Ausländerrechtliche Zuständigkeiten für M-V

Christian Pegel: „Zentrale Behörde für Arbeitsmigration soll Verfahren beschleunigen“

Schwerin – Landesinnenminister Christian Pegel hat dem Kabinett den Entwurf einer überarbeiteten Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung vorgestellt. Diese Verordnung regelt die ausländerrechtlichen Zuständigkeiten für Mecklenburg-Vorpommern und verteilt diese auf die kommunalen Ausländerbehörden und die zentrale Landesausländerbehörde. Notwendig wird die Novellierung wegen verschiedener Änderungen im Aufenthaltsgesetz des Bundes und insbesondere durch seitens des Bundes neu geschaffene Möglichkeiten für eine gesteuerte Arbeitsmigration nach Deutschland, infolge derer Zuständigkeitsübertragungen erforderlich geworden sind.

„Wir möchten unsere Landesausländerbehörde, die im Landesamt für innere Verwaltung (LAiV) angesiedelt ist, zusätzlich um die Aufgabe einer zentralen Arbeitsmigrationsstelle erweitern. Damit werden die mit der Einwanderung ausländischer Fachkräfte verbundenen Verfahren im Land zentral zusammengefasst. Dies macht es für Unternehmen leichter, aber auch für die deutschen Botschaften, bei denen an einer Arbeitsmigration nach Deutschland Interessierte vorstellig geworden sind. Mit dem Verordnungsentwurf wollen wir dafür jetzt die rechtliche Grundlage schaffen, während parallel mit den Beratungen zum Haushaltsentwurf 2024/2025 auch haushaltsseitig eine Grundlage geschaffen werden soll“, sagt Innenminister Christian Pegel und:

„Ziel der Zentralisierung der Fachkräfteeinwanderung ist es, durch Spezialisierung die Verfahren und Entscheidungen landesweit einheitlich, vergleichbar und rechtssicher zu gestalten. Die zentrale Behörde soll über beschleunigte Fachkräfteverfahren helfen, ausländische Fachkräfte in den Arbeitsmarkt in MV zu integrieren.“

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat die Bundesregierung 2019 die Vorgabe gemacht, dass die Länder jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten sollen, die bei Visumanträgen für Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung oder zum Zweck der Erwerbstätigkeit zuständige Behörde sein soll (§ 71 Absatz 1 Satz 5 Aufenthaltsgesetz).

„Die Landesausländerbehörde soll auch künftig ihre unterstützende Rolle bei Rückführungen von nicht asyl- und bleibeberechtigten Flüchtlingen wahrnehmen – auch dafür wird diese Verordnung weiterhin die Grundlage sein“, führt Christian Pegel aus.

Der vom Kabinett am heutigen Vormittag im ersten Durchlauf gebilligte Verordnungsentwurf wird jetzt mit verschiedenen Interessenvertretungen und den einschlägigen Verbänden im Rahmen einer Anhörung rückgekoppelt. Danach wird das Innenministerium im Lichte dieser Anhörung eine endgültige Fassung der Verordnung fertigen und diese zur endgültigen Beschlussfassung in einigen Wochen erneut dem Kabinett vorlegen. Erst danach wird diese Rechtskraft erlangen.

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