Fördergelder für Spielplätze

Schwerin – Noch bis Ende des Monats besteht für das Jahr 2024 die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Spielplatzförderrichtlinie MV zu stellen. Kommunen und Ämter, die also noch Spielplätze vom Land fördern lassen möchten, sollten die Gelder bis zum 28. Februar beim örtlich zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft beantragen, erinnert der Minister für ländliche Räume, Dr. Till Backhaus. Der Fördertopf sei noch nicht voll ausgeschöpft.

„Der Antrag für die Spielplatzförderung ist mit Absicht sehr schlicht gehalten. So sollen die Kommunen unbürokratisch und schnell ihre Spielplätze auf Vordermann bringen können. Insgesamt 2,3 Millionen Euro haben wir aus dem Bürgerfonds des Landes dafür zur Verfügung gestellt – und es sind noch Reste vorhanden. Wer die bis zu 15.000 Euro pro Projekt noch in Anspruch nehmen möchte, sollte sich allerdings beeilen“, so Backhaus.

Die Spielplatzförderrichtlinie 2023 ermöglicht einen leichten Zugang zur Förderung durch ein einfaches Verfahren mit geringem Verwaltungsaufwand. Bei den beantragten Vorhaben muss es sich um bedarfsgerechte und angemessene Maßnahmen zur grundhaften Erneuerung und Sanierung sowie zum Neubau von öffentlichen Kinderspielplätzen handeln.

Gefördert werden die Anschaffung und Einrichtung von kindgerechten Spielplatz- und Bewegungsgeräten sowie von ergänzenden Ausstattungen (z. B. Sitzbänke, Abfallsammler, Fahrradständer), Baumaßnahmen und Pflanzungen zur Platzgestaltung, einschließlich flächenabgrenzender Maßnahmen wie Umzäunung und Heckenpflanzung, ggf. Planungsleistungen sowie erforderliche Gebrauchsabnahmen für die Erstabnahme von Kinderspielplätzen und Spielplatzgeräten.

Bei der Bewertung der einzelnen Vorhaben hat die Sanierung Vorrang vor einem Neubau. Bei der Bewertung zugrunde gelegt wird die Leistungsfähigkeit der antragstellenden Gemeinde und die Anzahl der in der Gemeinde lebenden Kinder. Die Höhe der Zuwendung nach der Spielplatzförderrichtlinie 2023 beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 15.000 Euro je Antrag.

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