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Höhere Steuerfreibeträge für das kommunale Ehrenamt

Schwerin – Die steuerfreien Freibeträge für ehrenamtlich Tätige in den Kommunen Mecklenburg-Vorpommerns werden erhöht. Hintergrund ist das Steueränderungsgesetz 2025, mit dem der steuerfreie Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz von 3.000 Euro auf 3.300 Euro jährlich angehoben wurde. Im Gleichklang werden auch die steuerfreien Mindestbeträge für kommunale Ehrenamtsträger in den Lohnsteuer-Richtlinien angepasst.

Durch die Anhebung der steuerfreien Mindestbeträge können höhere Aufwandsentschädigungen künftig in größerem Umfang steuerfrei ausgezahlt werden. Das betrifft nicht nur ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, sondern auch Mitglieder kommunaler Vertretungen, Kreistagsmitglieder, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie weitere kommunale Ehrenamtsträger.

Die Erhöhung erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2026. Damit werden aufwendige Korrekturen bereits durchgeführter Lohnabrechnungen vermieden. Die formelle Anpassung der Lohnsteuer-Richtlinien steht jedoch noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates.

Die Landesregierung passt nun die Verwaltungsvorschrift zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen an, die ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen sowie ehrenamtlich in der kommunalen Verwaltung tätigen Bürgerinnen und Bürgern gewährt werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden, angepasst werden ausschließlich die steuerfreien Beträge.

Finanz- und Digitalisierungsminister Dr. Heiko Geue erklärt: „Unsere Kommunen leben vom Engagement tausender Ehrenamtlicher. Wer Verantwortung in Gemeindevertretungen, Kreistagen oder als Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher übernimmt, verdient Anerkennung und gute Rahmenbedingungen. Deshalb ist es richtig, dass die steuerfreien Freibeträge erneut steigen. So kommt die höhere Aufwandsentschädigung auch tatsächlich bei den Ehrenamtlichen an und wird nicht durch zusätzliche Steuerbelastungen geschmälert.“

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