Novellierung der Kommunalverfassung

Innenminister Christian Pegel: „Neue Kommunalverfassung stärkt Leben und Teilhabe in der Kommune“

Schwerin – Landesinnenminister Christian Pegel hat dem Kabinett heute die Novellierung der Kommunalverfassung vorgestellt. „Damit halten wir unseren Plan ein, den Entwurf noch im Januar in den Landtag einzubringen und somit auch das Inkrafttreten der Neufassung am Tag der Kommunalwahlen am 9. Juni dieses Jahres zu ermöglichen . Ich bedanke mich bei allen Beteiligten für den intensiven Diskussionsprozess“, sagte der Minister heute in Schwerin und:

„Im Wesentlichen soll der Entwurf des Gesetzes das Leben und die Teilhabe in der Kommune stärken. Ein tolle Neuerung ist, dass die Kommunalvertretungen in Zukunft auch unabhängig von besonderen Ausnahmesituationen, wie beispielsweise die Coronavirus-Pandemie, Sitzungen mittels Bild- und Tonübertragung durchführen können. Dies wird spürbar die Arbeit der vielen ehrenamtlich tätigen politischen Vertreterinnen und Vertreter erleichtern und verbessern.

Dadurch werden sich künftig Beruf, Familie und das Ehrenamt besser vereinbaren lassen.“ Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eigenveranlasste Videoübertragungen von Sitzungen (Live- und On-Demand-Streaming) wird es den Kommunen erleichtern, die interessierte Öffentlichkeit auf digitalem Weg an der Willensbildung in der Vertretung teilhaben zu können.

Des Weiteren werden die Mitwirkungsrechte von Beiräten und vergleichbaren Gremien am Willensbildungsprozess detaillierter geregelt und künftig in das Ermessen der Kommunen gestellt. So können die kommunalen Hauptsatzungen künftig für Beiräte vorsehen, dass deren Vorsitzende in der Gemeindevertretung bzw. dem Kreistag und den Ausschüssen Rederecht erhält und die Beiräte ein Antragsrecht für diese bekommen können.

„Dies war bislang mangels Befugnis in der Kommunalverfassung auch bei einem ausdrücklichen Willen der Stadt- oder Gemeindevertretung, dies zuzulassen, nicht möglich – künftig wird der Sach- und Fachverstand dieser Gremien wesentlich stärker in die Kommunalpolitik einbezogen werden können, wenn die Kommunalvertretungen dies wollen und zulassen“, so Pegel.

Darüber hinaus wird die öffentliche Wahl der Mitglieder der Ortsteilvertretung zugelassen. Bislang wurden die Mitglieder der Ortsteilvertretungen indirekt von der Gemeindevertretung gewählt – künftig kann alternativ die Ortsteilvertretung auch direkt gewählt werden, wenn dies vor Ort so entschieden und festgelegt wird. Die Bildung von Hauptausschüssen werde künftig auch für größere Ämter zugelassen.

„Eine weitere Neuerung ist die Aufhebung der Altersgrenze für die Wählbarkeit zur hauptamtlichen Bürgermeisterin, zum hauptamtlichen Bürgermeister, zur Landrätin und zum Landrat“, so der Minister.

„Um die Position der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten zu stärken, wurden die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten im Organgefüge der Gemeinden und Kreise verbessert und deren Beschäftigung in Vollzeit als Zieldefinition für Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aufgenommen. Die Letztentscheidung über den Beschäftigungsumfang liegt allerdings weiterhin bei der Kommune“, so Innenminister Christian Pegel.

Der Gesetzentwurf sei bei den kommunalen Landesverbänden auf positive Resonanz gestoßen. Hier hat es sich bewährt, dass noch vor der Arbeit an dem ersten Entwurf ein breiter Diskussionsprozess mit Vertretern der Kommunen und der kommunalen Landesverbände initiiert wurde.

„In den Stellungnahmen haben die beiden Verbände noch weitere Vorschläge unterbreitet, von denen wir auch einige aufgegriffen haben. Aufgegriffen haben wir beispielsweise die Frage der Zuständigkeit für die Erteilung des Zuschlages bei Vergabeverfahren, nun sind grundsätzlich der Bürgermeister, die Bürgermeisterin oder der Landrat bzw.- die Landrätin hierfür zuständig“, führt der Minister aus.

Die Vergabeverfahren seien rechtlich durch Bundes- und Europarecht weitgehend vorgegeben. „Wenn ein solches Verfahren durchlaufen wurde, hat der wirtschaftlichste Anbieter einen Anspruch auf seine Bezuschlagung – da gibt es keinen Raum für eine abweichende, dann aber rechtswidrige Entscheidung der Kommunalvertretung, weshalb wir hier die sehr klar rechtlich vorgeprägte Entscheidung im Regelfall durch den Landrat bzw. die Bürgermeisterin abschließen lassen wollen“, erläutert Pegel.

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