen sicheren Mischverkehr erlauben.“

Zahlen & Fakten

Bundesstraßen in M-V:     1.927 Kilometer
davon mit Radweg:           1.023 Kilometer
Ausstattungsgrad:             53,1 Prozent

Landesstraßen in M-V:      3.378 Kilometer
davon mit Radweg:           1.090 Kilometer
Ausstattungsgrad:            32,3 Prozent

Kreisstraßen in M-V:         4.117 Kilometer
davon mit Radweg:           592 Kilometer
Ausstattungsgrad:            14,4 Prozent

Zuständig für den Radweg-Ausbau an Kreisstraßen sind die jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte als Baulastträger. Das Verkehrsministerium unterstützt die Kommunen finanziell beim Radwegebau im Rahmen der „Richtlinie über die Mitfinanzierung der Investitionen in den Bau von Radwegen in kommunaler Baulast“ sowie im Rahmen des Förderprogramms „Stadt und Land“.